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Synopse aller Änderungen des SVG am 23.05.2015

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 23. Mai 2015 durch Artikel 10 des BwAttraktStG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SVG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

SVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.05.2015 geltenden Fassung
SVG n.F. (neue Fassung)
in der am 23.05.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 706

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Teil Einleitende Vorschriften
    1. Persönlicher Geltungsbereich
       § 1
    1a. Regelung durch Gesetz
       § 1a
    2. Wehrdienstzeit
       § 2
Zweiter Teil Berufsförderung und Dienstzeitversorgung
    Abschnitt I Berufsförderung und Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit, Berufsförderung der freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes Leistenden
       1. Zweck und Arten
          § 3
       2. Berufsberatung der Soldaten auf Zeit
          § 3a
       3. Dienstzeitbegleitende Förderung der schulischen und beruflichen Bildung
          § 4
       4. Förderung der schulischen und beruflichen Bildung der Soldaten auf Zeit
          § 5
          § 5a
          § 6
       5. Eingliederung in das spätere Berufsleben
          a) Durchführung der Eingliederungsmaßnahmen
             § 7
          b) Anrechnung der Zeit der Förderung der beruflichen Bildung und der Wehrdienstzeit
             § 8
             § 8a
          c) Eingliederungsschein und Zulassungsschein
             § 9
          d) Stellenvorbehalt
             § 10
          e) Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
             § 10a
       6. Dienstzeitversorgung
          a) Übergangsgebührnisse und Ausgleichsbezüge
             § 11
             § 11a
          b) Übergangsbeihilfe
             § 12
       7. Berufsförderung und Dienstzeitversorgung in besonderen Fällen
          a) Übergangsbeihilfe bei kurzen Wehrdienstzeiten
             § 13
          b) Berücksichtigung früherer Dienstverhältnisse
             § 13a
          c) Beurlaubung ohne Dienstbezüge, Teilzeitbeschäftigung
             § 13b
             § 13c
          d) Versorgung beim Ruhen der Rechte und Pflichten
             § 13d
          e) Unterhaltsbeitrag für Soldaten auf Zeit
             § 13e
    Abschnitt II Dienstzeitversorgung der Berufssoldaten
       1. Arten
          § 14
       2. Ruhegehalt
          a) Allgemeines
             § 15
             § 16
          b) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge
             § 17
             § 18
             § 19
          c) Ruhegehaltfähige Dienstzeit
             § 20
             § 21
             § 22
             § 23
             § 24
             § 24a
             § 24b
             § 25
          d) Höhe des Ruhegehaltes
             § 26
          e) Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes
             § 26a
             § 26b
       3. Unfallruhegehalt
          § 27
       4. Kapitalabfindung
          § 28
          § 29
          § 30
          § 31
          § 32
          § 33
          § 34
          § 35
       5. Unterhaltsbeitrag
          § 36
       6. Übergangsgeld
          § 37
       7. Ausgleich bei Altersgrenzen
          § 38
       8. Berufsförderung der Berufssoldaten
          § 39
          § 40
    Abschnitt III Versorgung der Hinterbliebenen von Soldaten
       1. Hinterbliebene von Soldaten auf Zeit und von Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz, nach § 58b oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten
          § 41
          § 42
          § 42a
       2. Hinterbliebene von Berufssoldaten
          § 43
       3. Bezüge bei Verschollenheit
          § 44
       4. Hinterbliebene von Soldatinnen, hinterbliebene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner
          § 44a
    Abschnitt IV Gemeinsame Vorschriften für Soldaten und ihre Hinterbliebenen
       1. Anwendungsbereich
          § 45
       2. Bewilligung und Zahlung der Versorgungsbezüge, Versorgungsauskunft
          § 46
       3. Familienzuschlag und Ausgleichsbetrag
          § 47 Familienzuschlag und Ausgleichsbetrag
       4. Pfändung, Abtretung und Verpfändung
          § 48
       5. Rückforderung
          § 49
       6. Aufrechnung und Zurückbehaltung
          § 50
       7.
          § 51
       8.
          § 52
       9. Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen
          § 53
       9a. Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Altersgeld, Witwenaltersgeld oder Waisenaltersgeld
          § 54
       10. Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge
          § 55
          § 55a
          § 55b
       10a. Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung, Durchführung des Versorgungsausgleichs
          § 55c
          § 55d
          § 55e
       10b. Abzug für Pflegeleistungen
          § 55f
       11. Verlust der Versorgung
          § 56
          § 57
       12. Entziehung der Versorgung
          § 58
       13. Erlöschen und Wiederaufleben der Versorgungsbezüge für Hinterbliebene
          § 59
       14. Anzeigepflicht
          § 60
       15. Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge
          § 61
    Abschnitt V Sondervorschriften
       1. Umzugskostenvergütung
          § 62
