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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 18.07.2006 aufgehoben

§ 22 - Dritte Verordnung zum Waffengesetz (3. WaffV)

neugefasst durch B. v. 02.09.1991 BGBl. I S. 1872; aufgehoben durch § 43 V. v. 13.07.2006 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 7133-3-2-9 Waffen
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§ 22



(1) Der Antrag hat Angaben zu enthalten über

1.
Name, Firma oder Marke und Anschrift des Herstellers oder desjenigen, dessen Name, Firma oder Marke auf der Munition angebracht ist und der die Verantwortung für die Munition übernimmt; im Falle der Einfuhr aus Staaten, mit denen die gegenseitige Anerkennung der Prüfzeichen nicht vereinbart ist, sind Name, Firma oder Marke und Anschrift des Einführers anzugeben,

2.
Typenbezeichnung der Munition,

3.
Herstellungs- und Prüfstätte mit dem Standort der Prüfgeräte, es sei denn, der Antragsteller ist ein Einführer nach Nummer 1.

(2) Dem Antrag sind beizufügen

1.
Zeichnungen mit Maßangaben für Patrone, Patronenlager und Lauf,

2.
Angaben über den zulässigen Höchstwert des Gebrauchsgasdruckes,

3.
ein der Anlage III entsprechender Meßlauf für den Patronentyp,

4.
Patronenprüflehren.

Satz 1 gilt nicht für die Zulassung eines Munitionstyps, der bereits in den Maßtafeln aufgeführt ist.

(3) Die Zulassungsbehörde kann vom Antragsteller die Vorlage von 3.000 Stück Patronen oder Kartuschen zur wahllosen Probenahme verlangen.

 
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