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Kapitel 13 - Binnenschiffs-Untersuchungsordnung (BinSchUO)

V. v. 17.03.1988 BGBl. I S. 238; aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 1 V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868
Geltung ab 01.04.1988; FNA: 9502-19 Schiffssicherheit
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Kapitel 13 Besatzung

§ 112 Allgemeines



(1) Die Besatzung, die sich während der Fahrt - mit Ausnahme der Fahrt auf dem Rhein - an Bord befinden muß, bestimmt sich nach den §§ 113 bis 123 und wird von der Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt in das Attest, das Fährzeugnis oder in die Bescheinigung über die Besatzung (Anlage 7) eingetragen. Eintragungen in mehrere dieser Urkunden sind zulässig. Der Schiffsführer, Eigentümer oder Ausrüster kann an Stelle der Besatzung nach dieser Verordnung die Besatzung nach Kapitel 23 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung wählen. In diesem Fall müssen alle Bestimmungen des Kapitels 23 mit folgenden Ausnahmen eingehalten werden:

a)
Soweit Fahrzeiten auf dem Rhein vorgeschrieben sind, genügen Fahrzeiten in der Binnenschiffahrt.

b)
Soweit ein Besatzungsmitglied über ein Rheinpatent verfügen muß, genügt eine entsprechende Fahrerlaubnis der Klassen A bis C oder ein gleichgestelltes Schifferpatent nach § 5 der Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066).

Die Eintragung der Besatzung nach Kapitel 23 in eine der in Satz 1 genannten Urkunden ist nicht erforderlich.

(2) Für Fahrgastschiffe, die zur Beförderung von nicht mehr als zwölf Fahrgästen verwendet werden, sowie für Fähren gilt für die Fahrt auf dem Rhein § 23.14 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung.

(3) Für die Besatzung nach den §§ 113 bis 123 gilt § 23.04 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung.

(4) (weggefallen)

(5) Die Besatzungsmitglieder müssen in der Lage sein, ihre Aufgaben an Bord unter Voraussetzungen zu erfüllen, die eine Übermüdung ausschließen.

(6) Jedes Besatzungsmitglied kann, wenn es die Umstände erfordern, beim Betrieb des Wasserfahrzeugs auch für Arbeiten eingeteilt werden, die außerhalb seines gewöhnlichen Aufgabenbereichs liegen.

(7) Wem die Betreuung ständig an Bord lebender Kinder unter zehn Jahren obliegt, kann nicht Mitglied der Besatzung sein.

(8) Werdende Mütter und Wöchnerinnen können für eine Zeitspanne von mindestens 14 Wochen nicht Mitglied der Besatzung sein. Davon müssen mindestens sechs Wochen vor und mindestens acht Wochen nach der Niederkunft liegen.


§ 113 Begriffsbestimmungen



(1) In diesem Kapitel ist

1.
Steuermann

ein Angehöriger der Decksmannschaft, der mindestens zwei Jahre als Matrose oder Matrosen-Motorwart in der Binnenschiffahrt gefahren ist;

2.
Matrosen-Motorwart

ein Angehöriger der Decksmannschaft mit Grundkenntnissen in der Motorenkunde und einer Fahrzeit von mindestens einem Jahr als Matrose und mindestens einem Jahr auf Wasserfahrzeugen mit Antriebsmaschine in der Binnenschiffahrt oder in der Seeschiffahrt;

3.
Matrose

ein Angehöriger der Decksmannschaft, der entweder die Lehrabschlußprüfung für Binnenschiffer bestanden hat oder der nach vollendetem 14. Lebensjahr mindestens drei Jahre in der Decksmannschaft eines See- oder Binnenschiffs gefahren ist, davon mindestens sechs Monate auf Binnengewässern; Fahrzeiten nach vollendetem 20. Lebensjahr werden auf die dreijährige Fahrzeit doppelt angerechnet, jedoch nicht auf die sechsmonatige Fahrzeit auf Binnengewässern;