       2. Einmalige Unfallentschädigung für besonders gefährdete Soldaten
          § 63
       3. Einmalige Entschädigung
          § 63a
       4. Schadensausgleich in besonderen Fällen
          § 63b
    Abschnitt VI Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen
       1. Besondere Auslandsverwendung, Einsatzunfall, Einsatzversorgung
          § 63c
       2. Unfallruhegehalt
          § 63d
       3. Einmalige Entschädigung
          § 63e
       4. Ausgleichszahlung für bestimmte Statusgruppen
          § 63f
       5. Anrechnung von Geldleistungen
          § 63g
    Abschnitt VII Anrechnung sonstiger Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit
       § 64
       § 65
       § 66
       § 67
       § 67a
       § 68
       § 68a
       § 69
    Abschnitt VIII Besondere Leistungen entsprechend den Regelungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
       1. Kindererziehungszuschlag
          § 70
       2. Kindererziehungsergänzungszuschlag
          § 71
       3. Kinderzuschlag zum Witwen- und Witwergeld
          § 72
       4. Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag
          § 73
       5. Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen
          § 74
       6.
          §§ 75 bis 79a
Dritter Teil Beschädigtenversorgung
    Abschnitt I Versorgung beschädigter Soldaten nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses, gleichgestellter Zivilpersonen und ihrer Hinterbliebenen
       1. Versorgung bei Wehrdienstbeschädigung
          § 80
       2. Wehrdienstbeschädigung
          § 81
       2a. Versorgung in besonderen Fällen
          § 81a
          § 81b
          § 81c
          § 81d
          § 81e
          § 81f
       3. Heilbehandlung in besonderen Fällen
          § 82
       4. Versorgungskrankengeld in besonderen Fällen, Beginn der Versorgung
          § 83
       5. Erstattung des fortgezahlten Arbeitsentgelts an den Arbeitgeber
          § 83a
       6. Zusammentreffen von Ansprüchen
          § 84
    Abschnitt II Versorgung beschädigter Soldaten während des Wehrdienstverhältnisses und Sondervorschriften
       1. Ausgleich für Wehrdienstbeschädigung
          § 85
       2. Geldleistungen der Wohnungshilfe
          § 85a
       3. Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen
          § 86
Vierter Teil Fürsorgeleistungen an ehemalige Soldaten auf Zeit bei Arbeitslosigkeit
    § 86a
Fünfter Teil Organisation, Verfahren, Rechtsweg
    1. Dienstzeitversorgung
       § 87
    2. Beschädigtenversorgung
       § 88
    3. Arbeitslosenbeihilfe
       § 88a
Sechster Teil Schluss- und Übergangsvorschriften
    1. (weggefallen)
       § 89
    1a. Dienstbezüge
       § 89a
    1b. Anpassung der Versorgungsbezüge
       § 89b
    2. Anrechnung von Geldleistungen
       § 90
    3. Übergangsvorschrift aus Anlass des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes vom 6. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2588)
       § 91
    3a. Begrenzung der Ansprüche aus einer Wehrdienstbeschädigung
       § 91a
    3b. Bußgeldvorschrift
       § 91b
    4. Erlass von Verwaltungsvorschriften
       § 92
    4a. Übergangsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
       § 92a
    4b. Verteilung der Versorgungslasten bei Übernahme von Berufssoldaten in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eines anderen Dienstherrn
       § 92b
    4c. Verteilung der Versorgungslasten bei erneuter Berufung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eines anderen Dienstherrn in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
       § 92c
    5. Benennung eines Kontos
       § 93
    6. Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1977 vorhandene Versorgungsempfänger
       § 94
    6a. Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1992 vorhandene Versorgungsempfänger
       § 94a
    6b. Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Berufssoldaten
       § 94b
    6c. Erneute Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten
       § 94c
    7. Übergangsregelungen für vor dem 1. Juli 1997 eingetretene Versorgungsfälle
       § 95
    8. Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 1999 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 1999 vorhandene Soldaten
       § 96
    8a. Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 2001 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 2001 vorhandene Berufssoldaten
       § 96a
    9. Übergangsregelungen aus Anlass des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 sowie des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
       § 97
    10. Übergangsregelungen aus Anlass des Berufsförderungsfortentwicklungsgesetzes
       § 98
    10a. Übergangsregelung aus Anlass des Wegfalls des Instituts der Anstellung
       § 98a
    11. Übergangsregelungen zur Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten
       § 99
    12. Versorgungsüberleitungsregelungen aus Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
       § 100
    13. Übergangsregelungen aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes
       § 101
    14. Übergangsregelungen aus Anlass des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes
       § 102
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    15. Übergangsregelungen aus Anlass des Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetzes
       § 103

