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Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (LAP-htDBWVV)

V. v. 06.03.2002 BGBl. I S. 1051; aufgehoben durch § 37 V. v. 31.03.2010 BGBl. I S. 366
Geltung ab 14.03.2002; FNA: 2030-7-17-2 Beamte
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Eingangsformel



Auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 2 Abs. 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1990 (BGBl. I S. 449, 863), der durch Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 706) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern:


Kapitel 1 Laufbahn und Ausbildung

§ 1 Laufbahnämter



(1) Die Laufbahn des höheren technischen Dienstes in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - mit den wehrtechnischen Fachgebieten

1.
Kraftfahr- und Gerätewesen,

2.
Luft- und Raumfahrtwesen,

3.
Schiffbau und Schiffsmaschinenbau,

4.
Informationstechnik und Elektronik,

5.
Elektrotechnik und Elektroenergiewesen und

6.
Waffen- und Munitionswesen

umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.

(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:

1.
Baureferendarin/Baureferendar im Vorbereitungsdienst,

2.
Baurätin zur Anstellung (z. A.)/Baurat zur Anstellung (z. A.) in der Probezeit bis zur Anstellung,

3.
Baurätin/Baurat im Eingangsamt,

4.
Bauoberrätin/Bauoberrat im ersten Beförderungsamt,

5.
Baudirektorin/Baudirektor im zweiten Beförderungsamt und

6.
Leitende Baudirektorin/Leitender Baudirektor im dritten Beförderungsamt.

Die Beförderungsämter der Bundesbesoldungsordnung B ergeben sich aus dem Bundesbesoldungsgesetz.

(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.


§ 2 Ziel der Ausbildung



(1) Die Ausbildung führt zur Berufsbefähigung. Sie vermittelt den Beamtinnen und Beamten die berufliche Grundbildung (berufspraktische Fähigkeiten und problemorientiertes Denken und Handeln), die sie zur Anwendung ihres im Studium erworbenen Wissens in der Laufbahn des höheren technischen Dienstes in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - benötigen. Sie sind dabei mit den Aufgaben der Wehrtechnik vertraut zu machen und im erforderlichen Umfang in der Anwendung des Hochschulwissens auf die spezifisch wehrtechnischen und wirtschaftlichen Erfordernisse zu unterweisen. Die Beamtinnen und Beamten werden auf ihre Verantwortung im demokratischen und sozialen Rechtsstaat vorbereitet und auf die Bedeutung einer stabilen gesetzestreuen Verwaltung für die freiheitliche demokratische Grundordnung hingewiesen. Bedeutung und Auswirkungen des europäischen Einigungsprozesses werden berücksichtigt; die Beamtinnen und Beamten erwerben europaspezifische Kenntnisse. Allgemeine berufliche Fähigkeiten, insbesondere zur Kommunikation und Zusammenarbeit, zum kritischen Überprüfen des eigenen Handelns und zum selbständigen und wirtschaftlichen Handeln sowie soziale Kompetenz sind zu fördern.

(2) Die Beamtinnen und Beamten sind zum Selbststudium verpflichtet; das Selbststudium ist zu fördern.


§ 3 Einstellungsbehörde



Einstellungsbehörde ist das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung. Ihm obliegen die Ausschreibung, die Durchführung des Auswahlverfahrens, die Einstellung und die Betreuung der Baureferendarinnen und Baureferendare; es trifft die Entscheidungen über Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes. Es ist die für die beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständige Dienstbehörde.


§ 4 Einstellungsvoraussetzungen



In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

1.
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Bundesbeamtenverhältnis erfüllt und

2.
ein wissenschaftliches, nach § 17 Absatz 6 des Bundesbeamtengesetzes für das jeweilige Fachgebiet dieser Laufbahn geeignetes Studium an einer Universität, Technischen Hochschule oder einer anderen gleichgestellten wissenschaftlichen Hochschule mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Fachsemestern (ohne Praxis- und Prüfungssemester) mit einer Diplomprüfung oder, wenn nach der Prüfungsordnung dieser Hochschule eine Diplomprüfung nicht vorgesehen ist, mit einer gleichwertigen Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat oder über einen als gleichwertig anerkannten Masterabschluss verfügt.




§ 5 Ausschreibung, Bewerbung



(1) Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellenausschreibung ermittelt.

(2) Bewerbungen sind an die Einstellungsbehörde zu richten. Der Bewerbung sind beizufügen:

1.
ein tabellarischer Lebenslauf,

2.
ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein soll,

3.
Ablichtungen der Zeugnisse über die Diplom-Vorprüfung und über die Diplom-Hauptprüfung einer Universität, Technischen Hochschule oder einer anderen gleichgestellten wissenschaftlichen Hochschule oder, wenn nach der Prüfungsordnung dieser Hochschule eine Diplom-Prüfung nicht vorgesehen ist, des Zeugnisses der gleichwertigen Prüfung oder entsprechender Zeugnisse von Bachelor- und Masterabschlüssen,

4.
eine Ablichtung der Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades der durch die jeweilige Abschlussprüfung erworben wurde, und

5.
gegebenenfalls eine Ablichtung des Schwerbehindertenausweises oder des Bescheides über die Gleichstellung als schwerbehinderter Mensch.

(3) Nach Anforderung sind von den Bewerberinnen und Bewerbern noch folgende Unterlagen einzureichen:

1.
Ablichtungen der Zeugnisse über die bisherigen praktischen Tätigkeiten,

2.
Ablichtungen der Zeugnisse, die bei Beendigung des Grundwehrdienstes und über Wehrübungen erteilt wurden, und

3.
die Studienbücher der Technischen Hochschulen, Universitäten oder vergleichbaren Einrichtungen.


§ 6 Auswahlverfahren



(1) Vor der Entscheidung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn geeignet sind.

(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl dieser Bewerberinnen und Bewerber für ein Fachgebiet das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze, kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden bis auf das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze beschränkt werden. Dabei wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen, insbesondere bei Berücksichtigung der in den ausbildungsrelevanten Fächern erzielten Zeugnisnoten, am besten geeignet erscheint. Schwerbehinderte Menschen werden, wenn sie die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllen, grundsätzlich zum Auswahlverfahren zugelassen. Frauen und Männer werden in einem ausgewogenen Verhältnis berücksichtigt.

(3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird, erhält von der Einstellungsbehörde die Bewerbungsunterlagen mit einer schriftlichen Ablehnung zurück.

(4) Das Auswahlverfahren wird bei der Einstellungsbehörde von einer unabhängigen Auswahlkommission durchgeführt und besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Für jedes wehrtechnische Fachgebiet ist eine Auswahlkommission zu bilden.

(5) Die Auswahlkommission besteht aus

1.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren technischen Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem,

2.
einer weiteren Beamtin oder einem weiteren Beamten des höheren technischen Dienstes als Beisitzender oder Beisitzendem,

3.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes als Beisitzender oder Beisitzendem und

4.
einer Psychologin oder einem Psychologen als Beisitzender oder Beisitzendem.

Die Mitglieder sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Bedarf können mehrere Kommissionen je Fachgebiet eingerichtet werden; gleiche Auswahlmaßstäbe sind sicherzustellen. Ersatzmitglieder sind in hinreichender Zahl zu bestellen.

(6) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse und legt für jedes Auswahlverfahren eine Rangfolge der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest. Sind mehrere Kommissionen für ein wehrtechnisches Fachgebiet eingerichtet, wird eine Rangfolge aller Bewerberinnen und Bewerber dieses Fachgebiets festgelegt. Absatz 3 gilt entsprechend.

