Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2017 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 22 - Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung (PatAnwAPO)

neugefasst durch B. v. 08.12.1977 BGBl. I S. 2491; aufgehoben durch § 80 V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3437
Geltung ab 01.01.1978; FNA: 424-5-2 Gemeinsame Rechtsvorschriften
|

§ 22 Ausbildung beim Deutschen Patent- und Markenamt



(1) Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts stellt einen Plan für die Ausbildung beim Patentamt auf.

(2) Bei der Zuweisung zu einzelnen Ausbildungsstellen soll auf die naturwissenschaftliche oder technische Vorbildung des Bewerbers Rücksicht genommen werden.

(3) Der Leiter jeder Ausbildungsstelle erteilt dem Bewerber eine Beurteilung nach § 8. Aus diesen Beurteilungen bildet der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts eine zusammenfassende Beurteilung.

 
Anzeige


 

Zitierungen von § 22 PatAnwAPO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 PatAnwAPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PatAnwAPO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 PatAnwAPO Ausbildung beim Patentgericht
... beim Patentgericht auf. (3) Für die Beurteilung des Bewerbers gilt § 22 Abs. 3 ...