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§ 16 - Post- und Telekommunikations-Zivilschutzverordnung (PTZSV)

§ 16 Nutzung



(1) Schutzräume nach § 15 sind zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit grundsätzlich mehrfach zu nutzen. Der Mindestschutz darf dadurch auf Dauer nicht beeinträchtigt werden.

(2) Die Schutzräume nach Absatz 1 dürfen von den in § 1 genannten Unternehmen ohne Zustimmung der Regulierungsbehörde nicht so zweckentfremdet werden, daß eine unverzügliche Nutzung als Schutzraum nicht möglich ist.

 
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Zitierungen von § 16 PTZSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 PTZSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PTZSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 PTZSV Ordnungswidrigkeiten
... nicht richtig oder nicht rechtzeitig errichtet oder 5. entgegen § 16 Abs. 2 einen Schutzraum zweckentfremdet. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 13 ...