(7) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Auswahlkommission, die Angehörige des Bundesministeriums der Verteidigung oder des psychologischen Dienstes sind, werden vom Bundesministerium der Verteidigung bestellt. Die übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Auswahlkommission werden von der Einstellungsbehörde und dem Bundesamt für Informationsmanagement und Informationstechnik der Bundeswehr bestellt.


§ 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst



(1) Die Einstellungsbehörde entscheidet nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens über die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern.

(2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und Bewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen:

1.
ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis oder ein Gesundheitszeugnis einer beamteten Vertrauensärztin oder eines beamteten Vertrauensarztes oder einer Personalärztin oder eines Personalarztes aus neuester Zeit, in dem auch zur Beamtendiensttauglichkeit Stellung genommen wird,

2.
eine Ausfertigung der Geburtsurkunde, auf Verlangen auch einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,

3.
gegebenenfalls eine Ausfertigung der Eheurkunde und Ausfertigungen der Geburtsurkunden der Kinder,

4.
ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes zur unmittelbaren Vorlage bei der Einstellungsbehörde und

5.
eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers darüber, ob sie oder er

a)
in einem Ermittlungs- oder sonstigen Strafverfahren beschuldigt wird und

b)
in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.

Die Kosten des Gesundheitszeugnisses trägt die Einstellungsbehörde. Anstelle der Kostenübernahme kann die Bundeswehrverwaltung die Einstellungsuntersuchung selbst vornehmen.




§ 8 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes



(1) Mit ihrer Einstellung werden - unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf - Bewerberinnen zu Baureferendarinnen und Bewerber zu Baureferendaren ernannt.

(2) Die Baureferendarinnen und Baureferendare unterstehen der Dienstaufsicht des Bundesamtes für Wehrtechnik und Beschaffung. Während der Ausbildung an der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik unterstehen sie auch deren Dienstaufsicht.


§ 9 Dauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes



(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre.

(2) Eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach § 16 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung bis auf 18 Monate ist nur zulässig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet erscheint. Dabei können der zielgerechten Gestaltung des Vorbereitungsdienstes entsprechende Abweichungen vom Ausbildungsplan zugelassen werden.

(3) Wird die Ausbildung wegen einer Erkrankung oder aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können Ausbildungsabschnitte verkürzt oder verlängert und Abweichungen vom Ausbildungsplan zugelassen werden, um eine zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes zu ermöglichen.

(4) Erreichen Baureferendarinnen oder Baureferendare das Ziel der Ausbildung insgesamt oder in einzelnen Abschnitten nicht, kann die Einstellungsbehörde den Vorbereitungsdienst um bis zu zwölf Monate verlängern.

(5) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlängern, wenn die Ausbildung

1.
wegen einer Erkrankung,

2.
wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit,

3.
durch Ableistung des Grundwehrdienstes oder eines Ersatzdienstes oder

4.
aus anderen zwingenden Gründen

unterbrochen worden und bei Verkürzung von Ausbildungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist.

(6) Der Vorbereitungsdienst kann - nach Anhörung der Baureferendarinnen und Baureferendare - in den Fällen des Absatzes 5 Nr. 1 und 4 höchstens zweimal um nicht mehr als insgesamt zwölf Monate verlängert werden. Die Verlängerung soll so bemessen werden, dass die Große Staatsprüfung zusammen mit den Baureferendarinnen und Baureferendaren, die zu einem späteren Zeitpunkt eingestellt worden sind, abgelegt werden kann.

(7) Bei Nichtbestehen der Großen Staatsprüfung richtet sich die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 39 Abs. 2.




§ 10 Urlaub während des Vorbereitungsdienstes



Urlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.


§ 11 Ausbildungsakte



Für die Baureferendarinnen und Baureferendare sind Personalteilakten "Ausbildung" zu führen, in die der Ausbildungsplan, alle Leistungsnachweise und Bewertungen, die häusliche Prüfungsarbeit sowie eine Ausfertigung des Prüfungszeugnisses aufzunehmen sind.


§ 12 Schwerbehinderte Menschen



(1) Schwerbehinderten Menschen werden im Auswahlverfahren sowie für die Erbringung von Leistungsnachweisen und für die Teilnahme an Prüfungen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen gewährt. Hierauf sind sie rechtzeitig hinzuweisen. Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterungen sind mit den schwerbehinderten Menschen und der Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig, sofern dies zeitlich möglich ist, zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden. Die Sätze 1 bis 4 werden auch bei aktuellen Behinderungen, die nicht unter den Schutz des Neunten Buches Sozialgesetzbuch fallen, angewandt.

(2) Im Auswahlverfahren wird die Schwerbehindertenvertretung nicht beteiligt, wenn der schwerbehinderte Mensch eine Beteiligung ablehnt.

(3) Entscheidungen über Prüfungserleichterungen trifft das Oberprüfungsamt.


§ 13 Gliederung des Vorbereitungsdienstes



(1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in die Ausbildungsabschnitte

1.
Lehrgang "Einführung in den Rüstungsbereich" 2 Wochen,

2.
informatorische Ausbildung bis zu 3 Wochen,

3.
Lehrgang "Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen" 8 Wochen,

4.
Lehrgang "Wehr- und Systemtechnik, Wirtschaftlichkeit in der Rüstung" 12 Wochen,

5.
Lehrgang "Fachgebietsbezogene Wehrtechnik" 8 Wochen,

6.
praktische Ausbildung 65 Wochen und die Bearbeitung der häuslichen Prüfungsarbeit 6 Wochen.

(2) Von der Reihenfolge der einzelnen Ausbildungsabschnitte kann abgewichen werden. Die Abweichungen ergeben sich aus dem Ausbildungsplan. Die Ausbildung kann durch Exkursionen zu Behörden, Gerichten, Truppenteilen und industriellen, kaufmännischen oder kulturellen Einrichtungen ergänzt werden. Die jeweilige Exkursion ordnet die Leitung der Ausbildungsdienststelle an.


§ 14 Lehrgang "Einführung in den Rüstungsbereich"



Im Ausbildungsabschnitt "Einführung in den Rüstungsbereich" werden die Baureferendarinnen und Baureferendare mit den Rechten und Pflichten einer Beamtin oder eines Beamten vertraut gemacht. Sie erhalten einen Überblick über die Aufgaben und die Organisation der Bundeswehr, insbesondere des Rüstungsbereichs, deren rechtliche Grundlagen sowie eine Übersicht über die wehrtechnischen Fachgebiete. Die Baureferendarinnen und Baureferendare sollen am Ende des Lehrgangs über ein Grundwissen verfügen, auf dem die weitere Ausbildung aufbaut. Einzelheiten regelt der Lehrplan.


§ 15 Informatorische Ausbildung



Im Ausbildungsabschnitt "Informatorische Ausbildung" werden die Baureferendarinnen und Baureferendare bei Dienststellen des Rüstungsbereichs und Verbänden oder Dienststellen der Streitkräfte über deren Organisation, Aufgaben und materielle Ausstattung informiert. Einzelheiten regelt der Ausbildungsplan.


