(1) Die Artikel 1 bis
10 gelten von dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an auch in den schwebenden Verfahren, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Hatte beim Inkrafttreten dieses Gesetzes die Staatsanwaltschaft in einem Privatklageverfahren die Verfolgung übernommen (§
377 Abs. 2 der
Strafprozeßordnung), so ist §
377 Abs. 3 der
Strafprozeßordnung in der bisherigen Fassung anzuwenden.
(3) War beim Inkrafttreten dieses Gesetzes die öffentliche Klage bereits erhoben, so bleibt die Befugnis, sich nach §
395 Abs. 1 der
Strafprozeßordnung in der bisherigen Fassung der erhobenen öffentlichen Klage als Nebenkläger anzuschließen, auch nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erhalten.
(4) Die Befugnis des Nebenklägers zur Einlegung von Rechtsmitteln richtet sich nach den bisher geltenden Vorschriften, wenn die Entscheidung, gegen die das Rechtsmittel sich richtet, vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz
G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866; zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 13 G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2713