4.
Schiffsjunge

ein Angehöriger der Decksmannschaft, der mindestens 15 Jahre alt ist, nicht mehr der Vollzeitschulpflicht unterliegt und nachweislich in einem ordnungsmäßigen Berufsausbildungsverhältnis steht;

5.
Maschinist

ein Angehöriger des Maschinenpersonals, der mindestens 18 Jahre alt ist und die zur Bedienung der Maschinenanlage erforderlichen Kenntnisse besitzt;

6.
Heizer

ein Angehöriger des Maschinenpersonals, der mindestens 18 Jahre alt ist;

7.
Flößer

eine floßfahrtkundige Person, die mindestens 18 Jahre alt ist;

8.
Fährgehilfe

ein Angehöriger der Fährbesatzung, der mindestens 17 Jahre alt ist und nach vollendetem 14. Lebensjahr mindestens zwei Jahre entweder im Fährdienst tätig gewesen ist oder der Decksmannschaft eines See- oder Binnenschiffes angehört hat;

9.
Fährjunge

ein Angehöriger der Fährbesatzung, der mindestens 15 Jahre alt ist.

(2) Der Schiffsführer hat den Nachweis, daß ein zur Besatzung gehörender Schiffsjunge in einem ordnungsmäßigen Berufsausbildungsverhältnis steht, an Bord mitzuführen und den zuständigen Angehörigen der Wasser- und Schiffahrtsdirektion, des Wasser- und Schiffahrtsamtes oder der Wasserschutzpolizei auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Ein Schiffsjunge ohne Fahrzeiterfordernis, der als Besatzungsmitglied vorgeschrieben ist, kann durch einen Angehörigen der Decksmannschaft ersetzt werden, der mindestens 17 Jahre alt ist.


§ 114 Betriebsformen



(1) Die Schiffsuntersuchungskommission setzt die Besatzung entsprechend der Betriebsform fest.

(2) Die Betriebsformen sind:

A: Tagesfahrt
von höchstens 16 Stunden
jeweils innerhalb
eines Zeitraums
von 24 Stunden
B: Verkürzte halbständige Fahrt
von höchstens 18 Stunden
C: Halbständige Fahrt
von höchstens 20 Stunden
D: Ständige Fahrt
von höchstens 24 Stunden.


Wechselt die Besatzung während der Fahrt, so ist die Zahl der Stunden maßgebend, während der sich die jeweilige Besatzung an Bord befindet, sofern nicht die Besatzung auf einem anderen Wasserfahrzeug weiterfährt. Bei wechselnder Besatzung hat der Eigentümer oder Ausrüster den Nachweis über die Arbeitszeit des einzelnen Besatzungsmitglieds durch besondere Anschreibung außerhalb des Fahrtenbuchs zu führen, die mindestens sechs Monate nach der letzten Eintragung aufzubewahren ist.


§ 115 Dienst- und Ruhezeiten



(1) Kein Mitglied der vorgeschriebenen Besatzung darf während der Fahrt mehr als 16 aufeinanderfolgende Stunden Dienst tun.

(2) Vorbehaltlich der Sondervorschriften des Absatzes 4 müssen innerhalb von jeweils 24 Stunden, die mit dem Ende jeder Ruhezeit zu laufen beginnen, mindestens 8 Stunden ununterbrochener Ruhezeit liegen. Hat ein Mitglied der vorgeschriebenen Besatzung Arbeit beim Laden oder Löschen geleistet, so verkürzt sich seine Dienstzeit während der Fahrt innerhalb des gleichen Zeitraums von 24 Stunden um die Zeit, in der es hierbei gearbeitet hat. Als Arbeit gilt auch der Zeitraum, in welchem ein Mitglied der vorgeschriebenen Besatzung zur Aufnahme der Fahrt oder der Lade- oder Löschtätigkeit zur Verfügung stehen muß. In Ausnahmefällen, die sich aus der Lade- oder Löschtätigkeit ergeben, genügt es zur Erfüllung der Vorschrift des Satzes 1, wenn innerhalb eines Zeitraums von 48 Stunden, der mit dem Ende einer ununterbrochenen Ruhezeit von 8 Stunden zu laufen beginnt, 16 Ruhestunden liegen, von denen 8 Stunden ununterbrochen sein müssen. Abweichende Regelungen arbeitsrechtlicher Art, insbesondere tarifvertragliche Beschränkungen auf eine zwölf- oder vierzehnstündige Fahrzeit, bleiben unberührt.

