(1)
1Kreditinstitute, die nicht Zweigniederlassungen im Sinne des §
53b Abs. 1 oder 7 des
Kreditwesengesetzes sind und bei denen das Volumen der Kredite an Kreditnehmer mit Sitz außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie außerhalb der Schweiz, der Vereinigten Staaten von Amerika, Kanadas, Japans, Australiens und Neuseelands insgesamt 10 Millionen Euro am 31. März, 30. Juni, 30. September oder 31. Dezember eines jeden Jahres übersteigt, haben nach diesem Stand der Deutschen Bundesbank Angaben über diese Geschäfte unter Verwendung des Vordrucks "Meldung zum Auslandskreditvolumen gemäß §
25 Abs. 3
KWG" (Anlage) einzureichen.
2Das Unterschreiten der Grenze für die Meldepflicht am darauffolgenden Meldestichtag ist vordrucklos anzuzeigen.
(2)
1Übergeordnete Unternehmen einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten Finanzholding-Gruppe im Sinne des §
10a Absatz 1 bis 3 des
Kreditwesengesetzes haben, sofern das nach §
10a Absatz 4 und 5 des
Kreditwesengesetzes zusammengefasste Volumen der Kredite aller Kreditinstitute innerhalb der Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe an Kreditnehmer mit Sitz außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie außerhalb der Schweiz, der Vereinigten Staaten von Amerika, Kanadas, Japans, Australiens und Neuseelands insgesamt 10 Millionen Euro am 31. März, 30. Juni, 30. September oder 31. Dezember eines jeden Jahres übersteigt, nach diesem Stand der Deutschen Bundesbank Angaben zu diesen Geschäften unter Verwendung des Vordrucks "Meldung zum Auslandskreditvolumen gemäß §
25 Abs. 3
KWG" (Anlage) einzureichen.
2Eine Finanzholding-Gesellschaft sowie nachgeordnete Kreditinstitute sind verpflichtet, dem übergeordneten Kreditinstitut die für die Meldung erforderlichen Angaben zu übermitteln.
3Das Unterschreiten der Grenze für die Meldepflicht am darauffolgenden Meldestichtag ist vordrucklos anzuzeigen.
(3)
1Bei der Ermittlung der Meldepflicht nach den Absätzen 1 und 2 sind alle Kredite im Sinne des §
19 Abs. 1 des
Kreditwesengesetzes nach Maßgabe des §
9 Absatz 1 bis 3 der
Großkredit- und Millionenkreditverordnung in der jeweils geltenden Fassung zu berücksichtigen.
2Angekaufte Forderungen sind mit ihrem Nominalwert auszuweisen, sofern der Unterschiedsbetrag zwischen Anschaffungs- und Nominalwert Zinscharakter hat.
3Werden Forderungen mit einem Bewertungsabschlag angekauft, sind sie mit ihrem Anschaffungswert zu erfassen.
(4) Besteht eine Meldepflicht nach Absatz 1 oder 2, sind die Angaben über Geschäfte auf solche Länder zu beschränken, in denen das Volumen der Kredite mindestens 1 Million Euro beträgt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur Novellierung der Monatsausweisverordnungen nach dem Kreditwesengesetz sowie zur Anpassung der ZAG-Monatsausweisverordnung und der Länderrisikoverordnung
V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4209
Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
V. v. 28.11.2008 BGBl. I S. 2333