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Synopse aller Änderungen der Seefischerei-Bußgeldverordnung am 15.07.2010

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 15. Juli 2010 durch Artikel 1 der 19. SeefBgVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SeefBgV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.07.2010 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 15.07.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 08.07.2010 BGBl. I S. 904

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Durchsetzung technischer Erhaltungsmaßnahmen
§ 2 Durchsetzung bestimmter Kontrollmaßnahmen
§ 3 Durchsetzung bestimmter Kontrollmaßnahmen bei Vermarktung und Transport
§ 4 Durchsetzung bestimmter Netzvorschriften
§ 5 Durchsetzung bestimmter Heringsfangverbote
§ 6 Durchsetzung bestimmter Fangbedingungen für die Fischerei auf Lodde
§ 7 Durchsetzung bestimmter Erhaltungs-, Bewirtschaftungs- und Kontrollmaßnahmen im Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO)
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8 (aufgehoben)
(Text neue Fassung)

§ 8 Durchsetzung bestimmter Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei
§ 9 Durchsetzung bestimmter Fangbedingungen für die Fischerei auf Blauen Wittling
§ 10 Durchsetzung bestimmter Bedingungen zum Anlande- und Wiegeverfahren für Hering, Makrele und Stöcker
§ 11 Durchsetzung bestimmter Fangbedingungen für die Fischerei auf bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen
§ 12 Durchsetzung bestimmter Fangbedingungen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund
§ 13 Durchsetzung der Kennzeichnung von Fischereifahrzeugen und der an Bord mitzuführenden Dokumente
§ 14 Durchsetzung von Bestimmungen über spezielle Fangerlaubnisse
§ 15 Durchsetzung von Bestimmungen über Mindestangaben in Fanglizenzen
§ 15a Allgemeine Regelungen zur Durchsetzung von Kontrollmaßnahmen gegenüber Schiffen, die nicht die Flagge eines EU-Mitgliedstaates führen
§ 15b Durchsetzung bestimmter Kontrollmaßnahmen bei Einfuhr von Dissostichus spp.
§ 15c Durchsetzung von Bestimmungen über die Genehmigung von Fischereitätigkeiten außerhalb der Gemeinschaftsgewässer
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 16 Durchsetzung von Aufwandsbeschränkungen


§ 16 (aufgehoben)
§ 17 Durchsetzung von Bestimmungen zur Fischerei auf Tiefseearten
§ 18 Maßnahmen zur Wiederauffüllung von Beständen
§ 19 Durchsetzung von Bestimmungen gegen Walbeifänge
§ 20 Durchsetzung von Bestimmungen über die Kontrolle von Fischereifahrzeugen
§ 21 Durchsetzung von Bestimmungen für die Fischerei im Regelungsbereich des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (CCAMLR)
§ 22 Durchsetzung bestimmter Überwachungsmaßnahmen für die Fischerei in der Ostsee, den Belten und dem Öresund
§ 23 Durchsetzung von Bestimmungen zum Fang von Haien
§ 24 Durchsetzung von Bestimmungen zur statistischen Erfassung von Rotem Thun, Schwertfisch und Großaugenthun
§ 25 Zuständigkeit

§ 1 Durchsetzung technischer Erhaltungsmaßnahmen


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 894/97 des Rates vom 29. April 1997 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände (ABl. EG Nr. L 132 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 809/2007 vom 28. Juni 2007 (ABl. L 182 vom 12.7.2007, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 11 Absatz 2 ein oder mehrere Treibnetze mit mehr als der dort bezeichneten Länge an Bord hat oder zum Fischen verwendet,

2. entgegen Artikel 11a Absatz 1 ein dort bezeichnetes Treibnetz an Bord hat oder zum Fischen verwendet oder

3. entgegen Artikel 11a Absatz 2 dort bezeichnete Arten anlandet.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (ABl. EG Nr. L 125 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 2166/2005 vom 20. Dezember 2005 (ABl. L 345 vom 28.12.2005, S. 5) geändert worden ist, verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 4 Abs. 1 ein Netz mit einer engeren Maschenöffnung als der vorgeschriebenen Mindestmaschenöffnung verwendet und einen Fang, der die Anforderungen eines einschlägigen Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 850/98 nicht erfüllt, nicht unverzüglich wieder über Bord wirft,

2. entgegen Artikel 4 Abs. 2 Buchstabe a oder c eine Kombination von geschleppten oder gezogenen Netzen mehr als eines Maschenöffnungsbereichs auf einer Fangreise verwendet,

3. entgegen Artikel 4 Abs. 2 Buchstabe f ein Netz mti einer engeren Maschenöffnung als der vorgeschriebenen Mindestmaschenöffnung verwendet,

4. entgegen Artikel 4 Abs. 3 Satz 1 auf einer Fangreise in mehr als einer der Regionen oder in mehr als einem der dort genannten Gebiete fischt,

5. entgegen Artikel 4 Abs. 4 Fänge anlandet,

6. entgegen Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe a Satz 1 ein dort genanntes Schleppnetz oder eine Snurrewade an Bord mitführt oder verwendet,

7. entgegen Artikel 7 Abs. 5 Krebstiere der Art Pandalus, die mit einem dort genannten Grundschleppnetz gefangen wurden, an Bord behält,

8. entgegen Artikel 8 Abs. 1 oder 2 ein Schleppnetz mitführt oder verwendet, das im Steert aus Netzmaterial der dort bezeichneten Art hergestellt ist,

9. entgegen Artikel 9 Abs. 1 ein Schleppnetz mitführt oder verwendet, dessen Steert ganz oder teilweise aus Netzmaterial mit anderen als Quadrat- oder Rautenmaschen hergestellt ist,

9a. entgegen Artikel 10 Satz 2 Meerestiere umlädt, an Bord behält oder anlandet,

10. entgegen Artikel 11 Abs. 1 ein dort genanntes Netz in den dort genannten Regionen verwendet oder an Bord mitführt,

11. entgegen Artikel 14 einen Fang nicht oder nicht rechtzeitig sortiert,

12. entgegen Artikel 15 Abs. 1 Fänge von Meerestieren, welche die zulässigen Anteile übersteigen, nicht oder nicht rechtzeitig wieder über Bord wirft,

13. entgegen Artikel 16 Unterabs. 1 eine Vorrichtung verwendet,

14. entgegen Artikel 18 Abs. 3 Hummer, Langusten, Muscheln oder Schnecken nicht ganz an Bord behält oder anlandet,

14a. entgegen Artikel 18 Abs. 4 Buchstabe b mehr als 75 kg abgetrennte Scheren an Bord behält oder am Ende einer Fangreise anlandet,

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14b. entgegen Artikel 19 Absatz 1 untermaßige Meerestiere umlädt, anlandet, befördert, lagert, verkauft, feilhält, zum Verkauf anbietet oder nicht oder nicht rechtzeitig wieder über Bord wirft,