(3) Auf jedem Wasserfahrzeug, ausgenommen auf einem Wasserfahrzeug des öffentlichen Dienstes, einem Schubleichter ohne Besatzung, einem Sportfahrzeug und einem schwimmenden Gerät, hat der Schiffsführer ein Fahrtenbuch zu führen. Es sind täglich in das Fahrtenbuch einzutragen:

-
die Betriebsform,

-
die Besatzung und

-
für jedes Besatzungsmitglied die Dienstzeit während der Fahrt.

Es sind sofort in das Fahrtenbuch einzutragen:

-
Ort und Zeit des täglichen Beginns und der täglichen Beendigung der Fahrt,

-
für jedes Besatzungsmitglied die in Absatz 2 Satz 2 und 3 genannten Arbeitszeiten,

-
Änderungen während der Fahrt.

Jedes Fahrtenbuch, dessen Seiten numeriert sind, muß mit einer fortlaufenden Nummer versehen werden. Das Fahrtenbuch ist noch sechs Monate nach der letzten Eintragung an Bord aufzubewahren.

(4) Bei den Betriebsformen B, C und D (§ 114 Abs. 2) gelten die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 als erfüllt, wenn die nach den §§ 116 bis 121 für diese Betriebsformen jeweils vorgeschriebene Besatzung von Beginn der Fahrt an Bord ist. In diesen Fällen ist der Nachweis der Dienstzeit während der Fahrt nach Absatz 3 nur für die Schiffsführer, nicht für die übrigen Besatzungsmitglieder erforderlich. Arbeitszeiten nach Absatz 2 Satz 2 und 3 sind stets für jedes Besatzungsmitglied einzutragen.

(5) In der Betriebsform A soll die Ruhezeit nach Absatz 2 Satz 1 zwischen 20 und 6 Uhr liegen. In der Betriebsform B soll die Ruhezeit die Zeit zwischen 22 und 5 Uhr einschließen. In der Betriebsform C soll die Ruhezeit die Zeit zwischen 23 und 3 Uhr einschließen.


§ 116 Besatzung der Fahrzeuge ohne Antriebsmaschine



(1) Wenn auf einem Wasserfahrzeug ohne eigene Antriebsmaschine, ausgenommen eine Fähre,

1.
die Steuereinrichtung auch bei höchstzulässiger Einsenkung von einer Person ohne besonderen Kraftaufwand gehandhabt werden kann,

2.
mit über 40 m Länge eine Wechselsprechanlage zwischen Steuerstand und Vorschiff vorhanden ist,

3.
mit über 350 t Tragfähigkeit die Lenz- und Deckwaschpumpen motorisiert sind,

4.
mit über 350 t Tragfähigkeit die Bugankerwinde, auf Fahrzeugen mit über 750 t Tragfähigkeit auch die Heckankerwinde motorisiert ist,

5.
mit über 1.000 t Tragfähigkeit die Scheerstöcke schwenk- oder verschiebbar sind oder gleichwertige Einrichtungen, wie z.B. Schiebe-Lukendächer, vorhanden sind,

so beträgt die Besatzung:

Betriebsform
(§ 114 Abs. 2)
StufenTragfähigkeitBesatzungABCD

1
von 15
bis 250 t
Schiffsführer1222
Matrosen--11
Schiffsjungen11--
2 über 250
bis 500 t
Schiffsführer1222
Matrosen--11
Schiffsjungen11--
3 über 500
bis 750 t
Schiffsführer1222
Matrosen1111
Schiffsjungen----
4 über 750
bis 1.400 t
Schiffsführer1222
Matrosen1122
Schiffsjungen11-1
5 über 1.400 t Schiffsführer1222
Matrosen2223
Schiffsjungen--1-


(2) Sind eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, so erhöht sich in allen Betriebsformen die Besatzung für die Stufen 1 bis 4 um einen Schiffsjungen, für die Stufe 5 um einen Matrosen.