§ 16 Lehrgang "Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen"



Im Ausbildungsabschnitt "Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen" erwerben die Baureferendarinnen und Baureferendare Kenntnisse über die Grundzüge des Staats-, Verwaltungs- und Privatrechts sowie über sonstige gesetzliche Vorschriften und Verwaltungsbestimmungen, soweit dies für die Wahrnehmung ihrer späteren Aufgaben notwendig ist. Durch Übungen soll das Verständnis für die Anwendung gesetzlicher Vorschriften und Verwaltungsvorschriften vertieft werden. Leistungsnachweise können gefordert werden. Der Lehrgang ist nach der häuslichen Prüfungsarbeit und vor den schriftlichen Aufsichtsarbeiten abzuleisten. Einzelheiten regelt der Lehrplan.


§ 17 Lehrgang "Wehr- und Systemtechnik, Wirtschaftlichkeit in der Rüstung"



Im Ausbildungsabschnitt "Wehr- und Systemtechnik, Wirtschaftlichkeit in der Rüstung" werden den Baureferendarinnen und Baureferendaren die fachgebietsübergreifenden Kenntnisse aus den Gebieten "Verteidigung, Wehr- und Systemtechnik" sowie "Wirtschaftlichkeit, rechnerunterstütztes Projektmanagement" sowie Grundlagenkenntnisse für "Führungs- und Lenkungsaufgaben" vermittelt. Im Rahmen der Ausbildung auf dem Gebiet "Verteidigung, Wehr- und Systemtechnik" sind auch Kenntnisse über die Bedeutung und die Auswirkungen des europäischen Einigungsprozesses sowie sonstige europaspezifische Kenntnisse zu vermitteln. Die Baureferendarinnen und Baureferendare werden befähigt, die allgemeinen fachgebietsübergreifenden Aufgaben ihrer Laufbahn, des Projektmanagements sowie Führungsfunktionen in der Wehrverwaltung, insbesondere im Rüstungsbereich wahrzunehmen. Leistungsnachweise können gefordert werden. Einzelheiten regelt der Lehrplan.


§ 18 Lehrgang "Fachgebietsbezogene Wehrtechnik"



(1) Im Ausbildungsabschnitt "Fachgebietsbezogene Wehrtechnik" werden den Baureferendarinnen und Baureferendaren die spezifischen Kenntnisse ihres Fachgebietes vermittelt:

1.
Fachgebiet Kraftfahr- und Gerätewesen:

a)
Rad- und Kettenfahrzeuge, Geräte,

b)
Baugruppen von Fahrzeugen und Geräten,

c)
Betrieb, Ausrüstung und Sonderfragen,

2.
Fachgebiet Luft- und Raumfahrtwesen:

a)
Waffensysteme Luft, bemannte und unbemannte Flugzeuge und Drehflügler, Lenkflugkörper,

b)
Flugantriebe,

c)
Bord- und Bodenausrüstung, Betriebs- und Sonderfragen,

3.
Fachgebiet Schiffbau und Schiffsmaschinenbau:

a)
Entwurf und Konstruktion von Marineschiffen,

b)
Schiffstechnische Anlagen auf Marineschiffen,

c)
Waffen- und Führungsanlagen auf Überwasserkampfschiffen und U-Booten, Besonderheiten des Marineschiffbaus,

4.
Fachgebiet Informationstechnik und Elektronik:

a)
Informationsgewinnung,

b)
Informationsübertragung,

c)
Informationsverarbeitung,

5.
Fachgebiet Elektrotechnik und Elektroenergiewesen:

a)
besondere wehrtechnische Anforderungen an die elektrische Energietechnik,

b)
Energiebereitstellung, -umformung, -speicherung, -verteilung für Waffensysteme,

c)
Systemintegration und Energiemanagement,

6.
Fachgebiet Waffen- und Munitionswesen:

a)
Waffen,

b)
Munition,

c)
Lenkflugkörper- und Raketensysteme.

Einzelheiten regelt der Lehrplan.

(2) Die Baureferendarinnen und Baureferendare werden befähigt, die Besonderheiten der Wehrtechnik sowie Fachwissen, das an Universitäten oder Technischen Hochschulen nicht gelehrt wird, in ihrem Fachgebiet zu erwerben und anzuwenden. Leistungsnachweise können gefordert werden.

(3) Die theoretische Kenntnisvermittlung im jeweiligen Lehrgang wird durch eine einwöchige praxisorientierte Einweisung bei einer Dienststelle im Geschäftsbereich der Einstellungsbehörde ergänzt und vertieft.


§ 19 Praktische Ausbildung



(1) Im Ausbildungsabschnitt "Praktische Ausbildung" sollen die Baureferendarinnen und Baureferendare im Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung, im Bundesamt für Informationsmanagement und Informationstechnik sowie bei Dienststellen in den diesen Ämtern jeweils nachgeordneten Bereichen und im Bundesministerium der Verteidigung die in ihrem Fachgebiet erworbenen Kenntnisse in der Praxis anwenden und sie um die wehrtechnischen sowie wirtschaftlichen Komponenten ergänzen. Das in den Lehrgängen erworbene Wissen soll in der Praxis vertieft werden. Außerdem dient die praktische Ausbildung im Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung dem Erwerb praktischer Kenntnisse in Vertrags- und Haushaltsangelegenheiten. Einzelheiten regelt der Ausbildungsplan.

(2) Die praktische Ausbildung wird im Bedarfsfall auch bei Industriebetrieben, Dienststellen anderer Verwaltungen der Bundesrepublik Deutschland oder des Auslands oder bei militärischen Verbänden und Dienststellen durchgeführt.

(3) Durch die Zuweisung praktischer Aufgaben ihres Fachgebiets und ihrer Laufbahn wird erreicht, dass die Baureferendarinnen und Baureferendare frühzeitig selbständig und eigenverantwortlich arbeiten und ihre Urteilsfähigkeit ausbilden.

(4) Tätigkeiten, die nicht dem Ziel der Ausbildung entsprechen, dürfen den Baureferendarinnen und Baureferendaren nicht übertragen werden.


§ 20 Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte, Ausbilderinnen und Ausbilder



(1) Das Bundesministerium der Verteidigung bestellt bei der Einstellungsbehörde eine Beamtin oder einen Beamten des höheren technischen Dienstes als Ausbildungsleitung. Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die Ausbildung der Baureferendarinnen und Baureferendare und stellt eine sorgfältige Ausbildung sicher. Sie erstellt einen Ausbildungsplan für die gesamte Ausbildung. Die Baureferendarinnen und Baureferendare erhalten eine Ausfertigung.

(2) Die Einstellungsbehörde bestellt für alle Ausbildungsdienststellen Beamtinnen und Beamte des höheren technischen Dienstes in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - als Ausbildungsbeauftragte. Die Ausbildungsbeauftragten sind, soweit erforderlich, von anderen Aufgaben freizustellen. Sie lenken und überwachen die Ausbildung der Baureferendarinnen und Baureferendare ihres Bereichs und stellen im Benehmen mit der Ausbildungsleitung eine sorgfältige Ausbildung sicher. Die Ausbildungsbeauftragten führen regelmäßig Besprechungen mit den Baureferendarinnen und Baureferendaren und den Ausbilderinnen und Ausbildern durch und beraten sie in Fragen der Ausbildung.

(3) Die Baureferendarinnen und Baureferendare sind in den einzelnen Ausbildungsdienststellen Beamtinnen und Beamten oder Angestellten zur Unterweisung und Anleitung zuzuteilen. Diesen Ausbilderinnen und Ausbildern dürfen nicht mehr Baureferendarinnen und Baureferendare zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich, werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet. Die Ausbilderinnen und Ausbilder unterrichten die Ausbildungsleitung regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand.

