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§ 6 - Rebenpflanzgutverordnung (RebPflV k.a.Abk.)

V. v. 21.01.1986 BGBl. I S. 204; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 24.11.2020 BGBl. I S. 2540
Geltung ab 29.01.1986; FNA: 7822-6-5 Sortenschutz, Saatgut
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§ 6 Anforderungen an den Rebenbestand und an die Beschaffenheit des Pflanzgutes



Die Anforderungen an den Rebenbestand, einschließlich der Anforderungen hinsichtlich des Befalls mit RNQPs, ergeben sich aus Anlage 1. Die Anforderungen an die Beschaffenheit des Pflanzgutes ergeben sich aus Anlage 2.



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Frühere Fassungen von § 6 Rebenpflanzgutverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.12.2020Artikel 4 Zweite Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Anbaumaterialverordnung
vom 24.11.2020 BGBl. I S. 2540
aktuell vorher 14.07.2006Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Rebenpflanzgutverordnung
vom 06.07.2006 BGBl. I S. 1437
aktuellvor 14.07.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 Rebenpflanzgutverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 RebPflV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RebPflV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 1 RebPflV (zu § 4 Abs. 3, § 6 Satz 1) Anforderungen an den Rebenbestand (vom 01.12.2020)
Anlage 2 RebPflV (zu § 6 Satz 2) Anforderungen an die Beschaffenheit des Pflanzgutes (vom 01.12.2020)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Rebenpflanzgutverordnung
V. v. 06.07.2006 BGBl. I S. 1437
Artikel 1 2. RebPflVÄndV
... sind zu kennzeichnen und von anderen Rebenbeständen abzugrenzen." 5. § 6 Satz 3 wird aufgehoben. 6. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz ... nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a und b erfüllt. (2) Abweichend von § 6 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 2 dürfen die am 14. Juli 2005 bereits bestehenden ... 19. Anlage 1 wird wie folgt gefasst: „Anlage 1 (zu § 4 Abs. 3, § 6 Satz 1) Anforderungen an den Rebenbestand 1 Allgemeines 1.1 Der Bestand ... 20. Anlage 2 wird wie folgt gefasst: „Anlage 2 (zu § 6 Satz 2) Anforderungen an die Beschaffenheit des Pflanzgutes 1 Allgemeine ...

Zweite Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Anbaumaterialverordnung
V. v. 24.11.2020 BGBl. I S. 2540
Artikel 4 2. SaatGRuAGOZVÄndV Änderung der Rebenpflanzgutverordnung
... ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen." 4. In § 6 Satz 1 werden nach dem Wort „Rebenbestand" die Wörter „, einschließlich der ...