(3) In der Stufe 2 müssen die Schiffsjungen eine Fahrzeit von mindestens 2 Jahren haben und mindestens 17 Jahre alt sein.

(4) In den Stufen 1 bis 3 müssen die Matrosen mindestens 18 Jahre alt sein, es sei denn, sie haben die Lehrabschlußprüfung für Binnenschiffer bestanden.

(5) Auf der Elbe unterhalb der oberen Grenze des Hamburger Hafens (Elbe-km 607,50) mit ihren Nebenflüssen, auf der Trave, der Eider und der Kieler Förde bis Laboe brauchen Schuten und Leichter, ausgenommen Tankleichter, bis 330 t Tragfähigkeit in der Betriebsform A nur mit dem Schiffsführer besetzt zu sein.

(6) Auf Strecken bis 20 km gelten für Güterschleppkähne mit einer Tragfähigkeit bis 150 t in der Betriebsform A im Pendelverkehr folgende Erleichterungen, die nicht in das Schiffszeugnis einzutragen sind:

a)
Es genügt die Besetzung mit dem Schiffsführer;

b)
für je zwei längsseits gekuppelte Anhänge hinter dem Schlepper genügt die Besetzung mit einem gemeinsamen Schiffsführer;

c)
längsseits des Schleppers gekuppelte Anhänge bedürfen keiner Besatzung.

Auf Antrag wird gestattet, daß Güterschleppkähne mit einer Tragfähigkeit bis 500 t, die zwischen der Eisenbahnbrücke in Bremen und den Mittelsbürener Häfen verkehren und nicht bereits unter die Regelung nach Satz 1 fallen, in der Betriebsform A nur mit einem Schiffsführer besetzt sind.

(7) Die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt kann auf Antrag zulassen, daß Güterschleppkähne mit einer Tragfähigkeit bis 330 t auf Strecken bis 20 km in der Betriebsform A im Pendelverkehr nur mit dem Schiffsführer besetzt sind. Diese Zulassung ist an Bord mitzuführen.


§ 117 Besatzung der Gütermotorschiffe und Tankmotorschiffe



(1) Wenn auf einem Gütermotorschiff oder einem Tankmotorschiff

1.
die Steuereinrichtung auch bei höchstzulässiger Einsenkung von einer Person ohne besonderen Kraftaufwand gehandhabt werden kann,

2.
Sicht- und Schallzeichen während der Fahrt vom Steuerstand aus gegeben werden können,

3.
mit über 40 m Länge eine Wechselsprechanlage zwischen Steuerstand und Vorschiff vorhanden ist,

4.
die Antriebsanlagen vom Steuerstand aus bedient werden können,

5.
zur Überwachung der Antriebsanlagen in den Gefahrenbereichen

-
der Temperatur des Kühlwassers und des Drucks des Schmieröls von Hauptmotoren und Getrieben sowie

-
des Öl- oder Luftdrucks der Umsteueranlage des Antriebs oder der Schraube

im Steuerstand Alarmgeräte ausgelöst werden,

6.
die Geräte nach Nummer 5 entweder durch Schall- oder durch Sichtzeichen Alarm geben und so beschaffen sind, daß sie während des Betriebs der Antriebsanlage wirksam sind und unter allen Umständen die Aufmerksamkeit des Schiffsführers auf sich lenken,

7.
die maschinellen Anlagen so eingerichtet sind, daß die regelmäßig anfallenden Wartungsarbeiten während der Fahrt jederzeit unterbrochen werden können,

8.
mit über 350 t Tragfähigkeit die Lenz- und Deckwaschpumpen motorisiert sind,

9.
mit über 350 t Tragfähigkeit die Bugankerwinde, auf einem Schiff mit einer Länge über 86 m auch die Heckankerwinde motorisiert ist,

10.
der Stufen 3 und 4 die Schleppstrangwinden motorisiert und von einer Person zu handhaben sind,

