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§ 3 - Verordnung zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften im Landverkehr (GesVLdVerkDV k.a.Abk.)

V. v. 11.11.1976 BGBl. I S. 3193; aufgehoben durch Artikel 5 Abs. 2 Nr. 3 G. v. 21.03.2013 BGBl. I S. 566
Geltung ab 25.11.1976; FNA: 2126-8-3 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 3 (Zu den Artikeln 39 und 63 der Internationalen Gesundheitsvorschriften)



Bei der Ankunft eines Eisenbahnzugs, Straßenfahrzeugs oder sonstigen Beförderungsmittels, in dem ein Cholerafall festgestellt wird oder aufgetreten ist, sind folgende Maßnahmen anzuordnen:

1.
Infizierte Personen sind in einem Krankenhaus abzusondern,

2.
ansteckungsverdächtige Personen sind für die Dauer von höchstens fünf Tagen, vom Tag der Ankunft an gerechnet, unter Beobachtung zu stellen oder abzusondern,

3.
die nach Auffassung der für die Grenzübergangsstelle zuständigen Gesundheitsbehörde als choleraverseucht geltenden Teile des Fahrzeugs bzw. Beförderungsmittels und Gegenstände sind zu desinfizieren;

4.
das an Bord mitgeführte Wasser ist, wenn es die Gesundheitsbehörde für verseucht hält, zu desinfizieren und zu entfernen. Danach sind die Wasserbehälter zu desinfizieren.