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§ 11 - Verordnung über die berufliche Fortbildung zum Geprüften Pharmareferenten (PharmRefV k.a.Abk.)

V. v. 02.05.1978 BGBl. I S. 600; aufgehoben durch § 9 V. v. 26.06.2007 BGBl. I S. 1192
Geltung ab 13.05.1978; FNA: 806-21-7-8 Berufliche Bildung
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§ 11 Bestehen der Prüfung



(1) Die in § 7 Abs. 1 genannten Prüfungsteile sind gesondert zu bewerten. Für jeden Teil der Prüfung ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den Leistungen der einzelnen Prüfungsfächer zu bilden. Dabei sind die Noten für die schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach zu einer Note zusammenzufassen. Die schriftlichen Prüfungsleistungen haben gegenüber den mündlichen Prüfungsleistungen das zweifache Gewicht.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in jedem der beiden Prüfungsteile sowie in vier der in § 8 Abs. 1 und in zwei der in § 9 Abs. 1 genannten Prüfungsfächer mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat.

(3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß Anlage 1 auszustellen. Auf Antrag des Prüfungsteilnehmers ist ein Zeugnis gemäß Anlage 2 auszustellen, aus dem die in den einzelnen Prüfungsfächern erzielten Noten hervorgehen müssen. Im Falle der Freistellung gemäß § 10 sind - anstelle der erzielten Noten - Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.



 

Zitierungen von § 11 Verordnung über die berufliche Fortbildung zum Geprüften Pharmareferenten

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 PharmRefV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PharmRefV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 PharmRefV Anwendungsbereich
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 6 bis 12 ...