15. entgegen Artikel 20 Abs. 1 oder Artikel 21 Abs. 1 in den dort bezeichneten Gebieten zu den dort angegebenen Sperrzeiten Hering oder Sprotten an Bord behält,

16. entgegen Artikel 22 Abs. 1 Makrelen an Bord behält,

17. entgegen Artikel 22 Abs. 3 Unterabs. 2 oder 3 Satz 1 oder Unterabs. 4 die zuständige Kontrollbehörde nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,

18. entgegen Artikel 23 Abs. 1 Sardellen an Bord behält, die in dem dort bezeichneten Gebiet mit einem pelagischen Schleppnetz gefangen wurden,

19. entgegen Artikel 25 Abs. 1 Fänge von Sandgarnelen oder Rosa Garnelen an Bord behält,

20. entgegen Artikel 26 Abs. 1 oder Artikel 36 in den dort bezeichneten Gebieten oder mit den dort bezeichneten Netzen gefangene Lachse oder Meerforellen nicht oder nicht rechtzeitig wieder über Bord wirft,

21. entgegen Artikel 27 Abs. 1 in dem dort bezeichneten Gebiet Stintdorsch an Bord behält,

22. entgegen Artikel 28 Abs. 1 in den dort bezeichneten Gebieten zu den dort angegebenen Sperrzeiten mit dort angegebenen Fanggeräten fischt,

23. entgegen Artikel 28 Abs. 2, Artikel 29 Abs. 5, Artikel 30 Abs. 2 Unterabs. 2 oder 3 Satz 2, Artikel 34 Abs. 5 oder Artikel 40 ein Fanggerät mitführt,

24. entgegen Artikel 29 Abs. 1, Artikel 34 Abs. 1 oder 3 Satz 1, Artikel 37 Abs. 1 oder Artikel 39 in den dort bezeichneten Gebieten ein dort genanntes Fanggerät verwendet, mit einem dort genannten Fanggerät fischt oder ein dort genanntes Fanggerät einsetzt,

24a. entgegen Artikel 29a Abs. 1 Sandaal anlandet oder an Bord behält,

24b. entgegen Artikel 29b Absatz 1 zu den dort angegebenen Sperrzeiten in den dort bezeichneten Gebieten mit einem dort genannten Fanggerät fischt,

25. entgegen Artikel 30 Abs. 1 Satz 1 dort genannte Baumkurren an Bord mitführt oder verwendet,

25a. entgegen Artikel 30 Abs. 4 in dem dort bezeichneten Gebiet ein dort genanntes Netz einsetzt,

26. entgegen Artikel 31 Abs. 1 ein Meerestier unter Verwendung von Sprengstoff, Gift, betäubenden Stoffen oder elektrischem Strom fischt,

27. entgegen Artikel 31 Abs. 2 ein Meerestier, das unter Verwendung von Geschossen gleich welcher Art gefischt wurde, verkauft, feilhält oder zum Kauf anbietet,

28. entgegen Artikel 32 Abs. 1 eine dort bezeichnete automatische Sortiervorrichtung an Bord mit führt oder einsetzt,

29. (weggefallen)

30. entgegen Artikel 38 Heringe, Makrelen oder Sprotten an Bord behält, die in den dort bezeichneten Gebieten zu den dort genannten Zeiten mit den dort genannten Fanggeräten gefangen wurden oder

31. entgegen Artikel 42 Abs. 1 Satz 1 Fisch zur Herstellung von Fischmehl, Fischöl oder ähnlichen Erzeugnissen mechanisch oder chemisch verarbeitet oder Fänge zu diesem Zweck umlädt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 19 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 untermaßige Meerestiere umlädt, anlandet, befördert, lagert, verkauft, feilhält, zum Verkauf anbietet oder nicht oder nicht rechtzeitig wieder über Bord wirft.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2549/2000 des Rates vom 17. November 2000 mit zusätzlichen technischen Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Kabeljaubestands in der Irischen See (ICES-Gebiet VIIa) (ABl. EG Nr. L 292 S. 5), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1456/2001 des Rates vom 16. Juli 2001 (ABl. EG Nr. L 194 S. 1), ein dort genanntes Schleppnetzgeschirr in dem dort genannten Gebiet verwendet.

(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 2056/2001 der Kommission vom 19. Oktober 2001 mit zusätzlichen technischen Maßnahmen zur Wiederauffüllung der Kabeljaubestände in der Nordsee und westlich von Schottland (ABl. EG Nr. L 277 S. 13) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 4 Nr. 1, 2, 3 oder 4 einen Fang, der in den dort bezeichneten Gebieten mit einem dort genannten Grundschleppnetz getätigt worden ist und der die dort genannten Anteile unterschreitet oder übersteigt, an Bord behält,

2. entgegen Artikel 4 Nr. 5 ein dort genanntes Grundschleppnetz oder ein dort genanntes Netz mitführt oder ausbringt,

3. entgegen Artikel 5 Abs. 1 oder 2 ein dort genanntes Grundschleppnetz einsetzt,

4. entgegen Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 dort genannte Baumkurren an Bord mitführt oder einsetzt,

5. entgegen Artikel 6 dort genannte Baumkurren in den dort bezeichneten Gebieten einsetzt,

6. entgegen Artikel 7 Kabeljau über den dort genannten Anteil hinaus an Bord behält oder

7. entgegen Artikel 8 Abs. 1 Satz 1 ein dort genanntes Grundschleppnetz in einem dort bezeichneten Gebiet einsetzt.

(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 494/2002 der Kommission vom 19. März 2002 mit zusätzlichen technischen Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Seehechtbestands in den ICES-Gebieten III, IV, V, VI und VII sowie VIII a, b, d, e (ABl. EG Nr. L 77 S. 8) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 2 Abs. 1 einen Fang an Seehecht über den dort genannten Anteil an Bord behält,

2. entgegen Artikel 3 ein dort genanntes Netz oder Netzteil verwendet,

3. entgegen Artikel 4 Satz 1 dort genannte Baumkurren an Bord mitführt oder ausbringt,

4. entgegen Artikel 5 Abs. 2 Satz 1 erster oder zweiter Anstrich oder Artikel 6 Abs. 1 oder 2 ein dort genanntes Schleppnetz oder eine dort genannte Baumkurre einsetzt oder zu Wasser lässt,

5. entgegen Artikel 5 Abs. 2 Satz 1 dritter Anstrich, Satz 2 dritter Anstrich oder Satz 3 dritter Anstrich oder Artikel 6 Abs. 3 ein dort genanntes Schleppnetz oder Fanggerät oder eine dort genannte Baumkurre nicht festzurrt oder nicht verstaut,

6. entgegen Artikel 5 Abs. 2 Satz 2 erster Anstrich oder Satz 3 erster Anstrich Fischfang betreibt,

7. entgegen Artikel 5 Abs. 2 Satz 2 zweiter Anstrich oder Satz 3 zweiter Anstrich ein dort genanntes Fanggerät zu Wasser lässt oder ausbringt oder

8. entgegen Artikel 6 Absatz 1 oder Absatz 2 Baumkurren mit Maschen im dort genannten Öffnungsbereich außerhalb der dort genannten Zeiten oder außerhalb des dort genannten Gebiets zu Wasser lässt oder einsetzt.