(4) Vor Beginn der praktischen Ausbildung erstellen die Ausbildungsbeauftragten für jede Baureferendarin und jeden Baureferendar einen dienststellenbezogenen Ausbildungsplan, aus dem sich die Ausbildungsstationen ergeben. Dieser Plan wird der Einstellungsbehörde vorgelegt; die Baureferendarinnen und Baureferendare erhalten eine Ausfertigung.


§ 21 Bewertungen während der praktischen Ausbildung



(1) Die Ausbildungsstellen, denen Baureferendarinnen und Baureferendare für mindestens einen Monat zugewiesen wurden, geben zum Abschluss des bei ihnen abgeleisteten Abschnitts oder Teilabschnitts eine schriftliche Bewertung nach § 34 ab.

(2) Zum Abschluss der gesamten Ausbildung erstellt die Ausbildungsleitung eine abschließende Bewertung nach § 34. Diese Bewertung soll über die Ergebnisse der Ausbildung, die Allgemeinbildung der Baureferendarinnen und Baureferendare sowie ihre Eigenschaften und Fähigkeiten zum freien Vortrag Aufschluss geben.

(3) Die Bewertungen nach den Absätzen 1 und 2 werden auf der Grundlage eines Entwurfs mit den Baureferendarinnen und Baureferendaren besprochen. Sie sind den Baureferendarinnen und Baureferendaren zu eröffnen. Diese erhalten eine Ausfertigung und können dazu schriftlich Stellung nehmen.


Kapitel 2 Aufstieg

§ 22 Allgemeine Aufstiegsregelungen



(1) Das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung benennt die Beamtinnen und Beamten, die am Auswahlverfahren für den Aufstieg nach den §§ 33 bis 33b der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, teilnehmen. Auf die Durchführung des an der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik stattfindenden Auswahlverfahrens ist § 6 entsprechend anzuwenden. Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung nach Maßgabe des Ergebnisses des Auswahlverfahrens.

(2) Nach der bestandenen Großen Staatsprüfung oder der Feststellung der Befähigung für die höhere Laufbahn verbleiben die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten bis zur Verleihung des Eingangsamtes der höheren Laufbahn in ihrer bisherigen Rechtsstellung.

(3) Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte, die die Große Staatsprüfung oder eine Teilprüfung endgültig nicht bestehen, die Lehrgänge endgültig nicht erfolgreich abschließen oder deren Befähigung für die höhere Laufbahn endgültig nicht festgestellt wird, verbleiben in ihrer bisherigen Laufbahn.




§ 23 Ausbildungsaufstieg



Die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten nehmen gemeinsam mit den Baureferendarinnen und Baureferendaren an der Ausbildung sowie an der Großen Staatsprüfung teil. Die Prüfung kann einmal wiederholt werden. Die Wiederholung erstreckt sich auf die nicht bestandene Teilprüfung; diese ist vollständig zu wiederholen. Die §§ 9 bis 21 und 24 bis 38 sowie § 39 Abs. 2 gelten entsprechend.


§ 23a Praxisaufstieg



(1) Das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung gestaltet im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung die zweieinhalbjährige Einführungszeit. Der Besuch der Laufbahnlehrgänge nach den §§ 16 bis 18 ist verpflichtend. Während dieser Lehrgänge sind die nach den §§ 16 bis 18 vorgesehenen schriftlichen Leistungsnachweise zu erbringen; Einzelheiten regelt der Lehrplan. Eine einmalige Wiederholung der Lehrgänge oder eines einzelnen Leistungsnachweises ist zulässig, wenn die Leistungen nicht mindestens mit der Punktzahl 4,0 bewertet wurden. Die praktische Einführung in Aufgaben der höheren Laufbahn ist in mindestens zwei unterschiedlichen Verwendungen vorzusehen. Die jeweiligen Vorgesetzten sorgen für die eigenverantwortliche und selbständige Wahrnehmung der Aufgaben. Während der praktischen Einführung sind mindestens zwei Aufträge, einschließlich Dokumentation und Vorlagebericht, zu bearbeiten. Für die Bewertung der Leistungen während der Lehrgänge und der praktischen Einführung gelten die §§ 21 und 34 entsprechend.

(2) Die Befähigung für die höhere Laufbahn stellt ein bei der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik zu bildender Ausschuss im Auftrag des Bundesministeriums der Verteidigung nach einer Vorstellung der Beamtin oder des Beamten fest. § 25 Abs. 2 bis 4, § 31 Abs. 1 und 4 bis 11 sowie die §§ 32 bis 34 gelten entsprechend. Die Zuerkennung der Befähigung setzt mindestens das Erreichen der Durchschnittspunktzahl 4,00 voraus; § 35 Abs. 1 Satz 3 bis 5 sowie Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. Die Vorstellung vor dem Ausschuss kann einmal wiederholt werden; § 39 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Wiederholung innerhalb von sechs Monaten zu erfolgen hat.

(3) Den Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten wird das Ergebnis der Feststellung schriftlich mitgeteilt. Die Mitteilung enthält darüber hinaus die Abschlussnote und die nach Absatz 2 errechnete Durchschnittspunktzahl; sie ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Eine beglaubigte Abschrift der Mitteilung wird zur Personalgrundakte genommen. § 36 Abs. 3 und § 38 gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Oberprüfungsamtes das Bundesministerium der Verteidigung tritt.


Kapitel 3 Prüfungen

§ 24 Oberprüfungsamt



(1) Die Durchführung der Großen Staatsprüfung obliegt dem Oberprüfungsamt für die höheren technischen Verwaltungsbeamten in Frankfurt am Main.

(2) Die Vorsitzerin oder der Vorsitzer des Kuratoriums des Oberprüfungsamtes bestellt die Abteilungsleiterin oder den Abteilungsleiter, die Vorsitzenden, die sonstigen Mitglieder und die Ersatzmitglieder der Prüfungsausschüsse der Abteilung Wehrtechnik. Sämtliche Mitglieder der Prüfungsausschüsse sollen Beamtinnen oder Beamte des höheren Dienstes sein, die eine Große Staatsprüfung abgelegt haben. Das Kuratorium kann in Sonderfällen Ausnahmen zulassen. Die Leitung der Abteilung Wehrtechnik, die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse und ihre Vertreterinnen und Vertreter werden für die Dauer von höchstens drei Jahren, die sonstigen Mitglieder und Ersatzmitglieder werden für die Dauer von höchstens fünf Jahren bestellt. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände des öffentlichen Dienstes können Mitglieder vorschlagen.

(3) Das Oberprüfungsamt trägt Sorge für die Entwicklung und gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe und vollzieht die Entscheidungen der Prüfungskommission.

(4) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberprüfungsamtes sorgt für einen ordnungsgemäßen Prüfungsablauf. Sie oder er überwacht, dass in allen Fachgebieten gleich hohe Prüfungsanforderungen gestellt und gleiche Bewertungsmaßstäbe angelegt werden. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben kann sie oder er sich an den Prüfungen beteiligen und gilt in diesem Falle von Amts wegen als weiteres Mitglied der Prüfungskommission. Beteiligt sie oder er sich nicht selbst an der Prüfung, gilt dies entsprechend für die Stellvertreterin oder den Stellvertreter.

(5) Die Leitung der Abteilung Wehrtechnik beim Oberprüfungsamt unterstützt die Präsidentin oder den Präsidenten bei der Wahrnehmung der Aufgaben. Absatz 4 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.


