- 1.
- Festsetzung von Zwangs- oder Ordnungsgeld,
- 2.
- Verwerfung des Einspruchs und
- 3.
- Verwerfung oder Zurückweisung der Beschwerde oder der Rechtsbeschwerde
jeweils eine Gebühr von 100 Euro erhoben. Die Gebühr darf die Höhe des Zwangs- oder Ordnungsgelds nicht übersteigen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449