§ 11


(1) 1 Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von mindestens vier Jahren erhalten Übergangsgebührnisse, wenn ihr Dienstverhältnis wegen Ablaufs der Zeit, für die sie in dieses berufen sind (§ 54 Abs. 1 des Soldatengesetzes), oder wegen Dienstunfähigkeit endet. 2 Dies gilt nicht, wenn im Anschluss an die Beendigung des Dienstverhältnisses als Soldat auf Zeit ein Dienstverhältnis als Berufssoldat begründet wird. 3 Der Anspruch auf Übergangsgebührnisse endet, wenn der ehemalige Soldat auf Zeit während des Bezugszeitraums erneut in ein Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit berufen wird.

(2) 1 Übergangsgebührnisse werden gewährt nach einer Dienstzeit von

1. 4 und weniger als 5 Jahren für 12 Monate,

2. 5 und weniger als 6 Jahren für 18 Monate,

3. 6 und weniger als 7 Jahren für 24 Monate,

4. 7 und weniger als 8 Jahren für 30 Monate,

5. 8 und weniger als 9 Jahren für 36 Monate,

6. 9 und weniger als 10 Jahren für 42 Monate,

7. 10 und weniger als 11 Jahren für 48 Monate,

8. 11 und weniger als 12 Jahren für 54 Monate und

9. 12 und mehr Jahren für 60 Monate.

2 Soldaten auf Zeit mit einem Förderungsanspruch nach § 5 Absatz 9 erhalten Übergangsgebührnisse entsprechend den dort festgelegten Förderungszeiten. 3 Die Gewährung einer Freistellung vom militärischen Dienst nach § 5 Absatz 11 führt zu einer entsprechenden Verkürzung der Bezugszeiträume nach den Sätzen 1 und 2. 4 Die Bezugszeiträume verkürzen sich ferner um den Umfang einer Minderung nach Maßgabe des § 5 Absatz 6 bis 8 und 10.

(3) 1 Die Übergangsgebührnisse betragen 50 vom Hundert der Dienstbezüge des letzten Monats; war ein Soldat auf Zeit im letzten Monat ohne Dienstbezüge beurlaubt oder teilzeitbeschäftigt, gelten als Dienstbezüge die dem letzten Dienstgrad entsprechenden Dienstbezüge. 2 Bei der Berechnung ist der Familienzuschlag (§ 47 Abs. 1 Satz 1) bis zur Stufe 1 zugrunde zu legen. 3 Die Übergangsgebührnisse erhöhen sich um einen Bildungszuschuss, der auf Antrag gewährt wird, wenn und solange während des Bezugszeitraums an einer nach § 5 geförderten Bildungsmaßnahme in Vollzeitform teilgenommen wird; in diesem Fall beträgt der Bildungszuschuss 50 vom Hundert der Dienstbezüge des letzten Monats. 4 Liegen die Voraussetzungen des Satzes 3 nicht vor, erhöhen sich die Übergangsgebührnisse auf Antrag um einen Versorgungszuschuss in Höhe von 25 vom Hundert der Dienstbezüge des letzten Monats. 5 Erwerbseinkommen, das kein Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im Sinne des § 53 Absatz 6 ist, oder Einkünfte auf Grund einer Bildungsmaßnahme werden auf den Bildungs- oder Versorgungszuschuss angerechnet.

(4) 1 Wird die Förderungsdauer nach § 5 Abs. 12 zu Gunsten einer Vollzeitausbildung verlängert, sind für die Zeit der Verlängerung gekürzte Übergangsgebührnisse über die in Absatz 2 bestimmten Zeiträume hinaus zu gewähren. 2 Die Höhe der Übergangsgebührnisse begrenzt sich auf die Anwärterbezüge nach § 59 Abs. 2 und § 61 des Bundesbesoldungsgesetzes eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes unter Berücksichtigung des Familienzuschlages bis zur Stufe 1; ein Einkommen aus der Bildungsmaßnahme ist anzurechnen.

