§ 51 Veröffentlichung der Zulassung
Die Zulassung wird von der Geschäftsführung auf Kosten der Antragsteller im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFinanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz
G. v. 16.07.2007 BGBl. I S. 1330; zuletzt geändert durch Artikel 19a Nr. 4 G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
Artikel 9 FRUG Änderung der Börsenzulassungs-Verordnung ... bei der Geschäftsführung folgenden Handelstag erfolgen." 11a. In § 51 werden die Wörter sowie durch Börsenbekanntmachung" gestrichen. ... 15. In § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 2, § 48a Satz 1 und § 51 wird jeweils das Wort Zulassungsstelle" durch das Wort ...
Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)
G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553
Artikel 6 EHUG Änderung der Börsenzulassungs-Verordnung ... durch die Wörter „elektronischen Bundesanzeiger" ersetzt. 3. In § 51 werden die Wörter „Bundesanzeiger und in dem Börsenpflichtblatt, in dem der Antrag ... 2 wird angefügt: „(2) Veröffentlichungen nach den §§ 49, 51 , 63 und 67 sind bis zum 31. Dezember 2008 zusätzlich zu der Veröffentlichung im ... vorzunehmen; für die Veröffentlichungen nach den §§ 49 und 51 ist das Börsenpflichtblatt in dem Zulassungsantrag nach § 48 Abs. 1 zu ...
Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (TUG)
G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 10
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5442/a74722.htm