§ 2 Durchsetzung bestimmter Kontrollmaßnahmen


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 vom 29. September 2008 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 33) geändert worden ist, verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

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1. entgegen Artikel 3 Abs. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 nicht sicherstellt, daß ein vorgeschriebenes Satellitenortungsgerät jederzeit voll betriebsfähig ist,

2. entgegen Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93, auch in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 mit Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (ABl. L 318 vom 5.12.2007, S. 1), die durch die Verordnung (EG) Nr. 538/2008 vom 29. Mai 2008 (ABl. L 157 vom 17.6.2008, S. 1) geändert worden ist, oder Artikel 17 Abs. 2 erster Anstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 ein Logbuch nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig führt,

3. entgegen Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93, auch in Verbindung mit Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 728/1999 der Kommission vom 7. April 1999 zur Festlegung einer Mitteilungsfrist gemäß Artikel 7 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates für die in der Ostsee, dem Skagerrak und dem Kattegat tätigen Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 93 S. 10), eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder eine festgelegte Hafenregelung nicht oder nicht richtig erfüllt,

4. entgegen Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93, auch in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007, eine Anlandeerklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

5. entgegen Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93, auch in Verbindung mit Artikel 19 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007, eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

6. bis 8 (weggefallen)

9. entgegen Artikel 19a Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 in Verbindung mit Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 eine Fangtätigkeit in einem dort genannten Fanggebiet ohne Genehmigung ausübt,

10. entgegen Artikel 19b Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 19c Abs. 2 zweiter Anstrich Satz 1 oder dritter Anstrich Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,

11. entgegen Artikel 19b Abs. 2 oder Artikel 19c Abs. 2 erster Anstrich jeweils in Verbindung mit Artikel 19c Abs. 2 zweiter Anstrich Satz 1 oder dritter Anstrich Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,

12. entgegen Artikel 19e Abs. 1, 2 oder 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 eine dort genannte Angabe nicht oder nicht richtig in einem Logbuch erfaßt oder

13. entgegen Artikel 20 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 ein Netz nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise an Bord verstaut.

14. (weggefallen)




1. (aufgehoben)

2. entgegen Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93, auch in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 mit Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (ABl. L 318 vom 5.12.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 679/2009 (ABl. L 197 vom 29.7.2009, S. 1) geändert worden ist, ein Logbuch nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig führt oder

3. (aufgehoben)

4. entgegen Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93, auch in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007, eine Anlandeerklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 der Kommission vom 18. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen für satellitengestützte Schiffsüberwachungssysteme (ABl. EU Nr. L 333 S. 17) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. als Kapitän entgegen Artikel 4 mit dem Fischereifahrzeug den Hafen ohne betriebsbereites Satellitenortungsgerät verlässt,

2. als Kapitän entgegen Artikel 6 Abs. 1 oder Artikel 19 Abs. 1 nicht dafür sorgt, dass die Satellitenanlage jederzeit betriebsbereit ist und die dort genannten Daten übertragen werden,

3. als Kapitän, Schiffseigner oder als deren Vertreter entgegen Artikel 11 Abs. 1 oder Artikel 23 Abs. 1 eine dort genannte Meldung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt oder

4. als Kapitän entgegen Artikel 11 Abs. 2 mit dem Fischereifahrzeug einen Hafen verlässt, ohne dass die erneute Betriebsbereitschaft der installierten Satellitenanlage festgestellt wurde und ohne dass die zuständige Behörde das Auslaufen genehmigt hat.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 2 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang IV Nr. 4.2.2 Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 der Kommission vom 22. September 1983 zur Festlegung der Einzelheiten der Aufzeichnung von Informationen über den Fischfang durch die Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 276 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1804/2005 vom 3. November 2005 (ABl. L 290 vom 4.11.2005, S. 10) geändert worden ist, das Original der Anlandeerklärung der zuständigen Behörde nicht oder nicht rechtzeitig zuschickt.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 356/2005 der Kommission vom 1. März 2005 mit Durchführungsbestimmungen zur Markierung und Identifizierung von stationären Fanggeräten und Baumkurren (ABl. EU Nr. L 56 S. 8), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1805/2005 der Kommission vom 3. November 2005 (ABl. EU Nr. L 290 S. 12), verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 4 Abs. 1 ein stationäres Fanggerät, eine Boje oder eine Baumkurre verwendet, die nicht gemäß den dort genannten Bestimmungen markiert und identifizierbar ist,

2. entgegen Artikel 4 Abs. 2 ein dort genanntes Gerät mitführt oder

3. entgegen Artikel 10 Abs. 2 einen auf der Markierungsboje angebrachten Buchstaben oder eine Ziffer entfernt, ändert oder unlesbar macht.

(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 1966/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 über die elektronische Erfassung und Übermittlung von Daten über Fangtätigkeiten und die Fernerkundung (ABl. EU Nr. L 409 S. 1) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 2 Abs. 1 die Logbuchdaten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.

(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 1077/2008 der Kommission vom 3. November 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1966/2006 des Rates über die elektronische Erfassung und Übermittlung von Daten über Fangtätigkeiten und die Fernerkundung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1566/2007 (ABl. L 295 vom 4.11.2008, S. 3) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. als Kapitän entgegen Artikel 4 Abs. 4 die Anmeldung den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig elektronisch übermittelt,

2. als Kapitän entgegen Artikel 6 Abs. 1 den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats die elektronischen Logbuchdaten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

3. als Kapitän entgegen Artikel 6 Abs. 4 die Umladedaten nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig elektronisch übermittelt,

4. als Kapitän entgegen Artikel 6 Abs. 5 eine Kopie der dort genannten Daten nicht oder nicht richtig aufbewahrt,

5. als Kapitän oder Eigner des Schiffs oder als deren Vertreter entgegen Artikel 10 Abs. 1 die dort genannten Daten den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,

6. als Kapitän entgegen Artikel 10 Abs. 3 Satz 1 in den dort genannten Fällen einen Hafen verlässt,

7. als Kapitän oder Eigner des Schiffs oder als deren Vertreter entgegen Artikel 11 Abs. 3 die dort genannten Daten den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

8. als Kapitän oder Eigner des Schiffs oder als deren Vertreter entgegen Artikel 12 Abs. 3 die dort genannten Daten oder eine dort genannte Kopie an die zuständigen Behörden des Küstenmitgliedstaats nicht oder nicht richtig übermittelt,

9. als Kapitän oder Eigner des Schiffs oder als deren Vertreter entgegen Artikel 12 Abs. 4 in dem dort genannten Fall in den Gewässern des Küstenmitgliedstaats fischt.

