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Abschnitt 2 - Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Zolldienst des Bundes (LAP-mDZollV k.a.Abk.)

V. v. 20.07.2001 BGBl. I S. 1682; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 15.05.2017 BGBl. I S. 1179
Geltung ab 31.07.2001; FNA: 2030-7-7-1 Beamte
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Abschnitt 2 Ausbildungsordnung
Kapitel 1 Allgemeines
§ 3 Einstellungsbehörde; Ausbildungsbehörde
§ 4 Einstellungsvoraussetzungen
§ 5 Ausschreibung, Bewerbung
§ 6 Auswahlverfahren
§ 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
§ 8 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes
§ 9 Dauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes
§ 10 Urlaub während des Vorbereitungsdienstes
§ 11 Ausbildungsakte
§ 12 Schwerbehinderte Menschen
Kapitel 2 Ausbildung
§ 13 Gliederung des Vorbereitungsdienstes
Teil 1 Fachtheoretische Ausbildung
§ 14 Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung
§ 15 Grundsätze
§ 16 Einführungslehrgang
§ 17 Abschlusslehrgang
Teil 2 Berufspraktische Ausbildung
§ 18 Grundsätze
§ 19 Praktische Ausbildung
§ 20 Durchführung der praktischen Ausbildung
§ 21 Leitung und Durchführung der Ausbildung
§ 22 Praxisbezogene Lehrveranstaltungen
Teil 3 Leistungsnachweise; Bewertungen
§ 23 Leistungsnachweise während der fachtheoretischen Ausbildung
§ 24 Bewertungen während der berufspraktischen Ausbildung

Abschnitt 2 Ausbildungsordnung

Kapitel 1 Allgemeines

§ 3 Einstellungsbehörde; Ausbildungsbehörde


§ 3 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Einstellungsbehörden sind die Bundesfinanzdirektionen. Ihnen obliegen die Ausschreibung, die Durchführung des Auswahlverfahrens, die Einstellung, die Begleitung sowie die Unterstützung der Anwärterinnen und Anwärter während der Ausbildung; sie treffen in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Finanzen die Entscheidungen über Verkürzungen und Verlängerungen des Vorbereitungsdienstes und der Aufstiegsausbildung. Die Einstellungsbehörden sind die für die beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständigen Dienstbehörden.

(2) Die Bundesfinanzdirektionen bestimmen jeweils mindestens ein Hauptzollamt ihres Bezirks zur Ausbildungsbehörde (Ausbildungshauptzollamt).


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Zolldienst des Bundes V. v. 15. Januar 2009 BGBl. I S. 45 m.W.v. 22. Januar 2009

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§ 4 Einstellungsvoraussetzungen


§ 4 hat 1 frühere Fassung

(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

1.
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Bundesbeamtenverhältnis erfüllt und

2.
mindestens

a)
den Abschluss einer Realschule oder

b)
den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder

c)
einen im allgemeinen Bildungsbereich als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt.

(2) In den Vorbereitungsdienst des Wasserzolldienstes kann nur eingestellt werden, wer das nach den Schiffsbesetzungsvorschriften geforderte nautische oder maschinentechnische Befähigungszeugnis nachweist.


Text in der Fassung des § 56 Bundeslaufbahnverordnung (BLV) V. v. 12. Februar 2009 BGBl. I S. 284; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 27.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 30 m.W.v. 14. Februar 2009

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§ 5 Ausschreibung, Bewerbung


§ 5 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellenausschreibung ermittelt.