§ 25 Prüfungskommission



(1) Die Große Staatsprüfung wird vor einer Prüfungskommission des jeweiligen Fachgebiets abgelegt. Für die häusliche Prüfungsarbeit, die schriftlichen Aufsichtsarbeiten und die mündliche Prüfung können gesonderte Prüfungskommissionen eingerichtet werden. Es können in einem Fachgebiet mehrere Prüfungskommissionen eingerichtet werden, wenn die Zahl der zu prüfenden Baureferendarinnen und Baureferendare, die Zeitplanung zum fristgemäßen Abschluss der Prüfungen oder fachliche Gesichtspunkte in Bezug auf die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten es erfordern; die gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe muss gewährleistet sein. Die Vorsitzenden, sonstigen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Prüfungskommissionen werden von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Oberprüfungsamtes aus den Prüfungsausschüssen ausgewählt.

(2) Mitglieder einer Prüfungskommission sind

1.
eine Beamtin oder ein Beamter des höheren technischen Dienstes in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - als Vorsitzende oder als Vorsitzender,

2.
mindestens zwei Beamtinnen oder Beamte des höheren technischen Dienstes in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - als Beisitzende und

3.
eine Beamtin oder ein Beamter des höheren nichttechnischen Dienstes als Beisitzende oder Beisitzender.

Bei der Bildung gesonderter Prüfungskommissionen für die häusliche Prüfungsarbeit und die schriftlichen Aufsichtsarbeiten kann von dieser Zusammensetzung abgewichen werden.

(3) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen stellen die Anwendung eines einheitlichen Bewertungsmaßstabs sicher.

(4) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder, mindestens aber drei Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende, anwesend sind. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.


§ 26 Große Staatsprüfung



(1) In der Großen Staatsprüfung ist festzustellen, ob die Baureferendarinnen und Baureferendare für die vorgesehene Laufbahn befähigt sind. Insbesondere haben die Baureferendarinnen und Baureferendare nachzuweisen, dass sie

1.
ihre im wissenschaftlichen Studium erworbenen Kenntnisse auf dem Gebiet der Wehrtechnik anzuwenden verstehen,

2.
mit den wehrtechnischen Aufgaben der Bundeswehrverwaltung vertraut sind und die einschlägigen Rechts-, Verwaltungs- und technischen Vorschriften anwenden können und

3.
über das für ihre Laufbahn erforderliche Verständnis für technische, wirtschaftliche und verwaltungsmäßige Zusammenhänge sowie über Kenntnisse der Mitarbeiterführung verfügen.

(2) Die Große Staatsprüfung besteht aus der häuslichen Prüfungsarbeit (1. Teilprüfung) sowie den schriftlichen Aufsichtsarbeiten und der mündlichen Prüfung (2. Teilprüfung).

(3) Prüfung und Beratung sind nicht öffentlich. Angehörige des Oberprüfungsamtes können teilnehmen. Das Bundesministerium der Verteidigung kann Vertreterinnen und Vertretern des Ministeriums, des Bundesamtes für Wehrtechnik und Beschaffung sowie der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik, in Ausnahmefällen auch anderen mit der Ausbildung befassten Personen die Anwesenheit in der mündlichen Prüfung allgemein oder im Einzelfall gestatten. Das Oberprüfungsamt ist rechtzeitig zu unterrichten. Auf Wunsch von schwerbehinderten Baureferendarinnen und Baureferendaren kann während des sie betreffenden mündlichen Teils der Prüfung die Schwerbehindertenvertretung anwesend sein. Bei den Beratungen der Prüfungskommission über die Bewertung der Prüfungsleistungen dürfen nur deren Mitglieder anwesend sein.


§ 27 Prüfungsort, Prüfungstermin



(1) Der Termin der häuslichen Prüfungsarbeit wird nach Maßgabe des § 29 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 festgesetzt.

(2) Das Oberprüfungsamt setzt Ort und Zeit der schriftlichen Aufsichtsarbeiten und der mündlichen Prüfung fest. Dieser Teil der Großen Staatsprüfung findet am Sitz des Oberprüfungsamtes oder an einem anderen von ihm zu bestimmenden Prüfungsort statt.

(3) Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten sollen spätestens zwei Wochen vor Beginn der mündlichen Prüfung abgeschlossen sein. Die mündliche Prüfung soll bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes abgeschlossen sein.


§ 28 Zulassung zur Großen Staatsprüfung



(1) Zur Großen Staatsprüfung kann nur zugelassen werden, wer die vorgeschriebenen Ausbildungsabschnitte ordnungsgemäß abgeleistet hat.

(2) Der Antrag auf Zulassung zur Großen Staatsprüfung ist innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung über die Einstellungsbehörde zu stellen. Wer es schuldhaft versäumt, die Zulassung zur Großen Staatsprüfung rechtzeitig zu beantragen, kann entlassen werden. Die Einstellungsbehörde teilt den Baureferendarinnen und Baureferendaren den Termin für die Antragstellung unter Hinweis auf die Folgen des Versäumnisses schriftlich mit.

(3) Die Einstellungsbehörde leitet den Antrag mit den darin aufgeführten Unterlagen so rechtzeitig dem Oberprüfungsamt zu, dass er dort sechs Wochen vor Aushändigung der Aufgabe für die häusliche Prüfungsarbeit vorliegt.

(4) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberprüfungsamtes entscheidet über den Zulassungsantrag.

(5) Das Oberprüfungsamt leitet den Zulassungsbescheid zusammen mit der Aufgabe für die häusliche Prüfungsarbeit der Einstellungsbehörde zu. Diese veranlasst die fristgerechte Aushändigung an die Baureferendarin oder den Baureferendar. Die Nichtzulassung bedarf der Schriftform; sie wird mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Die dem Zulassungsantrag beigefügten Unterlagen werden gleichzeitig zurückgegeben. Sie sind zu vervollständigen und dem Oberprüfungsamt mit der abschließenden Beurteilung durch die Einstellungsbehörde sogleich nach Beendigung der gesamten Ausbildung wieder zuzuleiten.


§ 29 Häusliche Prüfungsarbeit



(1) Im Anschluss an die praktische Ausbildung und vor dem Lehrgang "Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen" haben die Baureferendarinnen und Baureferendare eine häusliche Prüfungsarbeit zu fertigen. Sie ist selbständiger Teil der Großen Staatsprüfung. Die Baureferendarinnen und Baureferendare sollen durch die häusliche Prüfungsarbeit, deren Aufgabenstellung den fachgebietsbezogenen Prüfungsgebieten (§ 31 Abs. 4 Nr. 2) zu entnehmen ist, zeigen, dass sie eine Aufgabe aus der Praxis richtig erfassen, methodisch bearbeiten und das Ergebnis klar darstellen können.

(2) Die häusliche Prüfungsarbeit ist innerhalb von sechs Wochen nach Aushändigung anzufertigen und beim Oberprüfungsamt im Original unmittelbar einzureichen. Bei Vorliegen triftiger Gründe kann die Präsidentin oder der Präsident des Oberprüfungsamtes diese Frist um höchstens sechs Wochen verlängern. In diesem Fall ist unverzüglich ein schriftlicher Antrag auf dem Dienstweg an das Oberprüfungsamt zu richten, zu dem die Einstellungsbehörde Stellung nimmt. Bei längerer Verhinderung ist ersatzweise eine neue Aufgabe zu bearbeiten.