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(7) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. als Kapitän entgegen Artikel 6 Absatz 1 lebende aquatische Ressourcen gewerblich nutzt, ohne dass er für das Fischereifahrzeug über eine gültige Fanglizenz verfügt,

2. entgegen Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, 4 oder Absatz 5, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 8, ein Fischereilogbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

3. entgegen Artikel 14 Absatz 6 oder Artikel 15 Absatz 1 oder Absatz 2 eine dort genannte Angabe oder dort genannte Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,

4. entgegen Artikel 17 Absatz 1 oder Artikel 18 Absatz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

5. entgegen Artikel 20 Absatz 1 Satz 1 in Gemeinschaftsgewässern auf See umlädt,

6. entgegen Artikel 20 Absatz 1 Satz 2 eine Umladung vornimmt,

7. als Kapitän entgegen Artikel 27 Absatz 1 Satz 2 in dem dort genannten Gebiet fischt,

8. als Kapitän entgegen Artikel 29 Absatz 2 Satz 2 in dem dort genannten Zeitraum Fanggerät oder Fisch an Bord hat,

9. als Kapitän entgegen Artikel 30 Absatz 1 in dem dort genannten Gebiet in dem dort genannten Zeitraum mit einem Fischereifahrzeug nicht im Hafen oder außerhalb des dort genannten geographischen Gebiets bleibt,

10. als Kapitän entgegen Artikel 30 Absatz 2 mit einem Fischereifahrzeug in dem dort genannten Gebiet Fischerei betreibt,

11. entgegen Artikel 39 Absatz 1 mit einem dort genannten Fischereifahrzeug Fischfang betreibt,

12. entgegen Artikel 40 Absatz 4 eine dort genannte Antriebsmaschine oder Ersatzantriebsmaschine verwendet,

13. als Kapitän entgegen Artikel 42 Absatz 1 einen Fang umlädt,

14. entgegen Artikel 42 Absatz 2 Satz 2 eine zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig informiert,

15. als Kapitän entgegen Artikel 42 Absatz 2 Satz 4 einen Kontrollbeobachter oder einen Vertreter der Behörden nicht oder nicht rechtzeitig an Bord nimmt,

16. als Kapitän entgegen Artikel 44 Absatz 1 einen dort genannten Fang nicht in der vorgeschriebenen Weise verstaut,

17. entgegen Artikel 44 Absatz 2 einen dort genannten Fang nicht nach einem dort genannten Stauplan aufbewahrt,

18. entgegen Artikel 44 Absatz 3 einen dort genannten Fang lagert,

19. als Kapitän entgegen Artikel 47 in den dort genannten Fischereien das dort genannte Fanggerät nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verzurrt oder verstaut,

20. als Kapitän entgegen Artikel 48 Absatz 1 die dort genannte Ausrüstung nicht an Bord mitführt,

21. entgegen Artikel 48 Absatz 3 die zuständige Behörde seines Flaggenmitgliedstaats nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet,

22. als Kapitän entgegen Artikel 52 Absatz 1 sich mit einem Fischereifahrzeug nicht oder nicht rechtzeitig in ein dort genanntes Fanggebiet begibt oder eine zuständige Behörde des Küstenmitgliedstaats nicht oder nicht rechtzeitig informiert,

23. entgegen Artikel 53 Absatz 7 in dem dort genannten Gebiet Fischfang betreibt,

24. entgegen Artikel 55 Absatz 2 einen Fang aus der Freizeitfischerei vermarktet,

25. entgegen Artikel 58 Absatz 3 Lose von Fischerei- oder Aquakulturerzeugnissen nach dem Erstverkauf zusammenfasst oder aufteilt,

26. entgegen Artikel 58 Absatz 4 Satz 2 eine dort genannte Information einer zuständigen Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

27. entgegen Artikel 62 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 64 Absatz 1 einen dort genannten Verkaufsbeleg nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

28. entgegen Artikel 63 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 64 Absatz 1 einen dort genannten Verkaufsbeleg nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,

29. entgegen Artikel 68 Absatz 1 Satz 2 einer zuständigen Behörde oder einer dort genannten Einrichtung das dort genannte Transportdokument nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

30. entgegen Artikel 73 Absatz 7 Satz 1 für angemessene Unterbringung nicht sorgt,

31. entgegen Artikel 73 Absatz 7 Satz 2 Zugang nicht gewährt,

32. entgegen Artikel 84 Absatz 4 die Fischereitätigkeit nicht oder nicht rechtzeitig einstellt oder den Hafen nicht oder nicht rechtzeitig ansteuert,

33. entgegen Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe b eine Maschine manipuliert oder

34. als Kapitän entgegen Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe c einen dort genannten Fang nicht anlandet.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 3 Durchsetzung bestimmter Kontrollmaßnahmen bei Vermarktung und Transport


Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

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1. entgegen Artikel 9 Abs. 1, 3, 4 oder 5 Unterabs. 1 Satz 1 als Geschäftsführer einer Einrichtung, die Fischauktionen veranstaltet, oder einer anderen zugelassenen Stelle oder als ermächtigte Person eine Verkaufsabrechnung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

2. entgegen Artikel 9 Abs. 2, auch in Verbindung mit Artikel 13 Abs. 1 Satz 2, eine Verkaufsabrechnung, eine Kopie des Begleitdokuments oder eine Übernahmeerklärung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

3. entgegen Artikel 9 Abs. 5 Unterabs. 2 Satz 1 eine Kopie des Begleitdokuments nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig übermittelt,




1. bis 3. (aufgehoben)

4. entgegen Artikel 13 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 als Transportunternehmer ein Begleitdokument nicht oder nicht richtig beigibt oder

5. entgegen Artikel 13 Abs. 5a oder Artikel 28 Abs. 2a Satz 1 einen Nachweis nicht oder nicht richtig erbringt.



