(2) Richterassistenten, Staatsanwaltsassistenten und Diplomjuristen, die nach Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 8 Buchstabe y Doppelbuchstabe ff des
Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 931) bei einem Gericht oder bei einer Staatsanwaltschaft eingearbeitet werden, können Aufgaben nach §§
10 und
142 Abs. 3 des
Gerichtsverfassungsgesetzes sowie nach §
2 Abs. 5 des
Rechtspflegergesetzes, Rechtsanwaltsassistenten können Aufgaben nach §§
139 und
142 Abs. 2 der
Strafprozeßordnung und §
53 Abs. 4 Satz 2 der
Bundesrechtsanwaltsordnung übertragen werden, wenn sie den Ausbildungsstand erreicht haben, der für die jeweilige Tätigkeit erforderlich ist. In Beziehung auf diese Tätigkeit haben die in Satz 1 genannten Personen die Rechte und Pflichten eines Referendars.