§ 93a a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung | § 93a n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2008 geltenden Fassung durch Artikel 17 G. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3416; zuletzt geändert durch Artikel 8b G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2840 |
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(Textabschnitt unverändert) § 93a Verfahrenspflegschaft | |
(1) Die Bestellung eines Pflegers für das Verfahren und deren Aufhebung sind Teil des Verfahrens, für das der Pfleger bestellt worden ist. Bestellung und Aufhebung sind gebührenfrei. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Auslagen nach § 137 Abs. 1 Nr. 17 können von dem Betroffenen nach Maßgabe des § 1836c des Bürgerlichen Gesetzbuches erhoben werden. | (Text neue Fassung) (2) Die Auslagen nach § 137 Abs. 1 Nr. 16 können von dem Betroffenen nach Maßgabe des § 1836c des Bürgerlichen Gesetzbuches erhoben werden. |