§ 7 Durchsetzung bestimmter Erhaltungs-, Bewirtschaftungs- und Kontrollmaßnahmen im Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO)


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. als Kapitän entgegen Artikel 4 Abs. 1 einen Beifang nicht auf die dort genannten Beifangmengen begrenzt,

2. als Kapitän entgegen Artikel 4 Abs. 2 einen Beifang in einem dort genannten Fall eine dort genannte Beifangmenge übersteigen lässt,

3. als Kapitän entgegen Artikel 5 Abs. 1 und 2 das Schiff nicht von der dort genannten Position entfernt oder die Abteilung nicht verlässt,

4. als Kapitän entgegen Artikel 6 Abs. 1 eine gezielte Fischerei ausübt,

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4a. als Kapitän entgegen Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 3 die Position nicht oder nicht rechtzeitig ändert,

4b. entgegen Artikel 6 Absatz 3 Satz 1 einen Versuchsfischzug durchführt,

5. entgegen Artikel 7 Abs. 1 ein dort genanntes Schleppnetz verwendet,

6. entgegen Artikel 7 Abs. 2 oder 3 ein nicht dort genanntes Netz mit Mindestmaschenöffnung verwendet oder benutzt,

7. als Kapitän entgegen Artikel 7 Absatz 4 ein Netz mit einer geringeren als der dort genannten Mindestmaschenöffnung verwendet,

8. entgegen Artikel 8 Abs. 1 bei der gezielten Fischerei auf eine oder mehrere der von der NAFO regulierten Arten ein Netz an Bord mitführt, das eine kleinere als die dort festgelegte Maschenöffnung aufweist,

9. entgegen Artikel 9 Abs. 1 andere als die dort genannten Vorrichtungen oder Hilfsmittel verwendet,

10. als Kapitän entgegen Artikel 9 Abs. 4 ein nicht dort genanntes Gitter oder eine nicht dort genannte Kette benutzt oder verwendet,

11. entgegen Artikel 10 Abs. 1 Fisch nicht oder nicht rechtzeitig ins Meer zurückwirft,

12. als Kapitän entgegen Artikel 10 Abs. 2 Satz 1 das Schiff nicht von der dort genannten Position entfernt,

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13. entgegen Artikel 12 Absatz 1 in einem dort genannten Gebiet Fischfang mit Grundfanggeräten ausübt,

13a. entgegen Artikel 12 Absatz 2 in dem dort genannten Gebiet eine Fischereitätigkeit ausübt, bei der das Fanggerät Bodenberührung hat,



13. entgegen Artikel 12 Absatz 1 in einem dort genannten Gebiet Grundfischerei ausübt,

13a. entgegen Artikel 12g Absatz 1 oder Artikel 12h Absatz 1 Satz 1 die Menge der dort genannten Indikatorarten nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bestimmt,

14. als Kapitän entgegen Artikel 13 ohne Fangerlaubnis oder ohne Aufführung im Schiffsregister im dort genannten Bereich fischt,

15. als Kapitän entgegen Artikel 18 Abs. 1 in einem dort genannten Bereich eine Umladung vornimmt,

16. als Kapitän entgegen Artikel 18 Abs. 2 Fisch übernimmt oder abgibt,

17. als Kapitän entgegen Artikel 18 Abs. 3 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

18. als Kapitän entgegen Artikel 18 Abs. 5 eine dort genannte Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,

19. als Kapitän entgegen Artikel 19 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 ein Produktionslogbuch oder einen Stauplan nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig führt,

19a. entgegen Artikel 19 Absatz 5 Satz 2 nicht gewährleistet, dass eine Kopie der dort genannten Beglaubigung an Bord mitgeführt wird,

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19b. als Kapitän entgegen Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe a Satz 1 die dort genannten Fische nicht in der vorgeschriebenen Weise lagert,

20. als Kapitän entgegen Artikel 21 Abs. 1 einen dort genannten Fangbericht nicht oder nicht richtig übermittelt,

21. als Kapitän entgegen Artikel 23 Abs. 2 einen Fischfang aufnimmt oder fortsetzt,

22. als Kapitän einer Vorschrift des Artikels 30 Abs. 1 bis 3 über eine dort genannte Pflicht zuwiderhandelt,

23. als Kapitän oder Beobachter entgegen Artikel 36 einen Bericht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder nicht oder nicht richtig Buch über diese Übermittlungen führt oder eine Aufzeichnung nicht zur Verfügung stellt,

24. als Kapitän einer Vorschrift des Artikels 47 über eine dort genannte Pflicht zuwiderhandelt,

25. entgegen Artikel 62 Abs. 1 Satz 2 eine Anlandung oder Umladung vornimmt,

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25. ohne Genehmigung nach Artikel 63c Absatz 1 Satz 1 mit der Anlandung oder Umladung beginnt,

25a. entgegen Artikel 63d Absatz 6 Buchstabe b Zugang nicht gewährt,

25b. als Kapitän entgegen Artikel 63f Absatz 2 Satz 1 den Kontrollbericht nicht unterzeichnet,

26. als Kapitän entgegen Artikel 66 eine Umladung entgegennimmt oder vornimmt oder einen Fangeinsatz durchführt,

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26a. entgegen Artikel 68 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 63b Absatz 1 Satz 1 einer zuständigen Behörde des Hafenmitgliedstaats eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,

27. als Kapitän entgegen Artikel 69 Abs. 1 Buchstabe a den dort genannten Schiffen Hilfe leistet, für sie Fischverarbeitungstätigkeiten durchführt oder sich an Umladungen oder gemeinsamen Fangeinsätzen mit den dort genannten Schiffen beteiligt,

28. entgegen Artikel 69 Abs. 1 Buchstabe b einem dort genannten Schiff Vorräte oder Treibstoff zur Verfügung stellt oder eine sonstige Dienstleistung erbringt,

29. als Kapitän entgegen Artikel 69 Abs. 1 Buchstabe c mit einem dort genannten Schiff in einen Gemeinschaftshafen einläuft,

30. entgegen Artikel 69 Abs. 1 Buchstabe e ein dort genanntes Schiff chartert,

31. entgegen Artikel 69 Abs. 1 Buchstabe g Fisch einführt.

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(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 32 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 des Rates vom 16. Januar 2009 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2009) (ABl. L 22 vom 26.1.2009, S. 1) eine dort genannte Fangmeldung den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedsstaats nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt.



(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 32 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 des Rates vom 16. Januar 2009 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2009) (ABl. L 22 vom 26.1.2009, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1288/2009 (ABl. L 347 vom 24.12.2009, S. 6) geändert worden ist, eine dort genannte Fangmeldung den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedsstaats nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt.

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§ 8 (aufgehoben)




§ 8 Durchsetzung bestimmter Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei


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Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1), die durch die Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 (ABl. L 280 vom 27.10.2009, S. 5) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 4 Absatz 3 in Gemeinschaftsgewässern von einem Fischereifahrzeug eines Drittlands auf ein dort genanntes Fischereifahrzeug umlädt,

2. als Kapitän entgegen Artikel 4 Absatz 4 außerhalb der Gemeinschaftsgewässer auf See einen dort genannten Fang umlädt,

3. entgegen Artikel 12 Absatz 1 ein Fischereierzeugnis, das aus der IUU-Fischerei stammt, in die Gemeinschaft einführt,

4. entgegen Artikel 12 Absatz 2 ein Fischereierzeugnis in die Gemeinschaft einführt, dem keine Fangbescheinigung beiliegt,

5. entgegen Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b Satz 1 eine dort genannte Unterlage nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt,

6. entgegen Artikel 14 Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Erklärung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

7. entgegen Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 die validierte Fangbescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

8. entgegen Artikel 37 Nummer 3 ein IUU-Fischereifahrzeug chartert,

9. als Kapitän entgegen Artikel 37 Nummer 4 eine Fischverarbeitungstätigkeit für ein IUU-Fischereifahrzeug übernimmt oder sich an einer Umladung oder einem gemeinsamen Fangeinsatz mit einem solchen Schiff beteiligt,

