In Erfüllung ihrer Auskunfts- und Informationspflicht nach §
4 Abs. 1 des Gesetzes haben die in §
1 genannten Unternehmen der Regulierungsbehörde auf Verlangen Auskünfte und Informationen über die baulichen Anlagen des Zivilschutzes und deren Leistungsfähigkeit zu erteilen. Dazu zählen insbesondere Angaben über die Anzahl der bauseitig fertiggestellten Schutzräume und Schutzplätze sowie die Anzahl der nach §
14 Abs. 2 zwar erforderlichen, aber noch nicht errichteten Schutzplätze.