(2) Bewerbungen sind an die Einstellungsbehörde zu richten. Der Bewerbung sind beizufügen:

1.
ein tabellarischer Lebenslauf,

2.
gegebenenfalls eine Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters Minderjähriger,

3.
eine Ablichtung des letzten Schulzeugnisses und der Zeugnisse über die Tätigkeit seit der Schulentlassung,

4.
gegebenenfalls eine Ablichtung des Schwerbehindertenausweises oder des Bescheides über die Gleichstellung als schwerbehinderter Mensch,

5.
gegebenenfalls Ablichtungen des nautischen oder maschinentechnischen Befähigungszeugnisses,

6.
gegebenenfalls eine Ablichtung des Zulassungs- oder Eingliederungsscheins oder der Bestätigung nach § 10 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Zolldienst des Bundes V. v. 15. Januar 2009 BGBl. I S. 45 m.W.v. 22. Januar 2009

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§ 6 Auswahlverfahren


§ 6 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Vor der Entscheidung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst der jeweiligen Laufbahn geeignet sind.

(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl dieser Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze, kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden bis auf das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze beschränkt werden. Dabei werden diejenigen Bewerberinnen und Bewerber zugelassen, die nach den eingereichten Unterlagen, insbesondere bei Berücksichtigung der nach Art und Inhalt des Ausbildungsgangs zu vergleichenden Zeugnisnoten, am besten geeignet erscheinen. Schwerbehinderte Menschen sowie ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein werden, wenn sie die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllen, grundsätzlich zum Auswahlverfahren zugelassen. Ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern ist anzustreben.

(3) Wer nicht zugelassen wird, erhält von der Einstellungsbehörde die Bewerbungsunterlagen mit einer schriftlichen Ablehnung zurück.

(4) Das Auswahlverfahren wird bei der Einstellungsbehörde von einer unabhängigen Auswahlkommission durchgeführt und besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Auf Wunsch von schwerbehinderten Bewerberinnen und Bewerbern kann die Schwerbehindertenvertretung während des sie betreffenden mündlichen Teils des Auswahlverfahrens anwesend sein.

(5) Eine Auswahlkommission besteht aus vier Beamtinnen und Beamten des gehobenen Dienstes, von denen mindestens eine oder einer der Besoldungsgruppe A 13 angehört. Die Mitglieder sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Bedarf können mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet werden; gleiche Auswahlmaßstäbe sind sicherzustellen. Ersatzmitglieder sind in hinreichender Zahl zu bestellen.

(6) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse und legt für jedes Auswahlverfahren eine Rangfolge der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest. Wenn mehrere Kommissionen eingerichtet sind, wird eine Rangfolge aller Bewerberinnen und Bewerber festgelegt. Für Bewerberinnen und Bewerber, die nicht eingestellt werden, gilt Absatz 3 entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Zolldienst des Bundes V. v. 15. Januar 2009 BGBl. I S. 45 m.W.v. 22. Januar 2009

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§ 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst


§ 7 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Einstellungsbehörde entscheidet unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Auswahlverfahrens nach § 6 Abs. 6 über die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern.

(2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und Bewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen:

1.
eine Ausfertigung der Geburtsurkunde, auf Verlangen auch einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,

2.
gegebenenfalls eine Ausfertigung der Eheurkunde und Ausfertigungen der Geburtsurkunden der Kinder,

3.
ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes zur unmittelbaren Vorlage bei der Einstellungsbehörde und

4.
eine Erklärung darüber, dass die Bewerberin oder der Bewerber nicht in einem Ermittlungs- oder sonstigen Strafverfahren beschuldigt wird und in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.

Die Einstellungsbehörde veranlasst für die nach § 6 Absatz 6 ausgewählten und für die Einstellung vorgesehenen Bewerberinnen und Bewerber eine ärztliche Einstellungsuntersuchung; die Kosten hierfür trägt die Einstellungsbehörde.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Zolldienst des Bundes V. v. 15. Januar 2009 BGBl. I S. 45 m.W.v. 22. Januar 2009

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§ 8 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes


§ 8 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Mit ihrer Einstellung werden - unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf - Bewerberinnen zu Zollanwärterinnen und Bewerber zu Zollanwärtern ernannt.