10. als Kapitän entgegen Artikel 37 Nummer 7 andere Besatzung an Bord nimmt,

11. entgegen Artikel 37 Nummer 10 ein Fischereierzeugnis aus einem Fang eines IUU-Fischereifahrzeugs zur Verarbeitung ausführt oder wiederausführt,

12. entgegen Artikel 38 Nummer 1 Satz 1 ein Fischereierzeugnis aus einem Fang eines Fischereifahrzeugs, das die Flagge eines nichtkooperierenden Landes führt, einführt,

13. entgegen Artikel 38 Nummer 2 ein Fischereifahrzeug erwirbt, das die Flagge eines nichtkooperierenden Drittlandes führt,

14. entgegen Artikel 38 Nummer 3 ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt, auf ein nichtkooperierendes Drittland umflaggt,

15. entgegen Artikel 38 Nummer 5 ein Fischereifahrzeug der Gemeinschaft in ein nichtkooperierendes Drittland ausführt,

16. als Kapitän entgegen Artikel 38 Nummer 7 sich an einem gemeinsamen Fangeinsatz zwischen den dort genannten Fischereifahrzeugen beteiligt oder

17. entgegen Artikel 40 Absatz 2 ein Fischereifahrzeug verkauft oder exportiert.

§ 11 Durchsetzung bestimmter Fangbedingungen für die Fischerei auf bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

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1. entgegen Artikel 6 eine dort genannte Fischart fängt, an Bord behält, umlädt oder anlandet,

2. entgegen Artikel 9 Absatz 1 einen Fang aus Beständen, für die Fangbeschränkungen festgesetzt worden sind, an Bord behält oder anlandet,

3. entgegen Artikel 10 Absatz 2 einen unsortierten, mit Hering vermengten Fang anlandet,

4. entgegen Artikel 10 Absatz 4 einen unsortierten Fang aus einem dort genannten Gebiet in einem anderen als den dort genannten Häfen anlandet,




1. bis 4. (aufgehoben)

5. entgegen Artikel 11 Satz 1 in dem dort genannten Gebiet fischt,

6. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 1, Hering anlandet oder an Bord behält,

7. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 3.2 Buchstabe e, eine oder mehrere Scheuchketten vor dem Grundtau befestigt,

8. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 4.1, Sandaal, der in einem dort genannten Gebiet gefangen wurde, anlandet oder an Bord behält,

9. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 5 Satz 1, Nummer 6.1 Ziffer i oder Nummer 6.2 Satz 1, in einem dort genannten Gebiet Fischfang betreibt,

10. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 5b.1, eine dort genannte Art nicht an Bord bringt oder nicht anlandet,

11. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 6.1 Ziffer ii, nicht dafür sorgt, dass Fanggerät auf die dort genannte Weise festgezurrt und verstaut ist,

12. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 7.2 oder Nummer 7.3, eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig im Logbuch vermerkt,

13. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 7.4 Satz 1, in einem der dort genannten Gebiete mehr als die dort genannte Menge Blauleng an Bord behält,

14. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 7.4 Satz 2 Buchstabe a, b oder Buchstabe c, bei Erreichen der dort genannten Fangmenge nicht oder nicht rechtzeitig die Fangtätigkeit einstellt, das dort genannte Gebiet nicht oder nicht rechtzeitig verlässt, in das dort genannte Gebiet wieder einfährt, ohne zuvor die Fänge angelandet zu haben, oder Blauleng in das Meer zurückwirft,

15. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 9.3, in einem der dort genannten Gebiete ein dort genanntes Netz ausbringt,

16. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 9.6, ohne eine spezielle Fangerlaubnis für Stellnetze ein Kiemen- oder Verwickelnetz einsetzt,

17. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 9.7 Unterabsatz 1, eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig im Logbuch erfasst,

18. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 9.9, eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ins Logbuch einträgt,

19. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 9.10, in einem anderen als dem dort genannten Hafen anlandet,

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20. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 14.2, mehr als die dort genannte Menge fängt, an Bord behält, umlädt oder anlandet,



20. (aufgehoben)

21. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 15.1 oder Nummer 15.2, in einem dort genannten Gebiet mit einem dort genannten Netz oder Fanggerät fischt,

22. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 15.4 Satz 1, über die Absicht zur Einfahrt in ein dort genanntes Gebiet eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,

23. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 15.8, in der dort genannten Fischerei ein anderes als ein dort genanntes Netz an Bord mitführt oder zum Fang einsetzt,

24. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 15.9 Satz 1, in einem dort genannten Gebiet mit dort genanntem Fanggerät fischt,

vorherige Änderung nächste Änderung

25. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil B Nummer 19 Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2, in einem dort genannten Gebiet eine dort genannte Fischart an Bord behält oder einen Fang nicht oder nicht rechtzeitig wieder aussetzt oder nicht oder nicht rechtzeitig freisetzt,



25. (aufgehoben)

26. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil C Nummer 20 Satz 2, dort genannten Tintenfisch nicht oder nicht rechtzeitig ins Meer zurückwirft,

vorherige Änderung nächste Änderung

27. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil D Nummer 21.1 oder Nummer 21.4, eine dort genannte Fischart in einem dort genannten Gebiet zu einer dort angegebenen Zeit fischt,

28. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil D Nummer 21.3 Satz 1, eine dort genannte Fischart nicht an Bord behält oder nicht anlandet,

29. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil E Nummer 22 Satz 1, in der dort genannten Fischerei ein dort genanntes Lebewesen nicht oder nicht rechtzeitig aussetzt,

30. einer Vorschrift des Artikels 13 oder Artikels 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil E Nummer 23 Buchstabe a
bis c oder Buchstabe d, über Sondermaßnahmen für Meeresschildkröten zuwiderhandelt,



27. bis 30. (aufgehoben)

31. einer Vorschrift des Artikels 13 oder Artikels 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil F Nummer 24 Buchstabe a oder Buchstabe c, über Sondermaßnahmen für den Rotbarschfang zuwiderhandelt,

32. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Anlage 2 Buchstabe a Satz 3, ein dort genanntes Schleppnetz verwendet,

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32a. entgegen Artikel 17 ein Netz nicht oder nicht richtig verstaut,

32b. entgegen Artikel 22 Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Fanggenehmigung nicht mitführt,

32c. entgegen Artikel 26 Absatz 1 ein Fischereilogbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

32d. entgegen Artikel 26 Absatz 2 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,

33. entgegen Artikel 29 Absatz 1 in dem dort genannten Gebiet mit einem dort genannten Fanggerät Fischfang betreibt,

34. entgegen Artikel 33 Absatz 1 in das dort genannte Gebiet einläuft,

35. entgegen Artikel 33 Absatz 2 bei Überschreitung der dort genannten Menge an Fisch die dort genannten Daten nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,

