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§ 36 - Asylgesetz (AsylG)

neugefasst durch B. v. 02.09.2008 BGBl. I S. 1798; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
Geltung ab 01.07.1992; FNA: 26-7 Ausländerrecht
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§ 36 Verfahren bei Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und bei offensichtlicher Unbegründetheit



(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrags beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.

(2) 1Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Entscheidung den Beteiligten eine Kopie des Inhalts der Asylakte. 2Der Verwaltungsvorgang ist mit dem Nachweis der Zustellung unverzüglich dem zuständigen Verwaltungsgericht zu übermitteln.

(3) 1Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsandrohung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen; dem Antrag soll der Bescheid des Bundesamtes beigefügt werden. 2Der Ausländer ist hierauf hinzuweisen. 3§ 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. 4Die Entscheidung soll im schriftlichen Verfahren ergehen; eine mündliche Verhandlung, in der zugleich über die Klage verhandelt wird, ist unzulässig. 5Die Entscheidung soll innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 ergehen. 6Die Kammer des Verwaltungsgerichts kann die Frist nach Satz 5 um jeweils eine weitere Woche verlängern. 7Die zweite Verlängerung und weitere Verlängerungen sind nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe zulässig, insbesondere wenn eine außergewöhnliche Belastung des Gerichts eine frühere Entscheidung nicht möglich macht. 8Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. 9Die Entscheidung ist ergangen, wenn die vollständig unterschriebene Entscheidungsformel der Geschäftsstelle der Kammer vorliegt. 10Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Anordnung und Befristung nach § 11 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes sind ebenso innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. 11Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung bleibt hiervon unberührt.

(4) 1Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. 2Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. 3Ein Vorbringen, das nach § 25 Abs. 3 im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie Tatsachen und Umstände im Sinne des § 25 Abs. 2, die der Ausländer im Verwaltungsverfahren nicht angegeben hat, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn andernfalls die Entscheidung verzögert würde.





 

Frühere Fassungen von § 36 AsylG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 06.08.2016Artikel 6 Integrationsgesetz
vom 31.07.2016 BGBl. I S. 1939
aktuell vorher 24.10.2015Artikel 1 Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz
vom 20.10.2015 BGBl. I S. 1722
aktuell vorher 28.08.2007 (08.09.2008)Bekanntmachung der Neufassung des Asylverfahrensgesetzes
vom 02.09.2008 BGBl. I S. 1798
aktuellvor 28.08.2007 (08.09.2008)früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 36 AsylG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 36 AsylG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AsylG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18a AsylG Verfahren bei Einreise auf dem Luftwege (vom 28.08.2007)
... unbegründet ab, droht es dem Ausländer nach Maßgabe der §§ 34 und 36 Abs. 1 vorsorglich für den Fall der Einreise die Abschiebung an. (3) ... anzuwenden. Die Entscheidung soll im schriftlichen Verfahren ergehen. § 36 Abs. 4 ist anzuwenden. Im Falle der rechtzeitigen Antragstellung darf die ... Antragstellung darf die Einreiseverweigerung nicht vor der gerichtlichen Entscheidung (§ 36 Abs. 3 Satz 9) vollzogen werden. (5) Jeder Antrag nach Absatz 4 richtet sich ...
§ 25 AsylG Anhörung (vom 01.01.2023)
... des Bundesamtes verzögert würde. Der Ausländer ist hierauf und auf § 36 Absatz 4 Satz 3 hinzuweisen. (4) Bei einem Ausländer, der verpflichtet ist, in einer ...
§ 33 AsylG Nichtbetreiben des Verfahrens (vom 01.01.2023)
... zu laufen. (6) Für Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung nach Absatz 5 Satz 5 gilt § 36 Absatz 3  ...
§ 71 AsylG Folgeantrag (vom 27.02.2024)
... (4) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht vor, sind die §§ 34, 35 und 36 entsprechend anzuwenden; im Falle der Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) ist ...
§ 71a AsylG Zweitantrag (vom 28.08.2007)
...  (4) Wird ein weiteres Asylverfahren nicht durchgeführt, sind die §§ 34 bis 36 , 42 und 43 entsprechend anzuwenden. (5) Stellt der Ausländer nach Rücknahme ...
§ 74 AsylG Klagefrist, Zurückweisung verspäteten Vorbringens, Verhandlung durch den abgelehnten Richter (vom 01.01.2023)
... der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Woche zu stellen (§ 34a Absatz 2 Satz 1 und 3, § 36 Absatz 3 Satz 1 und 10 ), ist auch die Klage innerhalb einer Woche zu erheben. (2) Der Kläger ...
 