(5) Übergangsgebührnisse können den Soldaten auf Zeit, die nach einer Dienstzeit von mindestens vier Jahren auf eigenen Antrag nach § 55 Absatz 3 des Soldatengesetzes entlassen worden sind, in den Grenzen der Absätze 2 und 3 in dem zeitlichen und finanziellen Umfang bewilligt werden, wie es übergangsweise zur Sicherung des Lebensunterhalts notwendig ist.

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(6) 1 Die Übergangsgebührnisse werden in Monatsbeträgen wie die Dienstbezüge gezahlt. 2 Die Zahlung kann auf Antrag längstens für sechs Jahre aufgeschoben oder unterbrochen werden, wenn dadurch Nachteile für die Umsetzung des Förderungsplans oder für die Eingliederung vermieden werden können. 3 Soweit es der Eingliederung in das zivile Erwerbsleben dient, kann die für die Zahlung von Übergangsgebührnissen zuständige Stelle in begründeten Einzelfällen, insbesondere zur Schaffung oder Verbesserung einer Existenzgrundlage, die Zahlung für den gesamten Anspruchszeitraum oder für mehrere Monate in einer Summe zulassen; für diesen Zeitraum gilt der Anspruch auf Übergangsgebührnisse mit der Zahlung als abgegolten. 4 Beim Tod des Berechtigten ist der noch nicht ausgezahlte Betrag dem überlebenden Ehegatten oder seinen Abkömmlingen weiterzuzahlen. 5 Sind Anspruchsberechtigte nach Satz 4 nicht vorhanden, sind die Übergangsgebührnisse den Eltern weiterzuzahlen. 6 Sind Personen vorhanden, die Anspruch auf Witwen- oder Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag nach § 42a haben, sind die Sätze 4 und 5 nicht anzuwenden.



(6) 1 Die Übergangsgebührnisse werden in Monatsbeträgen wie die Dienstbezüge gezahlt. 2 Die Zahlung kann auf Antrag längstens für sechs Jahre aufgeschoben oder unterbrochen werden, wenn dadurch Nachteile für die Eingliederung ausgeschlossen werden können, die anders nicht zu vermeiden wären. 3 Soweit es der Eingliederung in das zivile Erwerbsleben dient, kann die für die Zahlung von Übergangsgebührnissen zuständige Stelle in begründeten Einzelfällen, insbesondere zur Schaffung oder Verbesserung einer Existenzgrundlage, die Zahlung für den gesamten Anspruchszeitraum oder für mehrere Monate in einer Summe zulassen; für diesen Zeitraum gilt der Anspruch auf Übergangsgebührnisse mit der Zahlung als abgegolten. 4 Beim Tod des Berechtigten ist der noch nicht ausgezahlte Betrag dem überlebenden Ehegatten oder seinen Abkömmlingen weiterzuzahlen. 5 Sind Anspruchsberechtigte nach Satz 4 nicht vorhanden, sind die Übergangsgebührnisse den Eltern weiterzuzahlen. 6 Sind Personen vorhanden, die Anspruch auf Witwen- oder Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag nach § 42a haben, sind die Sätze 4 und 5 nicht anzuwenden.

(7) 1 Übergangsgebührnisse stehen für einen Zeitraum nicht zu, für den Versorgungskrankengeld nach § 16 des Bundesversorgungsgesetzes oder nach Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären, gewährt wird. 2 Dieser Zeitraum wird in die Zeiträume nach den Absätzen 2 und 4 nicht eingerechnet.



§ 13a


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1 Hat ein Soldat auf Zeit vor seiner Berufung in das Dienstverhältnis bereits Grundwehrdienst (§ 5 des Wehrpflichtgesetzes), freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes, freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes oder Dienst als Soldat auf Zeit geleistet, bestimmen sich seine Ansprüche auf Berufsförderung und Dienstzeitversorgung nach den §§ 5, 11 und 12 nach der Gesamtdienstzeit. 2 Beträge, die ihm auf Grund des früheren Dienstverhältnisses nach § 9 des Wehrsoldgesetzes zugestanden haben, sind anzurechnen. 3 Ein Anspruch auf Erteilung eines Eingliederungsscheins besteht nur, wenn nach Beendigung des früheren Dienstverhältnisses Übergangsgebührnisse nach § 11 nicht zugestanden haben oder das letzte Dienstverhältnis nach einer ununterbrochenen Dienstzeit von zwölf oder mehr Jahren geendet hat. 4 Die Anspruchszeiten auf Berufsförderung, die auf Grund des früheren Dienstverhältnisses gewährt wurden, sind von der nunmehr zustehenden Förderungsdauer abzuziehen. 5 Der Bezugszeitraum der Übergangsgebührnisse verkürzt sich um die Zeit, für die früher Übergangsgebührnisse gezahlt wurden. 6 Die Übergangsbeihilfe verringert sich um den früher gezahlten Betrag.



