(1) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, daß Handfeuerwaffen, Einsteckläufe oder Schußapparate, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen worden ist, in ihren wesentlichen Merkmalen nicht den Vorschriften der Anlage
I Abschnitt 3 oder der Zulassung entsprechen, nimmt die zuständige Behörde eine Prüfung vor. Können dabei festgestellte Mängel nicht unmittelbar behoben werden, kann diese dem Zulassungsinhaber untersagen, weitere Gegenstände dieser Bauart zu vertreiben und anderen zu überlassen.
(2) Werden der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt Mängel nach Absatz 1 bei Handfeuerwaffen, Einsteckläufen oder Schußapparaten bekannt, deren Bauart von der Behörde eines Staates zugelassen worden ist, mit dem die gegenseitige Anerkennung der Zulassungszeichen vereinbart ist, unterrichtet sie diese Behörde. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt kann den weiteren Vertrieb untersagen, wenn diese Gegenstände Gefahren für Leben und Gesundheit des Benutzers oder Dritter hervorrufen oder wenn die Durchführung der Bauartkontrolle mit positivem Bescheid nicht nachgewiesen ist.
§ 14 3. WaffV ... Ergebnisse der Bauartkontrolle nach § 14a, 2. Anordnungen nach § 14b Abs. 2, 3. die Erteilung, die Rücknahme oder den Widerruf einer ...
neugefasst durch B. v. 20.04.1990 BGBl. I S. 780; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 12 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666