11.
der Stufe 4 die Scheerstöcke schwenk- oder verschiebbar oder gleichwertige Einrichtungen, wie z.B. Schiebe-Lukendächer, vorhanden sind,

so beträgt die Besatzung:

Betriebsform
(§ 114 Abs. 2)
StufenTragfähigkeitBesatzungABCD
1 von 15
bis 500 t
Schiffsführer1222
Matrosen--11
Schiffsjungen11--
2 über 500
bis 750 t
Schiffsführer1222
Matrosen1123
Schiffsjungen----
3 über 750
bis 1.000 t
Schiffsführer1222
Matrosen1123
Schiffsjungen11--
4 über 1.000
bis 1.350 t
Schiffsführer1222
Steuermann--- 
Matrosen1123
Schiffsjungen111-
5 über 1.350 t Schiffsführer1222
Steuermann1111
Matrosen1122
Schiffsjungen---1


(2) Auf einem Schiff der Stufe 1 mit mehr als 300 t Tragfähigkeit und auf Fahrzeugen der Stufe 4 müssen die Schiffsjungen eine Fahrzeit von mindestens 2 Jahren haben und mindestens 17 Jahre alt sein.

(3) Auf einem Schiff mit einer Maschinenleistung von mehr als 589 kW (800 PSe) ist ein Matrose durch einen Matrosen-Motorwart zu ersetzen.

(4) Auf einem Schiff mit einer Maschinenleistung bis 589 kW (800 PSe) muß ein Besatzungsmitglied mit der Bedienung und Überwachung der Motoren vertraut sein und ein weiteres Besatzungsmitglied den Motor soweit bedienen können, daß es ihn anzulassen und abzustellen vermag.

(5) Sind eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten Bedingungen nicht erfüllt, so erhöht sich in allen Betriebsformen die Besatzung für die Stufen 1 bis 3 um einen Schiffsjungen, für die Stufen 4 und 5 um einen Matrosen.

(6) Sofern der Motor nur zur Vornahme kleinerer Ortsveränderungen in Häfen und an Lade- oder Löschplätzen oder zur Erhöhung der Steuerfähigkeit des Fahrzeugs im Schleppverband verwendet wird, gilt das Schiff hinsichtlich der Besatzung als Schiff ohne Antriebsmaschine. Die Beschränkung der Verwendung ist in das Schiffszeugnis einzutragen.

(7) Schleppt ein Gütermotorschiff oder ein Tankmotorschiff mehr als ein Fahrzeug, so erhöht sich die Besatzung in allen Stufen und Betriebsformen

bei 2 oder 3 geschleppten Fahrzeugen um einen Schiffsjungen,

bei 4 oder mehr geschleppten Fahrzeugen um einen Matrosen.

Schleppt jedoch ein Gütermotorschiff oder ein Tankmotorschiff in der Talfahrt nicht mehr als zwei leere Fahrzeuge ohne eigene Triebkraft, die untereinander längsseits gekuppelt sind, so erhöht sich die Besatzung nicht. Schleppt ein Gütermotorschiff oder ein Tankmotorschiff als Vorspann auf einem einzigen Schleppstrang, so erhöht sich seine Besatzung nicht.

(8) Für die Fahrt auf der Elbe und ihren Nebenflüssen kann die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt auf Antrag zulassen, daß auf einem Schiff mit einer Tragfähigkeit bis 120 t der Schiffsjunge entfällt, wenn in der Betriebsform A

1.
der Schiffsführer geistig und körperlich geeignet ist, die Mehrverantwortung zu tragen und

2.
das Schiff

a)
nur bei Tag fährt,

b)
keine explosions- oder feuergefährlichen Güter befördert und

c)
nur im Nahverkehr eingesetzt ist. Als Nahverkehr gilt auf der Unterelbe der Verkehr vom Hamburger Hafen abwärts bis zur Linie Freiburg-Störmündung.