(2) Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der Dienstaufsicht der Vorsteherin oder des Vorstehers der Ausbildungsbehörde. Während der Ausbildung beim Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung unterstehen sie der Dienstaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Zolldienst des Bundes V. v. 15. Januar 2009 BGBl. I S. 45 m.W.v. 22. Januar 2009

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§ 9 Dauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes


§ 9 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre.

(2) Werden auf die berufspraktische Ausbildung Zeiten einer beruflichen Tätigkeit angerechnet, sind einzelne Ausbildungsabschnitte dem Kenntnisstand entsprechend zu verkürzen. Die Anrechnung kann widerrufen werden, wenn das Ausbildungsziel gefährdet erscheint.

(3) Werden auf den Vorbereitungsdienst Zeiten eines beruflichen Bildungsgangs angerechnet, sind einzelne Abschnitte oder Teilabschnitte der fachtheoretischen oder berufspraktischen Ausbildung entsprechend zu verkürzen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Wird die Ausbildung wegen Krankheit oder aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können Ausbildungsabschnitte verkürzt oder verlängert und Abweichungen vom Lehrplan oder Ausbildungsplan zugelassen werden, um eine zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes zu ermöglichen.

(5) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlängern, wenn die Ausbildung

1.
wegen längerer Krankheit,

2.
wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit,

3.
durch Ableistung des Grundwehrdienstes, eines Ersatzdienstes oder

4.
aus anderen zwingenden Gründen

unterbrochen worden und bei Verkürzung von Ausbildungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist.

(6) Der Vorbereitungsdienst kann in den Fällen des Absatzes 5 Nr. 1 und 4 höchstens zweimal um nicht mehr als insgesamt zwölf Monate verlängert werden. Die Anwärterinnen und Anwärter sind vorher zu hören. Die Verlängerung soll darauf ausgerichtet werden, dass die Laufbahnprüfung zusammen mit den Anwärterinnen und Anwärtern, die zu einem späteren Zeitpunkt eingestellt worden sind, abgelegt werden kann.

(7) Bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung richtet sich die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 42 Abs. 2.


Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Neuregelung mutterschutz- und elternzeitrechtlicher Vorschriften V. v. 12. Februar 2009 BGBl. I S. 320 m.W.v. 14. Februar 2009

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§ 10 Urlaub während des Vorbereitungsdienstes


§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert

Erholungsurlaub wird in der Regel während der praktischen Ausbildung gewährt und auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.

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§ 11 Ausbildungsakte


§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert

Für die Anwärterinnen und Anwärter sind Ausbildungsakten zu führen, in die der Ausbildungsplan sowie alle Leistungsnachweise und Bewertungen aufzunehmen sind.

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§ 12 Schwerbehinderte Menschen


§ 12 wird in 2 Vorschriften zitiert

Schwerbehinderten Menschen werden im Auswahlverfahren sowie für die Erbringung von Leistungsnachweisen und für die Teilnahme an Prüfungen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen gewährt. Hierauf sind sie rechtzeitig hinzuweisen. Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterungen sind mit den schwerbehinderten Menschen und der Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig zu erörtern, es sei denn, dass die schwerbehinderten Menschen damit nicht einverstanden sind. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden. Die Sätze 1 bis 4 werden auch bei sonstigen vorübergehenden aktuellen Behinderungen, die nicht unter den Schutz des Neunten Buches Sozialgesetzbuch fallen, angewandt. Entscheidungen über Prüfungserleichterungen trifft das Prüfungsamt.

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Kapitel 2 Ausbildung

§ 13 Gliederung des Vorbereitungsdienstes


§ 13 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Vorbereitungsdienst umfasst

1.
eine fachtheoretische Ausbildung (Einführungslehrgang und Abschluss- lehrgang) von insgesamt 8 Monaten und

2.
eine berufspraktische Ausbildung von 16 Monaten.

Während der berufspraktischen Ausbildung werden praxisbezogene Lehrveranstaltungen von insgesamt mindestens drei Monaten Dauer durchgeführt.

(2) Der Einführungslehrgang schließt mit der Zwischenprüfung ab.

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Teil 1 Fachtheoretische Ausbildung

§ 14 Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung


§ 14 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Einführungs- und Abschlusslehrgang werden am Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung durchgeführt. Die Einstellungsbehörde weist die Anwärterinnen und Anwärter dem Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung zum Einführungs- und Abschlusslehrgang zu.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Zolldienst des Bundes V. v. 15. Januar 2009 BGBl. I S. 45 m.W.v. 22. Januar 2009

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§ 15 Grundsätze


§ 15 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die fachtheoretische Ausbildung vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern die berufliche Grundbildung und dient dem Erwerb und der Vertiefung der für ihre Laufbahn erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten. Sie soll die Fähigkeit zu bürgergerechtem Verhalten fördern.

(2) Die Lehrveranstaltungen betragen mindestens 1000 Lehrstunden. Sie sind nach wissenschaftlichen Erkenntnissen und Methoden praxisbezogen und anwendungsorientiert so zu gestalten, dass sie die Mitarbeit der Anwärterin und des Anwärters erfordern. Ein angemessener Teil der Lehrveranstaltungen besteht aus Übungen.

(3) Der Lehrplan bestimmt - getrennt nach Einführungs- und Abschlusslehrgang - die Lernziele, die ihnen und ihren Intensitätsstufen entsprechenden Lerninhalte, die Stundenzahlen und die Art der Leistungsnachweise.

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§ 16 Einführungslehrgang


§ 16 wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Der Einführungslehrgang vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern, ausgerichtet an den Aufgabenbereichen des mittleren Dienstes, Grundkenntnisse auf den Gebieten

1.
Berufliche Grundbildung einschließlich Informationstechniken,

2.
Vollzugsrecht,

3.
Recht des grenzüberschreitenden Warenverkehrs,

4.
Zolltarifrecht,

5.
Verbrauchsteuerrecht,

6.
Allgemeines Steuerrecht, Vollstreckungsrecht,

7.
Strafrecht, Recht der Ordnungswidrigkeiten,

8.
Sozialversicherungsrecht und

9.
Ausländerrecht.

Die Einzelheiten regeln die Lehrpläne.

(2) Diese Grundkenntnisse sollen den Anwärterinnen und Anwärtern in der berufspraktischen Ausbildung das Verständnis für Verwaltungszusammenhänge und Verwaltungshandeln ermöglichen.

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§ 17 Abschlusslehrgang


§ 17 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Abschlusslehrgang baut ergänzend und vertiefend auf den Lerninhalten des Einführungslehrgangs sowie auf den in der berufspraktischen Ausbildung vermittelten Kenntnissen auf.

(2) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen die Fähigkeit erwerben, das vermittelte fachtheoretische Wissen auf einfache praktische Fälle selbständig und bei schwierigeren Fällen nach weiterer Anleitung anzuwenden.

(3) Schwerpunkte des Abschlusslehrgangs bilden die in § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 9 aufgeführten Fachgebiete.

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Teil 2 Berufspraktische Ausbildung

§ 18 Grundsätze


§ 18 wird in 2 Vorschriften zitiert

Während der berufspraktischen Ausbildung sollen die Anwärterinnen und Anwärter berufliche Kenntnisse und Erfahrungen als Grundlage für die fachtheoretische Ausbildung erwerben sowie die in der fachtheoretischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten vertiefen und lernen, sie in der Praxis anzuwenden. Für die berufspraktische Ausbildung wird ein Ausbildungsrahmenplan erstellt.

