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§ 4 - Orthopädieschuhmachermeisterverordnung (OrthSchMstrVO)

V. v. 21.07.1983 BGBl. I S. 946; aufgehoben durch § 11 V. v. 24.06.2008 BGBl. I S. 1096
Geltung ab 01.02.1984; FNA: 7110-3-76 Handwerk im Allgemeinen
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§ 4 Arbeitsproben



(1) Als eine der beiden Arbeitsproben sind drei der nachstehenden Arbeiten, davon in jedem Fall die nach Nummer 1, auszuführen:

1.
Beraten nach ärztlicher Diagnose,

2.
Abtragen von Hornhaut und Hühneraugen,

3.
Entfernen des Kerns von Dornenschwielen und Hühneraugen,

4.
Beseitigen von Nagelveränderungen durch Fräsen, Schneiden und Schleifen,

5.
Herauslösen von Nagelteilen.

(2) Wird die Meisterprüfungsarbeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 angefertigt, ist als weitere Arbeitsprobe eine der nachstehenden Arbeiten auszuführen:

1.
ein Vorfußersatz in Hartschaum-Gießharz-Technik mit Arbeitszeichnung,

2.
ein Paar Einlagen nach Gipsabdruck,

3.
eine Dreibackeneinlage im Tiefziehverfahren,

4.
eine Lähmungsmanschette,

5.
eine Knöchelstütze,

6.
eine mechanisch wirksame Bandage.

(3) Wird die Meisterprüfungsarbeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 angefertigt, ist als weitere Arbeitsprobe eine der nachstehenden Arbeiten auszuführen:

1.
ein Leisten aus Holz nach Gipsabdruck oder Trittspur,

2.
ein Verkürzungsausgleich mit einer Höhe von mehr als 5 cm,

3.
ein Schaft über einen vorgegebenen Leisten,

4.
eine orthopädische Zurichtung am Konfektionsschuh.

(4) In den Arbeitsproben sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.