(1) 1 Hat ein Soldat auf Zeit vor seiner Berufung in das Dienstverhältnis bereits Grundwehrdienst (§ 5 des Wehrpflichtgesetzes), freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes, freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes oder Dienst als Soldat auf Zeit geleistet, bestimmen sich seine Ansprüche auf Berufsförderung und Dienstzeitversorgung nach den §§ 5, 11 und 12 nach der Gesamtdienstzeit. 2 Beträge, die ihm auf Grund des früheren Dienstverhältnisses nach § 9 des Wehrsoldgesetzes zugestanden haben, sind anzurechnen. 3 Ein Anspruch auf Erteilung eines Eingliederungsscheins besteht nur, wenn nach Beendigung des früheren Dienstverhältnisses Übergangsgebührnisse nach § 11 nicht zugestanden haben oder das letzte Dienstverhältnis nach einer ununterbrochenen Dienstzeit von zwölf oder mehr Jahren geendet hat. 4 Die Anspruchszeiten auf Berufsförderung, die auf Grund des früheren Dienstverhältnisses gewährt wurden, sind von der nunmehr zustehenden Förderungsdauer abzuziehen. 5 Der Bezugszeitraum der Übergangsgebührnisse verkürzt sich um die Zeit, für die früher Übergangsgebührnisse gezahlt wurden. 6 Die Übergangsbeihilfe verringert sich um den früher gezahlten Betrag.

(2) 1 Besteht nach einer Gesamtdienstzeit von mehr als 20 Jahren ein zusätzlicher Bedarf für Maßnahmen der schulischen oder beruflichen Bildung zum Zweck der beruflichen Wiedereingliederung und sind die Ansprüche auf Förderung der schulischen und beruflichen Bildung erfüllt, so kann eine weitere Förderung im Umfang von höchstens sechs Monaten gewährt werden. 2 Für den Bewilligungszeitraum stehen auch Übergangsgebührnisse zu.


§ 13e


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1 Einem früheren Soldaten auf Zeit, dessen Dienstverhältnis nach einer Gesamtdienstzeit von mehr als 20 Jahren wegen Ablaufs der Zeit, für die der Soldat auf Zeit in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden ist, oder wegen Dienstunfähigkeit endet, nachdem seine Dienstzeit auf mehr als 20 Jahre festgesetzt wurde, kann nach Beendigung der Zahlung der Übergangsgebührnisse nach § 11 ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe von 75 vom Hundert der Mindestversorgung eines Soldaten im Ruhestand nach § 26 Absatz 7 Satz 2 bewilligt werden. 2 Die wirtschaftlichen Verhältnisse des früheren Soldaten auf Zeit sind angemessen zu berücksichtigen. 3 Der Unterhaltsbeitrag entfällt spätestens ab dem Zeitpunkt, ab dem ein Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf Grund der durchgeführten Nachversicherung besteht.



1 Einem früheren Soldaten auf Zeit, dessen Dienstverhältnis nach einer Gesamtdienstzeit von mehr als 20 Jahren wegen Ablaufs der Zeit, für die der Soldat auf Zeit in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden ist, oder wegen Dienstunfähigkeit endet, nachdem seine Dienstzeit auf mehr als 20 Jahre festgesetzt wurde, kann nach Beendigung der Zahlung der Übergangsgebührnisse nach § 11 ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe von 75 vom Hundert der Mindestversorgung eines Soldaten im Ruhestand nach § 26 Absatz 7 Satz 2 bewilligt werden. 2 Die wirtschaftlichen Verhältnisse des früheren Soldaten auf Zeit sind angemessen zu berücksichtigen. 3 Der Unterhaltsbeitrag entfällt spätestens ab dem Zeitpunkt, zu dem der frühere Soldat auf Zeit die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 oder § 235 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht hat.

