(1) Für das am 1. Januar 2000 beginnende Geschäftsjahr sind in den in Artikel
1 Abs. 1 des
Einigungsvertrages genannten Ländern die Präsidien nach §
21a Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des
Gerichtsverfassungsgesetzes neu zu wählen. Bis dahin gelten die besonderen Vorschriften in den folgenden Absätzen 2 bis 3.
(3) (weggefallen)
(4) Abweichend von §
21f Abs. 1 des
Gerichtsverfassungsgesetzes können bis zum Ablauf des am 31. Dezember 2004 endenden Geschäftsjahres neben Vorsitzenden Richtern auch andere Richter auf Lebenszeit den Vorsitz führen. Diese Vorsitzenden bestimmt das Präsidium.
(5) Abweichend von Absatz 4 darf in den in Artikel
1 Abs. 1 des
Einigungsvertrages genannten Ländern bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 bei den Landgerichten auch ein Richter auf Probe oder kraft Auftrags ein Jahr nach seiner Ernennung den Vorsitz in einer mit einem Richter besetzten Kammer führen oder in anderen Kammern den Vorsitzenden vertreten.