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§ 3 - Post- und Telekommunikations-Zivilschutzverordnung (PTZSV)

§ 3 Zuständige Behörde



(1) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Gesetz und nach dieser Rechtsverordnung sowie die Festlegung allgemeiner Verfahrensgrundsätze erfolgen durch die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Regulierungsbehörde).

(2) Die in § 1 genannten Unternehmen und die Regulierungsbehörde arbeiten unter Beachtung der Rechtsvorschriften zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben und im gesamtstaatlichen Interesse vertrauensvoll zusammen. Die Regulierungsbehörde berät die Unternehmen bei der Durchführung ihrer Aufgaben nach dieser Rechtsverordnung und kann ihnen Empfehlungen geben.

(3) Die Unternehmen müssen die Anordnungen befolgen, die die Regulierungsbehörde auf Grund des Gesetzes und dieser Rechtsverordnung erläßt.

(4) Die Regulierungsbehörde prüft und genehmigt Maßnahmen der Unternehmen, soweit dafür Entschädigung nach § 12 des Gesetzes beantragt wird.

(5) Die Unternehmen haben auf Verlangen der Regulierungsbehörde nachzuweisen, daß sie ihren Verpflichtungen nach dem Gesetz und dieser Rechtsverordnung nachgekommen sind.



 

Zitierungen von § 3 PTZSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 PTZSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PTZSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts
G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970
Artikel 3 2. EnWRNG Änderung sonstiger Gesetze und Rechtsverordnungen
... Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen" ersetzt. (28) In § 3 Abs. 1 der Post- und Telekommunikations-Zivilschutzverordnung vom 23. Oktober 1996 (BGBl. I S. ...