§ 42a


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(1) Stirbt ein Soldat auf Zeit oder ein Soldat, der Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leistet oder sich in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes befindet, an den Folgen eines Einsatzunfalls nach § 63c Absatz 2, den er während dieses Wehrdienstverhältnisses oder während eines unmittelbar vorangegangenen Wehrdienstverhältnisses der genannten Art erlitten hat, sind die Vorschriften dieses Abschnitts und des Abschnitts IV nach Maßgabe der folgenden Absätze anzuwenden.



(1) Stirbt ein Soldat auf Zeit oder ein Soldat, der Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz, nach § 58b des Soldatengesetzes oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leistet oder sich in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes befindet, an den Folgen eines Einsatzunfalls nach § 63c Absatz 2, den er während dieses Wehrdienstverhältnisses oder während eines unmittelbar vorangegangenen Wehrdienstverhältnisses der genannten Art erlitten hat, sind die Vorschriften dieses Abschnitts und des Abschnitts IV nach Maßgabe der folgenden Absätze anzuwenden.

(2) § 41 Absatz 1 ist nicht anzuwenden.

(3) § 43 Absatz 1 und 3 sowie § 44a gelten entsprechend.

(4) 1 Das Witwen- und Waisengeld und der Unterhaltsbeitrag werden wie bei Hinterbliebenen eines Berufssoldaten berechnet, der an den Folgen eines Dienstunfalls gestorben ist und ein erhöhtes Unfallruhegehalt im Sinne des § 27 Absatz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 37 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes erhalten hätte, wenn er nicht gestorben, sondern am Todestag wegen Dienstunfähigkeit infolge des Dienstunfalls in den Ruhestand versetzt worden wäre. 2 § 17 Absatz 1 und § 89b gelten entsprechend. 3 Hat der Verstorbene am Todestag keinen Anspruch auf Besoldung, treten an deren Stelle für die Berechnung der Versorgung die Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe, der das Amt des Verstorbenen zugeordnet war. 4 Bei Hinterbliebenen von Soldaten der Laufbahngruppe der Mannschaften bemisst sich das Witwen- und Waisengeld oder der Unterhaltsbeitrag mindestens nach der Besoldungsgruppe A 6.

(5) Neben einer Versorgung nach diesem Paragrafen wird keine Versorgung nach § 43 gewährt.

(6) Die Witwe und die Waisen gelten für die Anwendung des Abschnitts IV als Witwe und Waisen eines Soldaten oder eines Soldaten im Ruhestand.



§ 59


(1) 1 Der Anspruch der Witwen und Waisen auf Versorgungsbezüge erlischt

1. für jeden Berechtigten mit dem Ende des Monats, in dem er stirbt,

2. für jede Witwe außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie heiratet,

3. für jede Waise außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie das 18. Lebensjahr vollendet,

4. für jeden Berechtigten, der durch ein deutsches Gericht im ordentlichen Strafverfahren wegen Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, mit der Rechtskraft des Urteils,

5. für jeden Berechtigten, der auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.

2 Die §§ 5 und 52 des Soldatengesetzes gelten entsprechend.

(2) 1 Das Waisengeld wird nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag gewährt, solange die in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a, b und d, Nr. 3 und Abs. 5 Satz 1, 2 und 4 des Einkommensteuergesetzes in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung genannten Voraussetzungen gegeben sind. 2 Im Falle einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung wird das Waisengeld ungeachtet der Höhe eines eigenen Einkommens dem Grunde nach gewährt; soweit ein eigenes Einkommen der Waise das Zweifache des Mindestvollwaisengeldes (§ 26 Abs. 7 Satz 2 und § 43 Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 24 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes) übersteigt, wird es zur Hälfte auf das Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1 angerechnet. 3 Das Waisengeld nach Satz 2 wird über das 27. Lebensjahr hinaus nur gewährt, wenn

1. die Behinderung bei Vollendung des 27. Lebensjahres bestanden hat oder bis zu dem sich nach § 32 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung ergebenden Zeitpunkt eingetreten ist, wenn die Waise sich in verzögerter Schul- oder Berufsausbildung befunden hat, und

2. die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihr Ehegatte oder früherer Ehegatte ihr keinen ausreichenden Unterhalt leisten kann oder dem Grunde nach nicht unterhaltspflichtig ist und sie nicht unterhält.

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4 Das Waisengeld wird nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag auch dann gewährt, wenn die Waise vor Ablauf des Monats, in dem sie das 27. Lebensjahr vollendet, entweder den Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz leistet oder sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des Bundesfreiwilligendienstes nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz befindet.