(3) Die häusliche Prüfungsarbeit ist in allen ihren Teilen ohne fremde Hilfe anzufertigen; alle benutzten Quellen und Hilfsmittel sind anzugeben. Dies ist in einer dem Textteil der Arbeit vorzuheftenden Erklärung zu versichern. Alle Ausarbeitungen müssen eigenhändig unterschrieben sein.

(4) Die häusliche Prüfungsarbeit wird von zwei Prüfenden, die dem Prüfungsausschuss angehören, auf Grund eines vorher von ihnen festgelegten Bewertungsmaßstabs unabhängig voneinander nach § 34 bewertet. Die oder der Zweitprüfende kann Kenntnis von der Bewertung der oder des Erstprüfenden haben. Weichen die Bewertungen voneinander ab, entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Rahmen der abgegebenen Punktzahlen. Ist die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses selbst Korrektorin oder Korrektor, entscheidet die Stellvertreterin oder der Stellvertreter. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen.

(5) Wurde die häusliche Prüfungsarbeit nicht oder nicht fristgerecht abgeliefert, gilt sie als mit "ungenügend" (Punktzahl 6,0) bewertet. Die häusliche Prüfungsarbeit ist bestanden, wenn sie mit mindestens der Note "ausreichend" (Punktzahl 4,0) bewertet wurde. Nach Abschluss der Bewertung der häuslichen Prüfungsarbeit fertigt das Oberprüfungsamt unter Angabe der erzielten Punktzahl einen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid, der spätestens zusammen mit der Mitteilung über die Zulassung zu den schriftlichen Aufsichtsarbeiten (§ 30 Abs. 2) zuzustellen ist. Im Falle des Nichtbestehens ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheides beim Oberprüfungsamt eine neue häusliche Prüfungsarbeit zu beantragen. Das Bestehen der häuslichen Prüfungsarbeit ist Voraussetzung für die Fortsetzung der Großen Staatsprüfung.

(6) Mit Ablauf des Tages, an dem das endgültige Nichtbestehen der häuslichen Prüfungsarbeit schriftlich bekannt gegeben wird, endet der Vorbereitungsdienst und damit das Beamtenverhältnis auf Widerruf.

(7) Die Verfasserin oder der Verfasser der häuslichen Prüfungsarbeit kann die Arbeit frühestens fünf Jahre nach Abschluss der Prüfung zurückverlangen. Eine Ablichtung ist in diesem Fall bei der Ausbildungsakte zu belassen. Die entstehenden Kosten trägt die Verfasserin oder der Verfasser.


§ 30 Schriftliche Aufsichtsarbeiten



(1) Die Baureferendarinnen und Baureferendare sollen durch die schriftlichen Aufsichtsarbeiten zeigen, dass sie Aufgaben aus der Wehrtechnik und Bundeswehrverwaltung rasch und sicher erfassen, in kurzer Frist mit den zugelassenen Hilfsmitteln lösen und das Ergebnis knapp und übersichtlich darstellen können. Die Prüfungsaufgaben bestimmt das Oberprüfungsamt.

(2) Ist die häusliche Prüfungsarbeit mindestens mit der Note "ausreichend" (Punktzahl 4,0) bewertet worden und wurden die nach dem Ausbildungsplan vorgesehenen Lehrgänge und sonstigen Teile des Vorbereitungsdienstes erfolgreich abgeleistet, teilt das Oberprüfungsamt den Baureferendarinnen und Baureferendaren rechtzeitig unter Angabe von Zeit und Ort die Zulassung zu den schriftlichen Aufsichtsarbeiten mit. Die Nichtzulassung bedarf der Schriftform; sie wird mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.

(3) An aufeinander folgenden Arbeitstagen sind vier schriftliche Aufsichtsarbeiten zu fertigen, und zwar

1.
eine Arbeit mit Aufgaben zu gleicher Gewichtung aus den Gebieten "allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen" (§ 31 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a) und "Wirtschaftlichkeit, rechnerunterstütztes Projektmanagement" (§ 31 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe b - ohne das Teilgebiet "Führungs- und Lenkungsaufgaben") und

2.
drei Arbeiten aus den fachgebietsbezogenen Prüfungsfächern (§ 31 Abs. 4 Nr. 2).

(4) Für die Bearbeitung stehen jeweils sechs Zeitstunden zur Verfügung. Bei jeder Aufgabe werden die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, angegeben; die Hilfsmittel werden zur Verfügung gestellt.

(5) Die Prüfungsvorschläge und -aufgaben sind geheim zu halten.

(6) Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten werden anstelle des Namens mit einer Kennziffer versehen. Das Oberprüfungsamt fertigt eine Liste über die Kennziffern, die geheim zu halten ist. Die Liste darf den Prüfenden nicht vor der endgültigen Bewertung der schriftlichen Aufsichtsarbeiten bekannt gegeben werden.

(7) Das Oberprüfungsamt leitet die Aufgaben im verschlossenen Umschlag der Leitung der Einstellungsbehörde zu. Diese gibt den verschlossenen Umschlag an die aufsichtsführende Person, die dem höheren Dienst angehören muss. Die Aufgaben werden den Baureferendarinnen und Baureferendaren zu Beginn der Prüfung ausgehändigt. Die Aufsichtführenden fertigen eine Niederschrift und vermerken darin die Zeitpunkte des Beginns, der Unterbrechung und der Abgabe der Arbeit, in Anspruch genommene Prüfungserleichterungen im Sinne des § 12 sowie etwaige besondere Vorkommnisse und unterschreiben die Niederschrift.

(8) § 29 Abs. 4 und 5 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.

(9) Erscheinen Baureferendarinnen oder Baureferendare verspätet zu einer Aufsichtsarbeit und wird nicht nach § 32 Abs. 4 verfahren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.


§ 31 Mündliche Prüfung



(1) In der mündlichen Prüfung sollen die Baureferendarinnen und Baureferendare neben dem speziellen wehrtechnischen Wissen und Können in ihrem Fachgebiet vor allem Verständnis für wehrtechnische, wirtschaftliche und rechtliche Zusammenhänge erkennen lassen. Dabei sollen sie auch Urteilsvermögen, Sicherheit im Auftreten und Ausdrucksfähigkeit beweisen.

(2) Das Oberprüfungsamt lässt Baureferendarinnen und Baureferendare zur mündlichen Prüfung zu, wenn alle vier Aufsichtsarbeiten mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet worden sind oder zwar eine Arbeit mit der Note "mangelhaft" bewertet worden ist, der Durchschnitt aller Aufsichtsarbeiten aber mindestens die Punktzahl 4,0 erreicht. Andernfalls ist die Prüfung nicht bestanden.