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35a. entgegen Artikel 35 Unterabsatz 1 eine Anlandung oder Umladung in einem anderen als dem dort genannten Hafen vornimmt,

35b. entgegen Artikel 36 Absatz 1 eine dort genannte Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,

35c. ohne Genehmigung nach Artikel 37 Absatz 1 Unterabsatz 2 mit der Anlandung oder Umladung beginnt,

36. ohne Genehmigung nach Artikel 59 Absatz 1 Satz 1 eine Umladung in einem der dort genannten Häfen vornimmt,

37. entgegen Artikel 59 Absatz 3 bei der Umladung eine Mitteilung der dort genannten Daten nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,

38. entgegen Artikel 59 Absatz 3, 4, 5 oder Absatz 6 eine dort genannte Erklärung oder Angabe nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

39. entgegen Artikel 60 in einem dort genannten Gebiet eine dort genannte Art befischt,

40. entgegen Artikel 61 Absatz 1 den Fischfang vor dem dort genannten Zeitpunkt wieder aufnimmt,

41. entgegen Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b in dem dort genannten Gebiet eine dort genannte Vogelscheuchenleine nicht einsetzt,

42. entgegen Artikel 63 Absatz 2 eine Langleine zu einem anderen als dort genannten Zeitpunkt auslegt oder ein nicht erforderliches Licht setzt,

43. entgegen Artikel 63 Absatz 3 Satz 1 Fischabfälle über Bord wirft oder

44. entgegen Artikel 69 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, 3 oder Absatz 4 eine dort genannte Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

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(2) (aufgehoben)

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 verstößt, indem er als Kapitän eines Drittlandschiffes vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 15 in den dort genannten Gewässern eine dort genannte Art fischt, an Bord behält, umlädt oder anlandet,

1a. entgegen Artikel 17 ein Netz nicht oder nicht richtig verstaut,

1b. entgegen Artikel 18 Fänge von
Beständen, für die Fangmöglichkeiten festgesetzt worden sind, an Bord behält oder anlandet,

2. entgegen Artikel 22 Abs. 2 Satz 1 eine dort genannte Fanggenehmigung nicht mitführt,

3. entgegen Artikel 26 Absatz 1 ein Fischereilogbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

4. entgegen Artikel 26 Absatz 2 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,

5. entgegen Artikel 35 Unterabsatz 1 eine Anlandung oder Umladung in einem anderen als den dort genannten Hafen vornimmt,

6. entgegen Artikel 36 Abs.
1 eine dort genannte Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht oder

7. ohne Genehmigung nach Artikel 37 Absatz 1 Unterabsatz 2 mit der Anlandung oder Umladung beginnt.




(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung nach Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1) geändert worden ist, in einem dort genannten Gebiet fischt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1226/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee (2010) (ABl. L 330 vom 16.12.2009, S. 1, L 42 vom 17.2.2010, S. 20) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 6 Absatz 1 einen Fang aus Beständen, für die zulässige Fangmengen festgesetzt worden sind, an Bord behält oder anlandet,

2. entgegen Artikel 6 Absatz 3 einen mit Hering vermengten Fang unsortiert anlandet,

3. entgegen Artikel 6 Absatz 4 einen mit Sprotte vermengten Fang unsortiert anlandet,

4. entgegen Artikel 7 eine quotengebundene Art, die bei Fangeinsätzen gefangen wird, nicht oder nicht vollständig an Bord nimmt oder nicht oder nicht vollständig anlandet oder

5. entgegen Artikel 9 in Verbindung mit Anhang III Buchstabe A Nummer 1 eine dort genannte Fischart an Bord behält.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 1322/2008 des Rates vom 28. November 2008 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee (2009) (ABl. L 345 vom 23.12.2008 S. 1) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 6 Abs. 1 einen Fang aus Beständen, für die Fangbeschränkungen festgesetzt worden sind, an Bord behält oder anlandet,

1a. entgegen Artikel 6 Abs. 3 mit Hering vermengte Fänge unsortiert anlandet,

2. entgegen Artikel 6 Absatz 4 mit Sprotte vermengte Fänge unsortiert anlandet oder

3. entgegen Artikel 8 in Verbindung mit Anhang III Nr. 1 eine dort genannte Fischart an Bord behält.

4. bis 15. (aufgehoben)

(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 676/2007 des Rates vom 11. Juni 2007 zur Einführung eines Mehrjahresplans für die Fischereien auf Scholle und Seezunge in der Nordsee (ABl. EU Nr. L 157 S. 1) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 13 eine dort genannte Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

2. entgegen Artikel 14 Abs. 1 Schollen oder Seezungen in einem Behältnis mit anderen Meerestieren vermischt aufbewahrt,

3. entgegen Artikel 15 Abs. 2 Satz 1 eine dort genannte Erklärung nicht beifügt,

4. entgegen Artikel 16 Scholle oder Seezunge umlädt.

(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 1139/2008 des Rates vom 10. November 2008 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände im Schwarzen Meer (2009) (ABl. L 308 vom 19.11.2008 S. 3) verstößt, indem er als Kapitän entgegen Artikel 6 Abs. 1 einen Fang aus Beständen, für die Fangbeschränkungen festgesetzt worden sind, an Bord behält oder anlandet.



§ 15a Allgemeine Regelungen zur Durchsetzung von Kontrollmaßnahmen gegenüber Schiffen, die nicht die Flagge eines EU-Mitgliedstaates führen


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(1) (aufgehoben)

(1a)
Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates vom 29. September 2008 über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93 und (EG) Nr. 1627/94 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3317/94 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 33) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates vom 29. September 2008 über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93 und (EG) Nr. 1627/94 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3317/94 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 33) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1. ohne Fanggenehmigung nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 2 eine Fischereitätigkeit ausübt,

2. ohne Genehmigung nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b eine Anlandung, Umladung im Hafen oder Verarbeitung von Fisch vornimmt oder

3. entgegen Artikel 24 Absatz 2 ab dem dort genannten Zeitpunkt eine Fischereitätigkeit ausübt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 verstößt, indem er

1. entgegen Artikel 94 in Verbindung mit Anhang XV Nr. 1 Buchstabe b als Kapitän eines dort bezeichneten Schiffes einem IUU-Schiff Hilfe leistet oder sich an einer Umladung oder an einem gemeinsamen Fangeinsatz mit einem IUU-Schiff beteiligt,

2. entgegen Artikel 94 in Verbindung mit Anhang XV Nr. 1 Buchstabe c einem IUU-Schiff Vorräte oder Treibstoff zur Verfügung stellt oder eine Dienstleistung erbringt,

3. entgegen Artikel 94 in Verbindung mit Anhang XV Nr. 2 Buchstabe a als Kapitän eines dort bezeichneten Schiffes in einen Gemeinschaftshafen einläuft,

4. entgegen Artikel 94 in Verbindung mit Anhang XV Nr. 2 Buchstabe b ein IUU-Schiff chartert oder

5. entgegen Artikel 94 in Verbindung mit Anhang XV Nr. 2 Buchstabe c Fisch von IUU-Schiffen einführt.

