(1) Samen von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen darf vorbehaltlich des §
5 nur eingeführt werden, wenn er von einer Bescheinigung nach dem Anhang IV der Entscheidung 96/510/EG begleitet ist, aus der sich ergibt, daß das Spendertier einer Leistungsprüfung und Zuchtwertfeststellung
- 1.
- bei Rindern nach der Entscheidung 86/130/EWG der Kommission vom 11. März 1986 über die Methoden der Leistungs- und Zuchtwertprüfung bei reinrassigen Zuchtrindern (ABl. EG Nr. L 101 S. 37), geändert durch Entscheidung 94/515/EG der Kommission vom 27. Juli 1994 zur Änderung der Entscheidung 86/130/EWG (ABl. EG Nr. L 207 S. 30 sowie ABl. EG Nr. L 260 S. 36),
- 2.
- bei Schweinen nach der Entscheidung 89/507/EWG der Kommission vom 18. Juli 1989 über die Methoden der Leistungskontrolle sowie der genetischen Bewertung der reinrassigen und der hybriden Zuchtschweine (ABl. EG Nr. L 247 S. 43) oder
- 3.
- bei Schafen und Ziegen nach der Entscheidung 90/256/EWG der Kommission vom 10. Mai 1990 über die Methoden der Leistungsprüfung und der Zuchtwertschätzung reinrassiger Zuchtschafe und -ziegen (ABl. EG Nr. L 145 S. 35)
unterzogen worden ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 darf Samen von Tieren, die noch keiner Leistungsprüfung und Zuchtwertfeststellung unterzogen worden sind, zur Durchführung der Leistungsprüfung und Zuchtwertfeststellung in den dafür erforderlichen Mengen eingeführt werden, wenn er
- 1.
- von einer Bescheinigung nach dem Anhang I und
- 2.
- von einer Bescheinigung der für die Durchführung der Leistungsprüfung und Zuchtwertfeststellung zuständigen Behörde nach dem Anhang II
der Entscheidung 96/509/EG der Kommission vom 18. Juli 1996 über genealogische und tierzüchterische Anforderungen bei der Einfuhr von Sperma bestimmter Tiere (ABl. EG Nr. L 210 S. 47) begleitet ist.
§ 7 TierZEV Ordnungswidrigkeiten ... des Tierzuchtgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2, § 3 Abs. 1, § 4 oder § 5 ein Zuchttier, Samen, Eizellen oder Embryonen ...