(3) Das Oberprüfungsamt lädt die Baureferendarinnen und Baureferendare rechtzeitig schriftlich zur mündlichen Prüfung, die sich auf zwei Tage erstreckt. Den zugelassenen Baureferendarinnen und Baureferendaren werden auf Antrag die in den einzelnen schriftlichen Aufsichtsarbeiten erzielten Punktzahlen mitgeteilt. § 30 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Prüfungsfächer sind

1.
für alle Baureferendarinnen und Baureferendare:

a)
allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen,

b)
Wirtschaftlichkeit, rechnerunterstütztes Projektmanagement, Führungs- und Lenkungsaufgaben und

c)
Verteidigung, Wehr- und Systemtechnik,

2.
ferner für Baureferendarinnen und Baureferendare des Fachgebiets

a)
Kraftfahr- und Gerätewesen:

aa)
Rad- und Kettenfahrzeuge, Geräte,

bb)
Baugruppen von Fahrzeugen und Geräten,

cc)
Betrieb, Ausrüstung und Sonderfragen,

b)
Luft- und Raumfahrtwesen:

aa)
Waffensysteme Luft, bemannte und unbemannte Flugzeuge und Drehflügler, Lenkflugkörper,

bb)
Flugantriebe,

cc)
Bord- und Bodenausrüstung, Betriebs- und Sonderfragen,

c)
Schiffbau und Schiffsmaschinenbau:

aa)
Entwurf und Konstruktion von Marineschiffen,

bb)
schiffstechnische Anlagen auf Marineschiffen,

cc)
Waffen- und Führungsanlagen auf Überwasserkampfschiffen und U-Booten, Besonderheiten des Marineschiffbaus,

d)
Informationstechnik und Elektronik:

aa)
Informationsgewinnung,

bb)
Informationsübertragung,

cc)
Informationsverarbeitung,

e)
Elektrotechnik und Elektroenergiewesen:

aa)
besondere wehrtechnische Anforderungen an die elektrische Energietechnik,

bb)
Energiebereitstellung, -umformung, -speicherung, -verteilung für Waffensysteme,

cc)
Systemintegration und Energiemanagement,

f)
Waffen- und Munitionswesen:

aa)
Waffen,

bb)
Munition,

cc)
Lenkflugkörper- und Raketensysteme.

(5) Der oder die Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung und stellt sicher, dass die Baureferendarinnen und Baureferendare in geeigneter Weise geprüft werden.

(6) Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt je Prüfungsfach bei gleichzeitiger Prüfung von drei Baureferendarinnen und Baureferendaren 60 Minuten, von zwei Baureferendarinnen und Baureferendaren 50 Minuten; bei der Prüfung einer Baureferendarin oder eines Baureferendars 40 Minuten. Es sollen nicht mehr als drei Baureferendarinnen und Baureferendare gleichzeitig geprüft werden.

(7) Die Baureferendarinnen und Baureferendare werden außerdem in einem der fachgebietsbezogenen Prüfungsfächer (Absatz 4 Nr. 2) vertieft geprüft; das Prüfungsfach können sie auswählen. Die Prüfungszeit erhöht sich in diesem Fach um mindestens zehn Minuten. Wenn es zur Beurteilung der Leistung der Baureferendarin oder des Baureferendars notwendig ist, kann die Prüfungskommission die Prüfungszeiten verlängern. Die Verlängerung soll 15 Minuten je Fach nicht überschreiten.

(8) Zum Schluss der Prüfung haben die Baureferendarinnen und Baureferendare einen Vortrag von längstens zehn Minuten frei zu halten. Das Thema wird von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission bestimmt. Es kann dem Fachgebiet des Prüflings oder einem sonstigen Gebiet der Ausbildung entnommen werden und ist 20 Minuten vor Beginn des Vortrags bekannt zu geben.

(9) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen nach § 34; die oder der Fachprüfende schlägt jeweils die Bewertung vor. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist in einer Durchschnittspunktzahl auszudrücken, die sich aus der Summe der Punktzahlen, geteilt durch die Anzahl der Einzelbewertungen, ergibt. Die Bewertung des Vortrags geht mit 2 vom Hundert in die Durchschnittspunktzahl ein.

(10) Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn die Leistungen in allen sechs Prüfungsfächern mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet worden sind oder die Leistungen zwar in einem oder zwei Prüfungsfächern mit der Note "mangelhaft" bewertet worden sind, die mangelhaften Leistungen aber durch Noten in anderen Fächern ausgeglichen werden. Ein Ausgleich ist je Fach durch zwei befriedigende Noten oder eine gute oder bessere Note gegeben.

(11) Über den Ablauf der Prüfung wird eine Niederschrift gefertigt, die die Mitglieder der jeweiligen Prüfungskommission unterschreiben.


§ 32 Verhinderung, Rücktritt, Säumnis



(1) Wer durch eine Erkrankung oder sonstige nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder Teilen der Prüfung verhindert ist, hat dies unverzüglich in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Erkrankung ist durch Vorlage eines amts-, vertrauens- oder personalärztlichen Zeugnisses oder eines Zeugnisses einer beamteten Ärztin oder eines beamteten Arztes nachzuweisen; ein privatärztliches Zeugnis kann anerkannt werden.

(2) Aus wichtigem Grund können Baureferendarinnen oder Baureferendare mit Genehmigung des Oberprüfungsamtes von der Prüfung zurücktreten.

(3) Bei Verhinderung oder Rücktritt nach den Absätzen 1 und 2 gelten die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht begonnen. Das Oberprüfungsamt bestimmt, zu welchen Zeitpunkten die betreffenden Prüfungsteile nachgeholt werden; es entscheidet, ob und wieweit die bereits abgelieferten Arbeiten als Prüfungsarbeiten gewertet werden.

(4) Versäumen Baureferendarinnen oder Baureferendare die schriftliche oder mündliche Prüfung ganz oder teilweise ohne ausreichende Entschuldigung, entscheidet das Oberprüfungsamt, ob die nicht erbrachte Prüfungsleistung nachgeholt werden kann, mit "ungenügend" (Punktzahl 6,0) bewertet oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklärt wird. Die Entscheidung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.


§ 33 Täuschung, Ordnungsverstoß



(1) Baureferendarinnen oder Baureferendaren, die bei einer schriftlichen Prüfungsarbeit oder in der mündlichen Prüfung eine Täuschung versuchen oder dazu beitragen oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der Prüfung unter dem Vorbehalt einer Entscheidung des Oberprüfungsamtes oder der Prüfungskommission nach Absatz 2 über die weitere Fortsetzung der Prüfung gestattet werden; bei einer erheblichen Störung können sie von der weiteren Teilnahme an dem betreffenden Teil der Prüfung ausgeschlossen werden.

(2) Über das Vorliegen und die Folgen eines Täuschungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes oder einer Täuschung während der mündlichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission. § 25 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden. Über das Vorliegen und die Folgen eines Täuschungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen, eines sonstigen Ordnungsverstoßes oder einer Täuschung während der schriftlichen Prüfungsarbeiten oder einer Täuschung, die nach Abgabe der schriftlichen Prüfungsarbeit festgestellt wird, entscheidet das Oberprüfungsamt nach Anhörung der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission. Dies gilt auch für die Täuschung bei der Erstellung der häuslichen Prüfungsarbeit. Die Prüfungskommission oder das Oberprüfungsamt kann nach der Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen, die Prüfungsleistung mit "ungenügend" (Punktzahl 6,0) bewerten oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklären.

(3) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der mündlichen Prüfung bekannt oder kann sie erst nach Abschluss der Prüfung nachgewiesen werden, kann das Oberprüfungsamt nach Anhörung der Einstellungsbehörde die Prüfung innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem Tage der mündlichen Prüfung für nicht bestanden erklären. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(4) Betroffene sind vor der Entscheidung nach den Absätzen 2 und 3 zu hören.


§ 34 Bewertung von Prüfungsleistungen



(1) Die Leistungen werden mit folgenden Noten und Punktzahlen bewertet:

sehr gut (1); Punktzahl 1,0 und 1,3; eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,

gut (2); Punktzahl 1,7; 2,0; 2,3; eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,

befriedigend (3); Punktzahl 2,7; 3,0; 3,3; eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,

ausreichend (4); Punktzahl 3,7 und 4,0; eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,

mangelhaft (5); Punktzahl 5,0; eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten,

ungenügend (6); Punktzahl 6,0; eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

Durchschnittspunktzahlen werden aus den Punktzahlen errechnet; sie werden auf zwei Dezimalstellen nach dem Komma ohne Auf- oder Abrundung berechnet.

(2) Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden den für die Leistung maßgebenden Anforderungen ihrer Anzahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit entsprechend Leistungspunkte zugeteilt. Soweit eine Anforderung erfüllt ist, wird die entsprechende Anzahl von Punkten der Leistung zugerechnet. Bei der Bewertung werden neben der fachlichen Leistung die Gliederung und Klarheit der Darstellung und die Gewandtheit des Ausdrucks angemessen berücksichtigt.

(3) Die Note "ausreichend" setzt voraus, dass der Anteil der erreichten Leistungspunkte 50 vom Hundert der erreichbaren Gesamtpunktzahl beträgt.

(4) Die Leistungspunkte werden einer gleichmäßigen Steigerung des Anforderungsgrades entsprechend wie folgt nach ihrem Vom-Hundert-Anteil an der erreichbaren Gesamtpunktzahl der Punktzahlen zugeordnet:

Vom-Hundert-Anteil
der Leistungspunkte
Punktzahl
100 bis 93,71,0
unter 93,7 bis 87,51,3
unter 87,5 bis 83,41,7
unter 83,4 bis 79,22,0
unter 79,2 bis 75,02,3
unter 75,0 bis 70,92,7
unter 70,9 bis 66,73,0
unter 66,7 bis 62,53,3
unter 62,5 bis 56,63,7
unter 56,6 bis 50,04,0
unter 50,0 bis 25,05,0
unter 25,0 bis 06,0.


(5) Wenn nach der Art des Leistungsnachweises oder der Prüfungsarbeit die Bewertung nach Absatz 2 nicht durchführbar ist, werden den Grundsätzen der Absätze 3 und 4 entsprechend für die untere Punktzahl jeder Note typische Anforderungen festgelegt. Von diesen Anforderungen aus wird die Erteilung der der Leistung entsprechenden Punktzahl begründet. Für die Bewertung mündlicher Leistungen gelten diese Grundsätze sinngemäß.


§ 35 Gesamtergebnis



(1) Ist die mündliche Prüfung bestanden, stellt die Prüfungskommission das Gesamtergebnis fest. Dabei werden berücksichtigt

1.
die Punktzahl der häuslichen Prüfungsarbeit mit 20 vom Hundert,

2.
die Punktzahlen der vier schriftlichen Aufsichtsarbeiten mit jeweils 7,5 vom Hundert (insgesamt 30 vom Hundert) und

3.
die Durchschnittspunktzahl der Leistungen in der mündlichen Prüfung mit 50 vom Hundert.

Durchschnittspunktzahlen werden auf zwei Dezimalstellen hinter dem Komma ohne Auf- und Abrundung berechnet. In Grenzfällen können die Bewertungen während der Ausbildung, die Leistungsnachweise und der Gesamteindruck - hierzu gehört auch der Vortrag (§ 31 Abs. 8) - den Ausschlag geben. Die für die Bildung des Gesamtergebnisses maßgebende Durchschnittspunktzahl darf dabei um nicht mehr als 0,1 verändert werden.

(2) Das Gesamtergebnis lautet bei einer Durchschnittspunktzahl

1.
von 1,00 bis 1,49 sehr gut,

2.
von 1,50 bis 2,44 gut,

3.
von 2,45 bis 3,34 befriedigend und

4.
von 3,35 bis 4,00 ausreichend.

(3) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskommission teilt die oder der Vorsitzende den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten Punktzahlen mit und erläutert sie auf Wunsch kurz mündlich.

(4) Über das Gesamtergebnis der Großen Staatsprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.


§ 36 Zeugnis



(1) Das Oberprüfungsamt erteilt den Baureferendarinnen und Baureferendaren, die die Prüfung bestanden haben, ein Prüfungszeugnis, das die Abschlussnote, die nach § 35 Abs. 1 Satz 2 errechnete Durchschnittspunktzahl und die Einzelbewertungen enthält. Das Zeugnis wird durch Bescheid des Oberprüfungsamtes zugestellt. Ist die Prüfung nicht bestanden, gibt das Oberprüfungsamt dies den Baureferendarinnen und Baureferendaren schriftlich bekannt. Der Bescheid nach Satz 2 und die Bekanntgabe nach Satz 3 werden mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Eine beglaubigte Ausfertigung des Prüfungszeugnisses wird zu den Personalgrundakten genommen. Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet bei bestandener oder endgültig nicht bestandener Großer Staatsprüfung mit Ablauf des Tages der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

(2) Wer die Prüfung endgültig nicht bestanden hat, erhält von der Einstellungsbehörde ein Zeugnis, das auch die Dauer der Ausbildung und die Ausbildungsinhalte umfasst.

(3) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Ermittlung oder Mitteilung der Prüfungsergebnisse werden durch das Oberprüfungsamt berichtigt. Unrichtige Prüfungszeugnisse sind zurückzugeben. In den Fällen des § 33 Abs. 3 Satz 1 ist das Prüfungszeugnis zurückzugeben.


§ 37 Erwerb der Laufbahnbefähigung



Mit Bestehen der Großen Staatsprüfung erwerben die Baureferendarinnen und Baureferendare die Befähigung für die Laufbahn des höheren technischen Dienstes in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik. Sie sind berechtigt, die Berufsbezeichnung "Bauassessorin" oder "Bauassessor" zu führen.


§ 38 Prüfungsakten, Einsichtnahme



(1) Jeweils eine Ausfertigung der Bewertungen, der Niederschriften über die Große Staatsprüfung sowie des Prüfungszeugnisses ist mit der häuslichen Prüfungsarbeit und den schriftlichen Aufsichtsarbeiten einschließlich ihrer Bewertungen zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Prüfungsakten werden beim Oberprüfungsamt oder der von ihm bestimmten Stelle mindestens fünf Jahre aufbewahrt.

(2) Die Baureferendarinnen und Baureferendare können nach Abschluss der Großen Staatsprüfung Einsicht in die sie betreffenden Teile der Prüfungsakten nehmen.


§ 39 Wiederholung



(1) Wer die Große Staatsprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen; das Bundesministerium der Verteidigung kann im Benehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberprüfungsamtes unter Beteiligung des Kuratoriums in begründeten Fällen eine zweite Wiederholung zulassen. Die Wiederholungsprüfung erstreckt sich nur auf die nicht bestandene Teilprüfung; diese ist vollständig zu wiederholen.

(2) Das Bundesministerium der Verteidigung bestimmt auf Vorschlag der Prüfungskommission, innerhalb welcher Frist die Prüfung wiederholt werden kann, welche Teile der Ausbildung zu wiederholen und welche Leistungsnachweise zu erbringen sind. Die Wiederholungsfrist soll mindestens sechs Monate betragen und ein Jahr nicht überschreiten. Die bei der Wiederholung erreichten Punktzahlen und Noten ersetzen die bisherigen. Der Vorbereitungsdienst wird bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert. Die Wiederholungsprüfung soll zusammen mit den Baureferendarinnen und Baureferendaren der nächsten oder übernächsten Großen Staatsprüfung abgelegt werden.


Kapitel 4 Sonstige Vorschriften

§ 40 Übergangsregelung



Baureferendarinnen und Baureferendare, die den Vorbereitungsdienst vor dem 2. Mai 2001 begonnen haben, führen die Ausbildung nach bisherigem Recht zu Ende.


§ 41 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.