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(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 mit Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für das Regelungsgebiet der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (ABl. EU Nr. L 318 S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 69 Abs. 1 Buchstabe a als Kapitän eines dort bezeichneten Schiffes einem IUU-Schiff Hilfe leistet, für ein IUU-Schiff Fischverarbeitungstätigkeiten durchführt oder sich an Umladungen oder gemeinsamen Fangeinsätzen mit einem IUU-Schiff beteiligt,

2. entgegen Artikel 69 Abs. 1 Buchstabe b einem IUUSchiff Vorräte oder Treibstoff zur Verfügung stellt oder eine Dienstleistung erbringt,

3. entgegen Artikel 69 Abs. 1 Buchstabe c als Kapitän eines IUU-Schiffes in einen Gemeinschaftshafen einläuft,

4. entgegen Artikel 69 Abs. 1 Buchstabe e ein IUU-Schiff chartert oder

5. entgegen Artikel 69 Abs. 1 Buchstabe g den dort genannten Fisch einführt.



 
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§ 16 Durchsetzung von Aufwandsbeschränkungen




§ 16 (aufgehoben)


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Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang IIA Nummer 10.1 Satz 1 die dort genannte Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,

2. entgegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang IIA Nummer 10.1 Satz 2 in einem dort genannten Gebiet mit dem dort genannten Fanggerät fischt,

3. entgegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang IIA Nummer 10.2 Satz 1 ohne Zustimmung des Flaggenmitgliedstaats mehr als ein Fanggerät verwendet,

4. entgegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang IIA Nummer 12.2 ohne spezielle Fangerlaubnis in einem dort genannten Gebiet Fischfang betreibt,

5. entgegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang IIA Nummer 12.3 nicht im Hafen oder außerhalb eines dort genannten Gebietes bleibt,

6. entgegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Anhang IIB Nummer 4.1 ohne spezielle Fangerlaubnis in einem dort genannten Gebiet Fischfang betreibt,

7. entgegen Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe b in Verbindung mit Anhang IIB Nr. 4.3 in dem dort definierten Gebiet mit dem dort genannten Fanggerät fischt,

8. entgegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Anhang IIB Nummer 8.3 Satz 2 in dem dort genannten Zeitraum Fanggerät oder Fisch an Bord hat,

9. entgegen Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe b in Verbindung mit Anhang IIB Nr. 11.1 mehr als 5t Lebendgewicht an Seehecht oder mehr als 2,5t Lebendgewicht an Kaisergranat anlandet,

10. entgegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Anhang IIB Nummer 11.2 auf See Fisch auf andere Schiffe umlädt,

11. entgegen Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe b in Verbindung mit Anhang IIB Nummer 14 Satz 1 eine dort genannte Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

12. entgegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Anhang IIB Nummer 14 Satz 2 in dem dort genannten Gebiet mit dem dort genannten Fanggerät fischt,

13. entgegen Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe b in Verbindung mit Anhang IIB Nr. 15 Satz 3 dort genanntes Fanggerät an Bord mitführt,

14. entgegen Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe b in Verbindung mit Anhang IIB Nr. 16 Satz 2 mitgeführtes Fanggerät nicht festzurrt oder nicht verstaut,

15. entgegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Anhang IIC Nummer 4.1 ohne spezielle Fangerlaubnis in dem dort genannten Gebiet Fischfang betreibt,

16. entgegen Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe c in Verbindung mit Anhang IIC Nr. 4.4 in dem dort genannten Gebiet mit einem dort genannten Fanggerät fischt,

17. entgegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Anhang IIC Nummer 8.3 nicht im Hafen oder außerhalb eines dort genannten Gebietes bleibt,

18. entgegen Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe c in Verbindung mit Anhang IIC Nr. 13 Satz 1 oder Nr. 20 eine dort genannte Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

19. entgegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Anhang IIC Nummer 13 Satz 2 in dem dort genannten Gebiet mit dem dort genannten Fanggerät fischt,

20. entgegen Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe c in Verbindung mit Anhang IIC Nr. 14 Satz 2 während der dort genannten Zeit ein Fanggerät oder Fisch an Bord hat,

21. entgegen Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe c in Verbindung mit Anhang IIC Nr. 15 Satz 2 mitgeführtes Fanggerät nicht festzurrt oder nicht verstaut,

22. entgegen Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe c in Verbindung mit Anhang IIC Nr. 22 Satz 1 Seezunge mit anderen Meereslebewesen gemischt aufbewahrt oder

23. entgegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d in Verbindung mit Anhang IID Nummer 8 in dem dort genannten Zeitraum mit dort genanntem Fanggerät kommerzielle Fischerei betreibt.



 

§ 21 Durchsetzung von Bestimmungen für die Fischerei im Regelungsbereich des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (CCAMLR)


Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

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1. entgegen Artikel 40 Absatz 1 eine gezielte Fischerei auf eine dort genannte Art in einem dort genannten Gebiet während eines dort genannten Zeitraums ausübt,



1. (aufgehoben)

2. als Kapitän entgegen Artikel 45 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Buchstabe a, Buchstabe b Satz 1 oder Buchstabe c das dort bezeichnete Forschungsprogramm nicht oder nicht richtig durchführt,

3. als Kapitän entgegen Artikel 46 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 oder Absatz 2 das dort bezeichnete Datenerhebungsprogramm nicht oder nicht richtig durchführt,

4. entgegen Artikel 47 Absatz 1 erster Halbsatz Fische der dort genannten Art nicht markiert oder nicht oder nicht rechtzeitig wieder freilässt,

5. entgegen Artikel 47 Absatz 2 erster Halbsatz in Verbindung mit Satz 2 in dem dort genannten Zeitraum Fische der dort genannten Art nicht oder nicht richtig markiert oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig wieder freilässt,

6. als Kapitän entgegen Artikel 48 Absatz 1 nicht mindestens zwei wissenschaftliche Beobachter an Bord nimmt,

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7. als Kapitän entgegen Artikel 50 Absatz 4 nicht mindestens einen wissenschaftlichen Beobachter an Bord nimmt,

8. als Kapitän entgegen Artikel 51 Absatz 3 ein anderes als die dort genannten Schleppnetze verwendet,

9. entgegen Artikel 54 Absatz 2 nach dem jeweils genannten Zeitpunkt weitere Langleinen setzt oder

10. als Kapitän entgegen Artikel 54 Absatz 3 das Fanggebiet nicht oder nicht rechtzeitig verlässt.




7. (aufgehoben)

8. als Kapitän entgegen Artikel 51 Absatz 3 ein anderes als die dort genannten Schleppnetze verwendet.