Ordnungswidrig im Sinne des §
13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des
Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, eine dort genannte Leistung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig sicherstellt,
- 2.
- entgegen § 5 Abs. 2 Feldpostpersonal nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder
- 3.
- entgegen § 5 Abs. 3 Satz 2 postspezifisches Material nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt.