§ 193 Gerichtskosten
1In verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der
Anlage 2 zu diesem Gesetz erhoben.
2Im Übrigen sind die für Kosten in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit geltenden Vorschriften des
Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.
Frühere Fassungen von § 193 BRAO
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interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 1 RAuNOBRÄndG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung ... Die Kosten in gerichtlichen Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen § 193 Gerichtskosten In verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen werden Gebühren nach dem ... die Angabe „Anlage (zu § 195 Satz 1)" durch die Angabe „Anlage (zu § 193 Satz 1 und § 195 Satz 1)" ersetzt. b) Die Gliederung wird wie folgt ...
Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft
G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 358
Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Anlage 1 AnwBerRÄndG (zu Artikel 1 Nummer 63) ... Abschnitt Kosten in gerichtlichen Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen § 193 Gerichtskosten § 194 Streitwert Dritter Abschnitt Kosten im ... 211 Befreiung von der Voraussetzung der Befähigung zum Richteramt Anlage (zu § 193 Satz 1 und § 195 Satz 1) ...
Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften
G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
Artikel 1 2. VerhmRLUG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung ... folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe „Anlage (zu § 193 Satz 1 und § 195 Satz 1) Gebührenverzeichnis" durch die folgenden Angaben ersetzt: ... vor Erlass neuer Berufsreglementierungen Anlage 2 (zu § 193 Satz 1 und § 195 Satz 1) Gebührenverzeichnis". 2. In § 59a Absatz 4 Satz 1 ... durch die Wörter „der Anlage 1 zu diesem Gesetz" ersetzt. 3. In § 193 Satz 1 und § 195 Satz 1 wird jeweils nach dem Wort „Anlage" die Angabe „2" ...
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