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§ 19 Praktische Ausbildung


§ 19 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Während der praktischen Ausbildung werden die Anwärterinnen und Anwärter in Schwerpunktbereichen der Laufbahnen des mittleren Zolldienstes und des Wasserzolldienstes mit den wesentlichen Aufgaben der Zollverwaltung, den Arbeitsabläufen der jeweiligen Dienststellen und deren Zusammenarbeit mit anderen Behörden und Einrichtungen vertraut gemacht. Anhand praktischer Fälle werden sie in der Anwendung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften und in den Arbeitstechniken ausgebildet. Je nach ihrem Ausbildungsstand und den organisatorischen Möglichkeiten sollen die Anwärterinnen und Anwärter einzelne Geschäftsvorgänge, die typisch für Aufgaben ihrer Laufbahn sind, selbständig beziehungsweise nach Anleitung bearbeiten und an dienstlichen Veranstaltungen und internen Fortbildungsveranstaltungen, die ihrer Ausbildung förderlich sind, teilnehmen.

(2) Tätigkeiten, die nicht dem Zweck der Ausbildung entsprechen, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern nicht übertragen werden.

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§ 20 Durchführung der praktischen Ausbildung


§ 20 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Ausbildungsbehörde ist verantwortlich für die Gestaltung, Durchführung und Überwachung der praktischen Ausbildung.

(2) Ziel der praktischen Ausbildung ist es, die Anwärterinnen und Anwärter mit adressatenorientiertem Verhalten und den Aufgaben der Zollverwaltung vertraut zu machen. Hierbei sollen die Anwärterinnen und Anwärter die im Einführungslehrgang erworbenen Kenntnisse vertiefen und lernen, sie in der Praxis anzuwenden.

(3) Nach der praktischen Ausbildung sollen die Anwärterinnen und Anwärter befähigt sein, in den Aufgabenbereichen ihrer Laufbahn weitgehend selbständig und eigenverantwortlich zu arbeiten.

(4) Teile der praktischen Ausbildung können auch im Ausland und außerhalb des öffentlichen Dienstes durchgeführt werden.

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§ 21 Leitung und Durchführung der Ausbildung


§ 21 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) In jeder Ausbildungsbehörde werden eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen Dienstes als Ausbildungsleitung und eine Vertretung bestellt, die für die ordnungsgemäße Durchführung der praktischen Ausbildung verantwortlich sind; außerdem werden Ausbilderinnen und Ausbilder bestellt.

(2) Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter; sie stellt eine sorgfältige Ausbildung sicher. Sie führt regelmäßig Besprechungen mit den Anwärterinnen und Anwärtern und den Ausbilderinnen und Ausbildern durch und berät sie in Fragen der Ausbildung.

(3) Den Ausbilderinnen und Ausbildern dürfen nicht mehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich, werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet. Die Anwärterinnen und Anwärter werden am Arbeitsplatz unterwiesen und angeleitet. Die Ausbilderinnen und Ausbilder unterrichten die Ausbildungsleitung regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand.

(4) Auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans (§ 18) wird von der Ausbildungsleitung für jede Anwärterin und jeden Anwärter ein Ausbildungsplan aufgestellt. Dieser Plan wird der Einstellungsbehörde vorgelegt; die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung.

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§ 22 Praxisbezogene Lehrveranstaltungen


§ 22 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen betragen mindestens 300 Lehrstunden und haben zum Ziel, die in der fachtheoretischen und der praktischen Ausbildung gewonnenen Kenntnisse in enger Beziehung zur Praxis zu vertiefen. Die Lehrveranstaltungen und der praktische Einsatz am Arbeitsplatz werden aufeinander abgestimmt. Die Lernziele und Lerninhalte der Lehrfächer, die Stundenzahlen und die Art der Leistungsnachweise werden festgelegt. Die Schwerpunkte der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen ergeben sich aus § 16 Abs. 1.

(2) (weggefallen)

(3) Die Ausbildungsbehörde weist die Anwärterinnen und Anwärter der Bildungsstätte zur Durchführung der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen zu.

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Teil 3 Leistungsnachweise; Bewertungen

§ 23 Leistungsnachweise während der fachtheoretischen Ausbildung


§ 23 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Während der fachtheoretischen Ausbildung haben die Anwärterinnen und Anwärter Leistungsnachweise zu erbringen. Leistungsnachweise können sein

1.
schriftliche Aufsichtsarbeiten,

2.
andere schriftliche Ausarbeitungen,

3.
Leistungstests in schriftlicher oder mündlicher Form,

4.
praktische Leistungstests,

5.
mündlich zu erbringende Leistungen und

6.
IT-Anwendungen.

(2) Während des Einführungslehrgangs sind drei schriftliche Aufsichtsarbeiten zu fertigen, deren Aufgabenschwerpunkte jeweils einem der Fächer nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 zugeordnet sind; Sachverhalte nach § 16 Abs. 1 Nr. 4 bis 9 können berücksichtigt werden.

(3) Während des Abschlusslehrgangs sind vier schriftliche Aufsichtsarbeiten aus Prüfungsfächern des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung zu fertigen.

(4) Jeder Leistungsnachweis wird mindestens eine Woche vor der Ausführung angekündigt. Der Leistungsnachweis wird nach § 38 bewertet und schriftlich bestätigt; Ausbildungsabschnitt, Fach, Art des Nachweises, Rangpunkt und Note werden angegeben. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung der Bestätigung.

(5) Wer an einem Leistungsnachweis nicht teilnehmen und ihn nicht innerhalb des Lehrgangs nachholen kann, erhält Gelegenheit, den Leistungsnachweis zu einem späteren Zeitpunkt der Ausbildung zu erbringen. Ist der Leistungsnachweis nicht bis zum ersten Tag der schriftlichen Prüfung erbracht worden, gilt er als mit "ungenügend" (Rangpunkt 0) bewertet.

(6) Zum Abschluss der fachtheoretischen Ausbildung stellt das Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung ein Zeugnis aus, in dem die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter mit ihren Rangpunkten und Noten aufgeführt werden. Das Zeugnis schließt mit der Angabe der nach § 38 Abs. 1 Satz 2 ermittelten Durchschnittspunktzahl ab. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung des Zeugnisses.

(7) Bei Verhinderung, Rücktritt, Säumnis, Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen sind die §§ 36 und 37 entsprechend anzuwenden. Über die Folgen entscheidet die Stelle, die die Aufgabe des Leistungsnachweises bestimmt hat.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Zolldienst des Bundes V. v. 15. Januar 2009 BGBl. I S. 45 m.W.v. 22. Januar 2009

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§ 24 Bewertungen während der berufspraktischen Ausbildung


§ 24 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Über die Leistungen und den Befähigungsstand der Anwärterinnen und Anwärter wird während der praktischen Ausbildung für jedes Ausbildungsgebiet, dem Anwärterinnen und Anwärter nach dem Ausbildungsplan mindestens für einen Monat zugewiesen werden, eine schriftliche Bewertung nach § 38 abgegeben.

(2) Die Bewertung nach Absatz 1 wird auf der Grundlage des Entwurfs mit den Anwärterinnen und Anwärtern besprochen. Sie ist den Anwärterinnen und Anwärtern zu eröffnen. Diese können zu ihr schriftlich Stellung nehmen und erhalten eine Ausfertigung der Bewertung.

(3) Während der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen sind vier Leistungsnachweise zu erbringen, die nach § 38 bewertet werden.

(4) (weggefallen)

(5) Zum Abschluss der berufspraktischen Ausbildung erstellt die Ausbildungsbehörde ein zusammenfassendes Zeugnis. In ihm werden die Bewertungen nach den Absätzen 1, 3 und 4 aufgeführt. Die Durchschnittspunktzahl wird festgesetzt; die Summe der Rangpunkte wird zur Ermittlung der Durchschnittspunktzahl durch die Anzahl der bewerteten Ausbildungsabschnitte und der Leistungsnachweise geteilt. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung des Zeugnisses.



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