4 Das Waisengeld wird nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag auch dann gewährt, wenn die Waise vor Ablauf des Monats, in dem sie das 27. Lebensjahr vollendet, entweder den Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz leistet oder sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des Bundesfreiwilligendienstes nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz befindet. 5 Satz 4 gilt entsprechend für den Fall der Leistung eines freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes als Probezeit und für eine Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung eines freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes.

(3) 1 Hat eine Witwe geheiratet und wird die Ehe aufgelöst, so lebt der Anspruch auf Witwengeld wieder auf; ein von der Witwe infolge Auflösung der Ehe erworbener neuer Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruch ist auf das Witwengeld und den Unterschiedsbetrag nach § 47 Abs. 1 anzurechnen. 2 Wird eine in Satz 1 genannte Leistung nicht beantragt oder wird auf sie verzichtet oder wird an ihrer Stelle eine Abfindung, Kapitalleistung oder Beitragserstattung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, der ansonsten zu zahlen wäre. 3 Der Auflösung der Ehe steht die Nichtigerklärung gleich.

(4) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und die Absätze 2 und 3 gelten nicht in den Fällen des § 11 Absatz 6 Satz 4 und des § 11a Abs. 2.



§ 63f


(1) 1 Im Falle eines Einsatzunfalls im Sinne des § 63c Abs. 2 erhält ein Soldat, der keinen Anspruch auf Unfallruhegehalt nach § 63d hat, neben der sonstigen Versorgung nach diesem Gesetz eine Ausgleichszahlung, wenn er infolge des Einsatzunfalls dienstunfähig geworden und im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses infolge des Einsatzunfalls in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert beeinträchtigt ist. 2 Bei Anwendung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2861) gilt als Beendigung des Dienstverhältnisses

1. die Beendigung eines Wehrdienstverhältnisses besonderer Art ohne Weiterverwendung oder

2. im Falle einer Weiterverwendung deren Beendigung.

(2) 1 Die Ausgleichszahlung beträgt 30.000 Euro. 2 Sie erhöht sich für Soldaten auf Zeit um 6.000 Euro für jedes vor dem Einsatzunfall zurückgelegte Dienstjahr als Soldat, für jeden weiteren vor dem Einsatzunfall vollendeten Dienstmonat um 500 Euro. 3 Für nach § 58b des Soldatengesetzes Wehrdienstleistende erhöht sie sich für jeden vor dem Einsatzunfall vollendeten Dienstmonat um 500 Euro. 4 Für Zeiten der Beurlaubung ohne Dienstbezüge oder Wehrsold werden von der Erhöhung für jeweils 30 Tage Urlaub 500 Euro abgezogen. 5 Der Abzug entfällt für die Zeit

1. einer Beurlaubung, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient,

2. einer Freistellung wegen Kindererziehung bis zu einer Dauer von drei Jahren für jedes Kind.

6 Bei der Berechnung der Erhöhung der Ausgleichszahlung bleiben früher abgeleistete Dienstverhältnisse unberücksichtigt.

(3) 1 Für andere Angehörige des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass als Ausgleichszahlung nur der Grundbetrag nach Absatz 2 Satz 1 gewährt wird. 2 Ist der andere Angehörige des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung an den Folgen des Einsatzunfalls gestorben und hat er eine Ausgleichszahlung nach Absatz 1 nicht erhalten, steht die Ausgleichszahlung dem hinterbliebenen Ehegatten und den nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Kindern zu.

(4) 1 Die Ausgleichszahlung steht in den Fällen nicht zu, in denen Anspruch auf Unfallruhegehalt nach § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes oder erhöhte Unfall-Hinterbliebenenversorgung nach § 39 in Verbindung mit § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes besteht. 2 Sie steht ferner in den Fällen nicht zu, in denen wegen der besonderen Auslandsverwendung Anspruch auf eine erhöhte Leistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung besteht.

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(5) 1 Absatz 2 gilt entsprechend, wenn der Anspruch auf die Ausgleichszahlung in der Zeit vom 1. Dezember 2002 bis zum 12. Dezember 2011 entstanden ist. 2 Dies gilt nicht, falls ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung nach § 42a besteht.

§ 102


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(1) 1 Für die bei Inkrafttreten des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes vorhandenen Versorgungsempfänger sowie die Soldaten, die vor dem Inkrafttreten des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind oder die ihren Dienst als freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes Leistende angetreten haben, gilt weiterhin das bisherige Recht. 2 Satz 1 gilt auch für die bei Inkrafttreten des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes vorhandenen Berufssoldaten, deren Dienstverhältnis nach § 45a des Soldatengesetzes bis zum 31. Dezember 2017 umgewandelt wird.

