§ 44a Hinterbliebene von Soldatinnen, hinterbliebene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner
1Bei Hinterbliebenen von Frauen tritt im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes an die Stelle des Witwengeldes das Witwergeld, an die Stelle der Witwe der Witwer. 2Dies gilt nicht für hinterbliebene Lebenspartnerinnen. 3Im Fall eines hinterbliebenen Lebenspartners tritt an die Stelle des Witwengeldes das Witwergeld.
Frühere Fassungen von § 44a SVG
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interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz (EinsatzVVerbG)
G. v. 05.12.2011 BGBl. I S. 2458
Gesetz zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften
G. v. 14.11.2011 BGBl. I S. 2219
Artikel 7 ÖDRLPartG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes ... Hinterbliebene von Soldatinnen, hinterbliebene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner § 44a ". 2. Dem § 1 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) ... für den hinterbliebenen Lebenspartner." 3. Die Überschrift vor § 44a wird wie folgt gefasst: „4. Hinterbliebene von Soldatinnen, hinterbliebene ... Soldatinnen, hinterbliebene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner". 4. Dem § 44a werden folgende Sätze angefügt: „Dies gilt nicht für ...
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