§ 118 Besatzung der Schleppboote



(1) Wenn auf einem Schleppboot, ausgenommen einem Bugsierschleppboot,

1.
die Antriebsanlagen vom Steuerstand aus bedient werden können,

2.
zur Überwachung der Antriebsanlage in den Gefahrenbereichen

-
der Temperatur des Kühlwassers und des Drucks des Schmieröls von Hauptmotoren und Getrieben sowie

-
des Öl- oder Luftdrucks der Umsteueranlage des Antriebs oder der Schraube

im Steuerstand Alarmgeräte ausgelöst werden,

3.
die Geräte nach Nummer 2 entweder durch Schall- oder durch Sichtzeichen Alarm geben und so beschaffen sind, daß sie während des Betriebs der Antriebsanlagen wirksam sind und unter allen Umständen die Aufmerksamkeit des Schiffsführers auf sich lenken,

4.
die Winden zur Handhabung der Schleppstränge und der Anker mit mehr als 300 kg Normalgewicht motorisiert sind,

5.
die Schleppstrangwinden von einer Person bedient werden können,

so beträgt die Besatzung:

Betriebsform
(§ 114 Abs. 2)
StutenMaschinen-
leistung
BesatzungABCD
1 bis 147,2 kW
(200 PSe)
Schiffsführer1222
Matrosen11-1
Schiffsjungen----
Maschinisten----
Matrosen-
Motorwarte
--11
2 über
147,2 kW
(200 PSe)
bis 294,4 kW
(400 PSe)
Schiffsführer1222
Matrosen---1
Schiffsjungen--1-
Maschinisten----
Matrosen-
Motorwarte
1111
3 über
294,4 kW
(400 PSe)
bis 441,6 kW
(600 PSe)
Schiffsführer1222
Matrosen1122
Schiffsjungen--11
Maschinisten--11
Matrosen-
Motorwarte
11--
4 über
441,6 kW
(600 PSe)
Schiffsführer1222
Matrosen2222
Schiffsjungen----
Maschinisten1111
Matrosen-
Motorwarte
--11


Sind eine oder mehrere der in Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, so erhöht sich die Besatzung um einen Matrosen-Motorwart.

(2) Wenn auf einem Bugsierschleppboot

1.
die Antriebsmaschine vom Steuerstand aus bedient werden kann,

2.
die zur Überwachung der Antriebsanlage dienenden Alarmgeräte für alle Gefahrenbereiche vom Steuerstand, vom Maschinenleitstand und vom Deck aus bedient werden können,

3.
alle Geräte nach Nummer 2 durch Schall- und Sichtzeichen Alarm geben können und so beschaffen sind, daß sie während des Betriebs der Antriebsanlage wirksam sind und unter allen Umständen die Aufmerksamkeit des Rudergängers auf sich lenken,

4.
die Winden zur Handhabung der Schleppstränge und der Anker mit mehr als 300 kg Normalgewicht motorisiert sind und

5.
die Schleppstrangwinden vom Steuerstand oder von Deck aus von einer Person bedient werden können,

so beträgt die Besatzung

1 Schiffsführer

1 Matrose und

1 Matrosen-Motorwart.

Sind eine oder mehrere Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt, so erhöht sich die Besatzung um einen Matrosen; anstelle des Matrosen-Motorwarts muß in diesem Fall ein Maschinist an Bord sein.


§ 119 Besatzung der Fahrgastschiffe



(1) Wenn auf einem Fahrgastschiff

1.
die Steuereinrichtung auch bei höchstzulässiger Einsenkung von einer Person ohne besonderen Kraftaufwand gehandhabt werden kann,

2.
Sicht- und Schallzeichen während der Fahrt vom Steuerstand aus gegeben werden können,

3.
der Stufen 3 bis 7 der nachstehenden Tabelle eine Wechselsprechanlage zwischen Steuerstand und Vorschiff sowie eine Lautsprecheranlage, mit welcher der Schiffsführer den Fahrgästen Weisungen erteilen kann, vorhanden sind,

4.
die Antriebsanlagen vom Steuerstand aus bedient werden können,

5.
zur Überwachung der Antriebsanlagen in den Gefahrenbereichen

-
der Temperatur des Kühlwassers und des Drucks des Schmieröls von Hauptmotoren und Getrieben sowie