(2)
§ 5 Absatz 8, § 6 Absatz 2, die §§ 7 und 11 Absatz 6, die §§ 11a und 12 Absatz 7 sowie die §§ 21, 44, 45, 59, 89a und 101 sind anzuwenden.



(1) 1 Für die bei Inkrafttreten des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes vorhandenen Versorgungsempfänger sowie die Soldaten, die vor dem Inkrafttreten des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind oder freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes in der bis zum 12. April 2013 geltenden Fassung angetreten haben, gilt weiterhin das bisherige Recht. 2 Der Bemessungssatz der Übergangsgebührnisse vermindert sich nach § 11 Absatz 3 Satz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes in der bis zum 25. Juli 2012 geltenden Fassung, solange auf Grund einer Bildungsmaßnahme Einkünfte erzielt werden, die höher sind als der Betrag dieser Verminderung. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die bei Inkrafttreten des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes vorhandenen Berufssoldaten, deren Dienstverhältnis nach § 45a des Soldatengesetzes bis zum 31. Dezember 2017 umgewandelt wird. 4 § 5 Absatz 8, § 6 Absatz 2, die §§ 7 und 11 Absatz 6, die §§ 11a und 12 Absatz 7 sowie die §§ 13e, 21, 44, 45, 59, 89a und 101 sind in der ab dem 26. Juli 2012 geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 gilt für Soldaten auf Zeit, die vor dem 26. Juli 2012 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind oder freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes in der bis zum 12. April 2013 geltenden Fassung angetreten haben, das Soldatenversorgungsgesetz in der ab dem 26. Juli 2012 geltenden Fassung, wenn

1. ihr Dienstverhältnis nach dem 23. Mai 2015 nach § 40 Absatz 2 des Soldatengesetzes verlängert wird oder

2. sie dies beantragen, ihre Wehrdienstzeit mindestens auf sechs Jahre festgesetzt ist und die Weiterverwendung zur Sicherstellung der Deckung des Personalbedarfs erforderlich ist.

(3) Auf Soldaten auf Zeit, die nach dem 25. Juli 2012 erneut in ein Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen werden, ist § 13a Absatz 1 Satz 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Bezugszeitraum der Übergangsgebührnisse die nach § 13a Absatz 1 Satz 4 zustehende Förderungsdauer nicht übersteigen darf.


 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 103 (neu)




§ 103


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(1) 1 § 42a ist auch anzuwenden, wenn der Tod in der Zeit vom 1. Dezember 2002 bis zum 12. Dezember 2011 eingetreten ist. 2 Ein bereits nach § 41 Absatz 1 gewährtes Sterbegeld ist zu belassen.

(2) 1 Für eine gesundheitliche Schädigung, die in der Zeit vom 1. November 1991 bis zum 30. November 2002 erlitten worden ist, ist § 63c mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1. ist im Fall des § 63b bereits ein Schadensausgleich gewährt worden, wird insoweit kein weiterer Schadensausgleich vorgenommen;

2. ist im Fall des § 63d bereits ein erhöhtes Unfallruhegehalt gewährt worden, hat es damit sein Bewenden;

3. im Fall des § 63e

a) gilt § 63a Absatz 3 entsprechend, wenn die geschädigte Person, nachdem die in § 63a Absatz 1 genannten Schädigungsfolgen eingetreten sind, nicht an diesen, sondern aus anderen Gründen gestorben ist und aus Anlass der Schädigung weder eine einmalige Entschädigung nach § 63a noch eine vergleichbare Entschädigung nach anderen Vorschriften erhalten hat,

b) sind einmalige Entschädigungszahlungen anzurechnen, die der geschädigten Person oder ihren Hinterbliebenen aus Anlass derselben Schädigung nach anderen Vorschriften zustehen oder bereits gewährt worden sind;

4. im Fall des § 63f steht die Ausgleichszahlung dem hinterbliebenen Ehegatten und den nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Kindern zu, wenn die geschädigte Person nach Erfüllung der in § 63f Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht an den Schädigungsfolgen, sondern aus anderen Gründen gestorben ist;

5. eine Ausgleichszahlung nach § 63f steht im Fall des Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung nach § 42a nicht zu.

2 Die Leistungen werden auf Antrag gewährt.