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§ 9 - Verordnung über die berufliche Fortbildung zum Geprüften Pharmareferenten (PharmRefV k.a.Abk.)

V. v. 02.05.1978 BGBl. I S. 600; aufgehoben durch § 9 V. v. 26.06.2007 BGBl. I S. 1192
Geltung ab 13.05.1978; FNA: 806-21-7-8 Berufliche Bildung
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§ 9 Rechts- und wirtschaftskundlicher Teil



(1) Im rechts- und wirtschaftskundlichen Teil ist in folgenden Prüfungsfächern zu prüfen:

1.
Rechtskunde,

2.
Betriebs- und Volkswirtschaftslehre, Datenverarbeitung und Marketing,

3.
Allgemeine Gesprächspsychologie.

(2) Im Prüfungsfach "Rechtskunde" können geprüft werden:

1.
Arzneimittelrecht und Organisation des Gesundheitswesens in der Bundesrepublik Deutschland,

2.
rechtliche Grundlagen der Arzneimittelwerbung.

(3) Im Prüfungsfach "Betriebs- und Volkswirtschaftslehre, Datenverarbeitung und Marketing" können geprüft werden:

1.
allgemeine Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre,

2.
allgemeine Grundlagen der Volkswirtschaftslehre,

3.
allgemeine Grundlagen der Datenverarbeitung,

4.
allgemeine Grundlagen des Marketing.

(4) Im Prüfungsfach "Allgemeine Gesprächspsychologie" können geprüft werden:

1.
Grundlagen menschlichen Verhaltens,

2.
Gesprächstechniken und -training.

(5) In den in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Prüfungsfächern ist mündlich zu prüfen. Die Prüfung soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern. § 8 Abs. 8 Satz 2 gilt entsprechend.



 

Zitierungen von § 9 Verordnung über die berufliche Fortbildung zum Geprüften Pharmareferenten

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 PharmRefV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PharmRefV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 PharmRefV Anwendungsbereich
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 6 bis 12 ...
§ 10 PharmRefV Freistellung von Prüfungsleistungen
... Von der Ablegung der Prüfung in einem oder mehreren der in den §§ 8 und 9 genannten Prüfungsfächer kann der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der ... Absatzes 1 Nr. 2 kann von der mündlichen Prüfung gemäß den §§ 8 und 9 nicht freigestellt ...
§ 11 PharmRefV Bestehen der Prüfung
... jedem der beiden Prüfungsteile sowie in vier der in § 8 Abs. 1 und in zwei der in § 9 Abs. 1 genannten Prüfungsfächer mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat.  ...