Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

Artikel 11 - Opferschutzgesetz (OpferSchG k.a.Abk.)

Artikel 11 Überleitungsvorschriften


Artikel 11 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Artikel 1 bis 10 gelten von dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an auch in den schwebenden Verfahren, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Hatte beim Inkrafttreten dieses Gesetzes die Staatsanwaltschaft in einem Privatklageverfahren die Verfolgung übernommen (§ 377 Abs. 2 der Strafprozeßordnung), so ist § 377 Abs. 3 der Strafprozeßordnung in der bisherigen Fassung anzuwenden.

(3) War beim Inkrafttreten dieses Gesetzes die öffentliche Klage bereits erhoben, so bleibt die Befugnis, sich nach § 395 Abs. 1 der Strafprozeßordnung in der bisherigen Fassung der erhobenen öffentlichen Klage als Nebenkläger anzuschließen, auch nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erhalten.

(4) Die Befugnis des Nebenklägers zur Einlegung von Rechtsmitteln richtet sich nach den bisher geltenden Vorschriften, wenn die Entscheidung, gegen die das Rechtsmittel sich richtet, vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.

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Zitierungen von Artikel 11 Opferschutzgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 11 OpferSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in OpferSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz
G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866; zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 13 G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2713
Artikel 68 1. BMJBBG Auflösung des Opferschutzgesetzes
...  Die Artikel 11 und 13 des Opferschutzgesetzes vom 18. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2496) werden aufgehoben.  ...


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