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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

§ 29 - Rechtspflege-Anpassungsgesetz (RpflAnpG)

§ 29 Übergangsvorschrift für die Berufsgerichtsbarkeit nach dem Steuerberatungsgesetz



Beim Kreisgericht anhängige berufsgerichtliche Verfahren gehen in der Lage, in der sie sich befinden, auf das nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zuständige Landgericht über. Beim Bezirksgericht anhängige berufsgerichtliche Verfahren gehen in der Lage, in er sich sie befinden, auf das Oberlandesgericht über.