1Auf laufende und einmalige Geldleistungen, die nach diesem Gesetz wegen eines Körper-, Sach- oder Vermögensschadens gewährt werden, sind Geldleistungen anzurechnen, die wegen desselben Schadens von anderer Seite erbracht werden.
2Hierzu gehören insbesondere Geldleistungen, die von Drittstaaten oder von zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen gewährt oder veranlasst werden.
3Nicht anzurechnen sind Leistungen privater Schadensversicherungen, die auf Beiträgen der Soldaten oder anderen Angehörigen des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung beruhen; dies gilt nicht in den Fällen des
§ 86.
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G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Artikel 5 DNeuG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes ... Abzug für Pflegeleistungen § 55e". c) Die Angabe zu § 90 wird wie folgt gefasst: „2. Anrechnung von Geldleistungen § 90 ". ... zu § 90 wird wie folgt gefasst: „2. Anrechnung von Geldleistungen § 90 ". d) In der Angabe zu § 97 werden nach der Zahl „2001" die ... ersetzt. 22. § 63g wird wie folgt gefasst: „§ 63g § 90 gilt entsprechend." 23. § 70 wird wie folgt geändert: a) In ... „§§ 126 bis 128" ersetzt. 28. Die Überschrift vor § 90 wird wie folgt gefasst: „2. Anrechnung von Geldleistungen". 29. ... folgt gefasst: „2. Anrechnung von Geldleistungen". 29. § 90 wird wie folgt gefasst: „§ 90 Auf laufende und einmalige ... Geldleistungen". 29. § 90 wird wie folgt gefasst: „§ 90 Auf laufende und einmalige Geldleistungen, die nach diesem Gesetz wegen eines ...