Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2011 aufgehoben
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Erster Abschnitt - Feldpostverordnung 1996 (FpV 1996)

V. v. 23.10.1996 BGBl. I S. 1543; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 506
Geltung ab 30.10.1996; FNA: 900-10-6-4 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Erster Abschnitt Allgemeines
§ 1 Zweck der Verordnung
§ 2 Verpflichtung

Erster Abschnitt Allgemeines

§ 1 Zweck der Verordnung


§ 1 wird in 3 Vorschriften zitiert

Zweck dieser Verordnung ist es, eine ausreichende Versorgung der Bundeswehr mit Dienstleistungen des Postwesens durch deren Feldpost bei nationalen und internationalen Einsätzen sicherzustellen

1.
bei Naturkatastrophen oder bei besonders schweren Unglücksfällen,

2.
im Rahmen internationaler Vereinbarungen zur Notfallbewältigung,

3.
im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen,

4.
im Rahmen von Bündnisverpflichtungen sowie

5.
im Spannungs- und Verteidigungsfall.

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§ 2 Verpflichtung



Das Unternehmen Deutsche Post AG ist im Rahmen seines Leistungsangebots verpflichtet, in den Fällen des § 1 eine ausreichende Versorgung mit Dienstleistungen des Postwesens und ein entsprechendes Feldpostleistungsangebot gegenüber der Feldpost sicherzustellen.



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