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Dritter Abschnitt - Post- und Telekommunikations-Zivilschutzverordnung (PTZSV)


Dritter Abschnitt Schutzraumbau

§ 13 Zweck des Schutzraumbaus



Die in § 1 genannten Unternehmen treffen bauliche Maßnahmen zum Schutz ihrer Beschäftigten, wenn diese zur Aufrechterhaltung des Betriebes, zur Weiterarbeit oder zur Aufrechterhaltung einer Bereitschaft benötigt werden, um eine ausreichende Versorgung mit Post- und Telekommunikationsdienstleistungen in den in § 1 aufgeführten Fällen auch unter erschwerten Bedingungen oder während unmittelbarer Kampfeinwirkungen zu gewährleisten.


§ 14 Schutzraumprogramm



(1) Die in § 1 genannten Unternehmen sind im Rahmen von Vorsorgeplanungen dazu verpflichtet, ein Programm für Schutzräume in ihren Arbeitsstätten nach Absatz 2 zu erstellen. In dieses Programm sind die bereits vorhandenen Schutzräume sowie alle Neu-, Um- und Erweiterungsbauvorhaben einzubeziehen. Es ist laufend fortzuschreiben und der Regulierungsbehörde zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen.

(2) Im Rahmen dieser Planungen legen die Unternehmen solche Arbeitsstätten fest, auf deren Einsatzfähigkeit nicht verzichtet werden kann, um die Leistungsangebote des Postwesens und der Telekommunikation entsprechend einer Verordnung nach § 3 Abs. 1 bis 3 oder nach § 10 des Gesetzes aufrechtzuerhalten. Diese Arbeitsstätten werden dann von den Unternehmen mit Genehmigung der Regulierungsbehörde zur Einstufung als lebens- oder verteidigungswichtig vorgeschlagen. Für die in Arbeitsstätten nach Satz 1 Beschäftigten, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes auch in Zeiten einer möglichen Gefährdung zur Weiterarbeit oder in Bereitschaft benötigt werden, sind Schutzräume von den in § 1 genannten Unternehmen vorzuhalten oder auf Verlangen der Regulierungsbehörde nach Maßgabe des § 15 zu errichten.


§ 15 Mindestanforderungen



(1) Die in § 1 genannten Unternehmen sind verpflichtet, bei der Errichtung und Unterhaltung von Schutzräumen nach § 14 die allgemein anerkannten bautechnischen Mindestanforderungen zu beachten, die das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung erlassen hat und die im Amtsblatt der Regulierungsbehörde veröffentlicht worden sind.

(2) Die Schutzräume nach § 14 müssen den Anforderungen des Grundschutzes entsprechen. Die in § 1 genannten Unternehmen haben diese Schutzräume durch einen dazu bevollmächtigten Sachverständigen abnehmen zu lassen. Die Schutzräume sind soweit fertigzustellen, daß sie innerhalb einer angemessenen Zeit voll funktionsfähig gemacht werden können.




§ 16 Nutzung



(1) Schutzräume nach § 15 sind zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit grundsätzlich mehrfach zu nutzen. Der Mindestschutz darf dadurch auf Dauer nicht beeinträchtigt werden.

(2) Die Schutzräume nach Absatz 1 dürfen von den in § 1 genannten Unternehmen ohne Zustimmung der Regulierungsbehörde nicht so zweckentfremdet werden, daß eine unverzügliche Nutzung als Schutzraum nicht möglich ist.


§ 17 Auskunfts- und Informationspflicht über Schutzräume



In Erfüllung ihrer Auskunfts- und Informationspflicht nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes haben die in § 1 genannten Unternehmen der Regulierungsbehörde auf Verlangen Auskünfte und Informationen über die baulichen Anlagen des Zivilschutzes und deren Leistungsfähigkeit zu erteilen. Dazu zählen insbesondere Angaben über die Anzahl der bauseitig fertiggestellten Schutzräume und Schutzplätze sowie die Anzahl der nach § 14 Abs. 2 zwar erforderlichen, aber noch nicht errichteten Schutzplätze.