(1) Patentanwälte und Patentassessoren haben die Ausbildungstätigkeit gewissenhaft auszuüben. Dem Bewerber ist ausreichend Zeit zum Selbststudium einzuräumen. Führt der Bewerber das Studium im allgemeinen Recht an einer Universität (§
19b) neben der Ausbildung bei einem Patentanwalt oder Patentassessor durch, ist ihm auch hierfür ausreichend Zeit zu geben.
(2) Mehr als zwei Bewerber soll ein Ausbilder nicht gleichzeitig ausbilden.