Zitat in folgenden Normen

Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
neugefasst durch B. v. 25.02.2008 BGBl. I S. 162; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
§ 62c AufenthG Ergänzende Vorbereitungshaft (vom 27.02.2024)
... unbegründet abgelehnt wurde, endet die Haft nach Absatz 1 mit dem Ablauf der Frist nach § 36 Absatz 3 Satz 1 des Asylgesetzes , bei rechtzeitiger Antragstellung mit der gerichtlichen Entscheidung. In den ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz
G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1722
Artikel 1 AsylVfBeschlG Änderung des Asylverfahrensgesetzes
... der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt." 11. Dem § 36 Absatz 3 werden die folgenden Sätze angefügt: „Anträge auf ... entfallen." 29. In § 74 Absatz 1 wird die Angabe „(§ 36 Abs. 3 Satz 1)" durch die Wörter „(§ 34a Absatz 2 Satz 1 und 3, § 36 ... 36 Abs. 3 Satz 1)" durch die Wörter „(§ 34a Absatz 2 Satz 1 und 3, § 36 Absatz 3 Satz 1 und 10)" ersetzt. 30. Dem § 83 wird folgender Absatz 3 ...

Gesetz zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren
G. v. 21.12.2022 BGBl. I S. 2817; berichtigt durch B. v. 07.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 63
Artikel 1 AsylVfBG Änderung des Asylgesetzes
... § 25 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „ § 36 Abs. 4 Satz 3" durch die Wörter „§ 36 Absatz 4 Satz 3" ersetzt. b) ... Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 36 Abs. 4 Satz 3" durch die Wörter „ § 36 Absatz 4 Satz 3" ersetzt. b) Absatz 4 Satz 5 wird aufgehoben. c) Absatz 5 Satz ...

Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren
G. v. 11.03.2016 BGBl. I S. 390
Artikel 1 AsylVfBeschlG II Änderung des Asylgesetzes
...  (6) Für Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung nach Absatz 5 Satz 6 gilt § 36 Absatz 3 entsprechend." 8. Dem § 44 Absatz 3 werden die folgenden Sätze ...

Gesetz zur Verschiebung des Zensus in das Jahr 2022 und zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2675
Artikel 3 ZensVeG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... unbegründet abgelehnt wurde, endet die Haft nach Absatz 1 mit dem Ablauf der Frist nach § 36 Absatz 3 Satz 1 des Asylgesetzes , bei rechtzeitiger Antragstellung mit der gerichtlichen Entscheidung. In den Fällen, in denen ...

Integrationsgesetz
G. v. 31.07.2016 BGBl. I S. 1939, 2021 I S. 2925; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 04.07.2019 BGBl. I S. 914
Artikel 6 InteG Änderung des Asylgesetzes
... bei Unzulässigkeit des Asylantrags". d) Die Angabe zu § 36 wird wie folgt gefasst: „§ 36 Verfahren bei Unzulässigkeit nach ... d) Die Angabe zu § 36 wird wie folgt gefasst: „§ 36 Verfahren bei Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und bei offensichtlicher ... die Wörter „§ 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4" ersetzt. 14. § 36 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 36 Verfahren bei Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und bei offensichtlicher ...