Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2011 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 3 - Feldpostverordnung 1996 (FpV 1996)

§ 3 Leistungsumfang der Feldpost



Zur Aufrechterhaltung der Postversorgung der Bundeswehr durch eine Feldpost in den Fällen des § 1 hat die Deutsche Post AG im Rahmen des Leistungsangebots nach § 4 jedermann die Möglichkeit zu bieten, Feldpostsendungen einzuliefern und zu empfangen und Bankleistungen der Deutschen Postbank AG in Anspruch zu nehmen. Sie hat eingelieferte und auszuhändigende Feldpostsendungen zu befördern und sie mit der Feldpost der Bundeswehr auszutauschen.