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§ 12 - Futtermittelverordnung (FuttMV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2004; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 128
Geltung ab 15.04.1981; FNA: 7825-1-4 Futtermittel
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§ 12 Inverkehrbringensverbote



Es ist verboten,

1.
ein Futtermittel, das den Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I, Anhang I Nummer 1 auch in Verbindung mit Artikel 32 Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 nicht entspricht, in den Verkehr zu bringen,

2.
ein Einzelfuttermittel oder ein Ergänzungsfuttermittel, das den Anforderungen nach Artikel 8 in Verbindung mit Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 nicht entspricht, in den Verkehr zu bringen.



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Frühere Fassungen von § 12 Futtermittelverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2017Artikel 1 Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung
vom 17.05.2017 BGBl. I S. 1219
aktuell vorher 01.09.2016Artikel 1 Verordnung zur Neustrukturierung der Futtermittelverordnung
vom 29.08.2016 BGBl. I S. 1998
aktuell vorher 01.09.2010Artikel 2 Zehnte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen
vom 22.07.2010 BGBl. I S. 996
aktuellvor 01.09.2010früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 12 Futtermittelverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 FuttMV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FuttMV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 40 FuttMV Ordnungswidrigkeiten (vom 20.04.2024)
... § 11 ein Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert, 8. entgegen § 12 Nummer 1 ein Futtermittel in den Verkehr bringt, 9. entgegen § 12 Nummer 2 ein dort ... 8. entgegen § 12 Nummer 1 ein Futtermittel in den Verkehr bringt, 9. entgegen § 12 Nummer 2 ein dort genanntes Futtermittel in den Verkehr bringt, 10. entgegen § 14 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher und verfütterungsverbotsrechtlicher Verordnungen
V. v. 22.12.2005 BGBl. I S. 3707, 2006 I S. 329
Artikel 1 FuttMÄndV Änderung der Futtermittelverordnung
... Nummern 8 und 9 eingefügt: „8. entgegen § 25 Satz 1 oder § 27 Satz 1 einen Stoff als Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert, 9. ...

Verordnung zur Neustrukturierung der Futtermittelverordnung
V. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 1998
Artikel 1 FuttMVNeuStrV Änderung der Futtermittelverordnung
... Angabe „Anlage 2a" durch die Angabe „Anlage 1" ersetzt. 7. § 12 wird § 5. 8. § 13 wird § 6; er wird wie folgt geändert:  ... 24c wird § 10. 13. § 25 wird § 11. 14. § 27 wird § 12. 15. Nach dem neuen § 12 wird folgende Gliederungseinheit eingefügt:  ... 25 wird § 11. 14. § 27 wird § 12. 15. Nach dem neuen § 12 wird folgende Gliederungseinheit eingefügt: „Unterabschnitt 3 ... 11 ein Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert, 8. entgegen § 12 Nummer 1 ein Futtermittel in den Verkehr bringt, 9. entgegen § 12 Nummer 2 ein ... entgegen § 12 Nummer 1 ein Futtermittel in den Verkehr bringt, 9. entgegen § 12 Nummer 2 ein dort genanntes Futtermittel in den Verkehr bringt, 10. entgegen § 14 ...

Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung
V. v. 17.05.2017 BGBl. I S. 1219
Artikel 1 54. FuttMVÄndV
... (ABl. L 31 vom 7.2.2015, S. 11) geändert worden ist," gestrichen. 5. In § 12 werden in der Überschrift die Wörter „Inverkehrbringens- und ...

Vierzehnte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen
V. v. 28.09.2015 BAnz AT 06.10.2015 V1
Artikel 2 14. FuttMRÄndV Änderung der Futtermittelverordnung
... Kataloge, Telekopien, E-Mails oder Telemedien." 2. Nach § 11 wird folgender § 12 eingefügt: „§ 12 Kennzeichnung von Futtermitteln bei ... 2. Nach § 11 wird folgender § 12 eingefügt: „ § 12 Kennzeichnung von Futtermitteln bei Fernabsatzverträgen Ein Futtermittel darf ... 36a Absatz 2 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2a eingefügt: „2a. entgegen § 12 ein Futtermittel zum Verkauf anbietet,". 5. § 36b wird wie folgt ...

Zehnte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen
V. v. 22.07.2010 BGBl. I S. 996
Artikel 1 10. FuttMRÄndV Änderung der Futtermittelverordnung
... 14 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Geflügel," gestrichen. 2. Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt: „§ 27a Ausnahmen vom ...
Artikel 2 10. FuttMRÄndV Weitere Änderung der Futtermittelverordnung
... b) In Absatz 2 wird die Absatzbezeichnung „(2)" gestrichen. 20. § 27 wird wie folgt gefasst: „§ 27 Inverkehrbringens- und ... gestrichen. 20. § 27 wird wie folgt gefasst: „§ 27 Inverkehrbringens- und Verfütterungsverbote Es ist verboten, 1. ein ... Nummer 8 werden folgende Nummern 8a und 8b eingefügt: „8a. entgegen § 27 Nummer 1 ein Futtermittel in den Verkehr bringt, 8b. entgegen § 27 Nummer 2 ein ... § 27 Nummer 1 ein Futtermittel in den Verkehr bringt, 8b. entgegen § 27 Nummer 2 ein dort genanntes Futtermittel in den Verkehr bringt,". 33. § 36b ... sind, sind die §§ 1 bis 9, 9a, 10 bis 15, 18, 19, 24, 25 und 26 Absatz 1, §§ 27 , 36 und die Anlagen 1, 1a, 2, 2a, 4 und 6 in der bis zum 31. August 2010 geltenden Fassung ...