-
des Öl- oder Luftdrucks der Umsteueranlage des Antriebs oder der Schraube

im Steuerstand Alarmgeräte ausgelöst werden,

6.
die Geräte nach Nummer 5 entweder durch Schall- oder Sichtzeichen Alarm geben und so beschaffen sind, daß sie während des Betriebs der Antriebsanlagen wirksam sind und unter allen Umständen die Aufmerksamkeit des Schiffsführers auf sich lenken,

7.
die maschinellen Anlagen so eingerichtet sind, daß die regelmäßig anfallenden Wartungsarbeiten während der Fahrt jederzeit unterbrochen werden können,

8.
die Lenz- und Deckwaschpumpen motorisiert sind,

9.
die Bugankerwinde der in nachstehender Tabelle in den Stufen 4 bis 7 aufgeführten Fahrzeuge motorisiert ist,

10.
Ankerwinden vorhanden sind,

so beträgt die Besatzung:

   Betriebsform
(§ 114 Abs. 2)
StufenHöchst-
zulässige
Anzahl der
Fahrgäste
BesatzungABCD
1 bis 75
Personen
Schiffsführer1222
Matrosen1112
Schiffsjungen--1-
Maschinisten----
Matrosen-
Motorwarte
----
2 von 76
bis 300
Personen
Schiffsführer1222
Matrosen---1
Schiffsjungen -1-
Maschinisten----
Matrosen-
Motorwarte
1111
3 von 301
bis 400
Personen
Schiffsführer1222
Matrosen--12
Schiffsjungen11- 
Maschinisten---1
Matrosen-
Motorwarte
111-
4 von 401
bis 700
Personen
Schiffsführer1222
Steuermann1111
Matrosen1111
Schiffsjungen-----
Maschinisten---1
Matrosen-
Motorwarte
--1-
5 von 701
bis 1.100
Personen
Schiffsführer1222
Steuermann1111
Matrosen1111
Schiffsjungen11- 
Maschinisten---1
Matrosen-
Motorwarte
--11
6 von 1.101
bis 1.600
Personen
Schiffsführer1222
Steuermann1111
Matrosen2222
Schiffsjungen-- -
Maschinisten---1
Matrosen-
Motorwarte
--11
7 über 1.600
Personen
Schiffsführer1222
Steuermann1111
Matrosen3333
Schiffsjungen----
Maschinisten---1
Matrosen-
Motorwarte
--12


(2) Ein Matrosen-Motorwart kann durch einen Maschinisten ersetzt werden, sofern mindestens ein Matrose zur Besatzung gehört.

(3) Bei einer höchstzulässigen Fahrgastzahl von mehr als 500 Personen muß in der Betriebsform A auf der Elbe unterhalb der oberen Grenze des Hamburger Hafens und auf der Weser unterhalb der Eisenbahnbrücke in Bremen außer dem Schiffsführer der Steuermann oder ein Matrose das für die jeweilige Strecke notwendige Schifferpatent besitzen.

(4) Sind eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, so erhöht sich in allen Betriebsformen die Besatzung in den Stufen 1 bis 3 um einen Schiffsjungen, in den Stufen 4 bis 7 um einen Matrosen. Die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt kann die Qualifikation des zusätzlichen Besatzungsmitgliedes abweichend von Satz 1 festsetzen, wenn dies aus technischen oder Sicherheitsgründen notwendig ist.

(5) Auf der Lahn wird bei einer zulässigen Anzahl der Fahrgäste bis zu 250 Personen die Besatzung um einen Matrosen vermindert, wenn

1.
nicht mehr als 20 Fahrgäste an Bord sind,

2.
der Wasserstand am Pegel Kalkofen 200 cm nicht übersteigt und

3.
eine Schleuse nicht durchfahren wird; sind Fahrgäste nicht an Bord, so dürfen auch Schleusen durchfahren werden.

Die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt vermerkt die für diesen Fall zulässige Besatzungsverminderung im Schiffsattest.


§ 120 Sonstige Wasserfahrzeuge



Für Wasserfahrzeuge, die nicht unter die §§ 116 bis 119 fallen (z.B. Fähren, schwimmende Geräte), setzt die Schiffsuntersuchungskommission oder die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt Art und Umfang der Besatzung jeweils entsprechend der Größe, Bauart und Ausrüstung des Fahrzeugs fest.


