§ 85 Erteilung von Grundbuchabdrucken durch Notare
1Der von dem Notar erteilte Grundbuchabdruck (§
133a Absatz 1 Satz 2 der
Grundbuchordnung) ist mit der Aufschrift „Abdruck" und dem Hinweis auf das Datum des Abrufs der Grundbuchdaten zu versehen.
2Der Abdruck steht einem amtlichen Ausdruck gleich, wenn er die Kennzeichnung „beglaubigter Ausdruck" trägt, einen vom Notar unterschriebenen Beglaubigungsvermerk enthält und mit dem Amtssiegel des Notars versehen ist.
3Der Ausdruck nach Satz 1 kann dem Antragsteller auch elektronisch übermittelt werden.
Frühere Fassungen von § 85 GBV
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interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)
G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553
Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG)
G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2713
Gesetz zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs (DaBaGG)
G. v. 01.10.2013 BGBl. I S. 3719; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2591
Gesetz zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare
G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1800; zuletzt geändert durch Artikel 44 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
Artikel 6 NotAufgÜbG Änderung der Grundbuchverfügung ... wird wie folgt geändert: 1. § 80 Satz 2 wird aufgehoben. 2. § 85 wird wie folgt gefasst: „§ 85 Erteilung von Grundbuchabdrucken durch ... Satz 2 wird aufgehoben. 2. § 85 wird wie folgt gefasst: „§ 85 Erteilung von Grundbuchabdrucken durch Notare Der von dem Notar erteilte ... Amtssiegel des Notars versehen und vom Notar unterschrieben ist." 3. Nach § 85 wird folgender § 85a eingefügt: „§ 85a Protokollierung der ...
Zitate in aufgehobenen TitelnVerordnung über Grundbuchabrufverfahrengebühren (GBAbVfV)
Artikel 4 V. v. 30.11.1994 BGBl. I S. 3580, 3585; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 4 G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2713
§ 1 GBAbVfV Gebührenhöhe ... den nach § 85 Abs. 1 Satz 1 der Grundbuchverfügung zu erhebenden Gebühren betragen 1. ... a) bei jedem Abruf von Daten aus einem Grundbuchblatt (§ 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Grundbuchverfügung) 5 Euro, b) bei dem Abruf ... bei dem Abruf von Daten aus Verzeichnissen nach § 12a der Grundbuchordnung (§ 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 der Grundbuchverfügung) 2,50 Euro für jeden einzelnen Suchvorgang. ...
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