(1) Die Zulassung nach §
21 Abs. 4, ihre Änderung, Rücknahme und ihr Widerruf werden im Amts- und Mitteilungsblatt der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt bekanntgemacht. Die Bekanntmachung soll die in §
23 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Angaben enthalten.
(2) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat dem Ständigen Büro der Ständigen Internationalen Kommission zur Prüfung der Handfeuerwaffen Mitteilung zu machen über
- 1.
- andere zugelassene Bezeichnungen nach § 18 Abs. 1,
- 2.
- die Erteilung, die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung,
- 3.
- Anordnungen nach § 26 Abs. 3.
§ 1 3. WaffV ... 24. Februar 2000) veröffentlichten Maßtafeln. Neu zugelassene Munition, die nach § 27 Abs. 1 bekannt gemacht wurde, steht der in den Maßtafeln aufgeführten gleich. In der ...