§ 121 Abweichungen



(1) Bei einem Schiff ohne Antriebsmaschine, einem Gütermotorschiff oder einem Tankmotorschiff, die nicht mit mechanischen Hilfsmitteln zur Handhabung der schweren Anker und der Schleppstränge sowie zum Anholen und Absetzen ausgerüstet sind und deren Tragfähigkeit 750 t übersteigt, ist die Besatzung, wenn sie außer dem Schiffsführer nur aus Matrosen besteht, in der Betriebsform A um einen Schiffsjungen, in den Betriebsformen B, C und D um einen Matrosen zu verstärken; gehört in der Betriebsform A bereits ein Schiffsjunge zur Besatzung, so ist er durch einen Matrosen zu ersetzen.

(2) Bei allen Schiffen kann die Schiffsuntersuchungskommission oder die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt eine höhere Besatzungsstärke festsetzen, wenn nach Größe, Bauart, Ausrüstung und Zweckbestimmung des Schiffes anzunehmen ist, daß die Besatzung nach den §§ 116 bis 119 nicht unter allen Umständen zu seinem sicheren Betrieb ausreicht.

(3) Bei einem Schleppboot, das nach dem Schiffsattest oder Schiffszeugnis nur zur Fahrt in Häfen, auf Reeden oder auf kurzen Strecken bestimmt ist, kann die Schiffsuntersuchungskommission oder die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt eine andere Besatzung festsetzen, wenn die Umstände dies erfordern oder zulassen.


§ 122 Ausnahmebewilligung



(1) Die Schiffsuntersuchungskommission oder die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt kann für die Betriebsform A die Besatzung eines Wasserfahrzeugs auf Antrag durch schriftliche Ausnahmebewilligung für eine Fahrt zum Bestimmungsort um eine Person, die nicht der Schiffsführer sein darf, herabsetzen, wenn es dem Schiffsführer trotz glaubhaft gemachter Bemühungen nicht möglich ist, die Besatzung zu vervollständigen, und wenn auf dem Fahrzeug neben dem Schiffsführer noch ein Matrose vorhanden ist.

(2) Auf einem Schiff, dessen Besatzung größer ist als ein Schiffsführer und ein Matrose, kann die Besatzung um einen Schiffsjungen herabgesetzt werden, wenn dieser eine Schifferberufsschule besucht und dies durch eine an Bord befindliche Bescheinigung bestätigt wird. Diese Herabsetzung wird für eine ununterbrochene Dauer von höchstens drei Monaten im Kalenderjahr gewährt.


§ 123 Zusätzliche Bestimmungen



(1) Beträgt die Zahl der Steuerleute, Matrosen und Matrosen-Motorwarte in der Besatzung zwei oder mehr Personen, kann ein Matrose durch zwei Schiffsjungen ersetzt werden. Dies gilt nicht für die Fahrt in den Betriebsformen B, C und D. Der Besatzung können nicht mehr als zwei Schiffsjungen angehören. Zwei Schiffsjungen können durch einen Matrosen ersetzt werden, wenn der Besatzung darüber hinaus ein Matrose oder ein Matrosen-Motorwart angehört.

(2) Gehören der Besatzung eines Wasserfahrzeugs unabhängig von der Betriebsform mehr als sechs Mitglieder an, so darf kein Besatzungsmitglied mit den allgemeinen Küchenarbeiten beauftragt werden.

(3) Ein Wasserfahrzeug, auf dem durch unvorhergesehene Umstände (z.B. Krankheit, Unfall, behördliche Anordnung) höchstens ein Mitglied der Besatzung während der Fahrt ausfällt, kann seine Fahrt bis zum nächsten Lade- oder Löschplatz - ein Fahrgastschiff bis zur Tagesendstation - fortsetzen, wenn auf dem Wasserfahrzeug neben einem Inhaber des Schifferpatents für die betreffende Strecke noch ein weiteres Mitglied der Besatzung vorhanden ist.