(1)
1Die Bundesnetzagentur entscheidet durch Beschlusskammern in den Fällen des Teils 2, des §
55 Absatz 10, der §§
61 und
62 sowie des §
81. 2Absatz 4 Satz 1 bleibt unberührt.
3Die Entscheidung ergeht durch Verwaltungsakt.
4Die Beschlusskammern werden mit Ausnahme der Absätze 2 und 4 nach Bestimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gebildet.
(2)
1Die Bundesnetzagentur entscheidet durch Beschlusskammern als nationale Streitbeilegungsstelle in den Fällen des §
77n.
2Die Entscheidung ergeht durch Verwaltungsakt.
3Nationale Streitbeilegungsstellen werden nach Bestimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur gebildet.
(3) 1Die Beschlusskammern entscheiden in der Besetzung mit einem Vorsitzenden oder einer Vorsitzenden und zwei beisitzenden Mitgliedern. 2Der oder die Vorsitzende und die beisitzenden Mitglieder müssen die Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes erworben haben. 3Mindestens ein Mitglied der Beschlusskammer muss die Befähigung zum Richteramt haben.
(4)
1In den Fällen des §
55 Absatz 10, der §§
61,
62 und
81 entscheidet die Beschlusskammer in der Besetzung mit dem Präsidenten als Vorsitzendem oder der Präsidentin als Vorsitzender und den beiden Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen als beisitzende Mitglieder; Absatz 2 Satz 2 und 3 findet insoweit keine Anwendung.
2Die Vertretung in Verhinderungsfällen wird in der Geschäftsordnung nach §
3 Abs. 1 des
Gesetzes über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen geregelt.
3Die Entscheidung in den Fällen des §
61 Absatz 3 Nummer 2 und 4 und des §
81 erfolgt im Benehmen mit dem Beirat.
(5)
1Zur Wahrung einer einheitlichen Spruchpraxis in Fällen vergleichbarer oder zusammenhängender Sachverhalte und zur Sicherstellung des Konsistenzgebotes nach §
27 Abs. 2 sind in der Geschäftsordnung der Bundesnetzagentur Verfahren vorzusehen, die vor Erlass von Entscheidungen umfassende Abstimmungs-, Auskunfts- und Informationspflichten der jeweiligen Beschlusskammern und der Abteilungen vorsehen.
2Soweit Entscheidungen der Beschlusskammern nach den §§
19,
20,
21,
23,
24,
30,
39,
40,
41 Absatz 2 oder §
42 Abs. 4 Satz 3 betroffen sind, ist in der Geschäftsordnung sicherzustellen, dass Festlegungen nach den §§
10 und
11 durch die Präsidentenkammer erfolgen.
(1) 1Ergeben sich im Zusammenhang mit Verpflichtungen aus diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes Streitigkeiten zwischen Unternehmen, die öffentliche Telekommunikationsnetze betreiben oder öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste anbieten, oder zwischen diesen und anderen Unternehmen, denen Zugangs- oder Zusammenschaltungsverpflichtungen aus diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes zugute kommen, trifft die Beschlusskammer, soweit dies gesetzlich nicht anders geregelt ist, auf Antrag einer Partei nach Anhörung der Beteiligten eine verbindliche Entscheidung. 2Sie hat innerhalb einer Frist von höchstens vier Monaten, beginnend mit der Anrufung durch einen der an dem Streitfall Beteiligten, über die Streitigkeit zu entscheiden.
(2) 1Bei einer Streitigkeit in einem unter dieses Gesetz fallenden Bereich zwischen Unternehmen in verschiedenen Mitgliedstaaten, die in die Zuständigkeit der nationalen Regulierungsbehörden von mehr als einem Mitgliedstaat**) fällt, kann jede Partei die Streitigkeit der betreffenden nationalen Regulierungsbehörde*) vorlegen. 2Fällt die Streitigkeit in den Zuständigkeitsbereich der Bundesnetzagentur, so koordiniert sie ihre Maßnahmen mit den zuständigen nationalen Regulierungsbehörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten. 3Die Beschlusskammer trifft ihre Entscheidung im Benehmen mit der betreffenden nationalen Regulierungsbehörde*) innerhalb der in Absatz 1 genannten Fristen.
(3)
1Bei Streitigkeiten nach Absatz 2 kann die Bundesnetzagentur das GEREK beratend hinzuziehen, um die Streitigkeit im Einklang mit den in §
2 genannten Zielen dauerhaft beizulegen.
2Sie kann das GEREK um eine Stellungnahme zu der Frage ersuchen, welche Maßnahmen zur Streitbeilegung zu ergreifen sind.
3Hat die Bundesnetzagentur oder die zuständige nationale Regulierungsbehörde eines anderen betroffenen Mitgliedstaats das GEREK um eine Stellungnahme ersucht, so trifft die Beschlusskammer ihre Entscheidung nicht, bevor das GEREK seine Stellungnahme abgegeben hat.
4§
130 bleibt hiervon unberührt.
---
- Anm.
- d. Red.:
- *)
- Änderung "Ersetze 'Regulierungsbehörde' durch 'Bundesnetzagentur'" gemäß Artikel 2 Nr. 35 G. v. 18. Februar 2007 (BGBl. I S. 106) wurde wegen offensichtlichen Irrtums nicht durchgeführt.
- **)
- Wegen *) nicht durchführbare Änderung durch Artikel 1 Nr. 103 b) aa) G. v. 3. Mai 2012 (BGBl. I S. 958) wurde sinngemäß umgesetzt.
(1) Die Beschlusskammer leitet ein Verfahren von Amts wegen oder auf Antrag ein.
(2) An dem Verfahren vor der Beschlusskammer sind beteiligt
- 1.
- der Antragsteller,
- 2.
- die Betreiber von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und die Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten, gegen die sich das Verfahren richtet,
- 3.
- die Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung berührt werden und die die Bundesnetzagentur auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat.
(1) Die nationale Streitbeilegungsstelle leitet ein Verfahren auf Antrag ein.
(2) An Verfahren vor der nationalen Streitbeilegungsstelle sind beteiligt:
- 1.
- bei einem Verfahren nach § 77n Absatz 1 bis 5 der Antragsteller und die Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze, gegen die sich das Verfahren richtet,
- 2.
- bei einem Verfahren nach § 77n Absatz 6 der Antragsteller und der Verfügungsberechtigte über Netzinfrastrukturen in Gebäuden oder bis zum ersten Konzentrations- oder Verteilerpunkt eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, gegen den sich das Verfahren richtet,
- 3.
- die Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung berührt werden und die die Bundesnetzagentur auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat,
- 4.
- bei einer Inanspruchnahme von Eisenbahninfrastrukturunternehmen die zuständige Eisenbahnaufsichtsbehörde.
(3) Sind bei Streitigkeiten über das Vorliegen eines Ablehnungsgrundes nach §
77b Absatz 4 Nummer 3, §
77c Absatz 3 Nummer 3, §
77g Absatz 2 Nummer 4, §
77h Absatz 4 Nummer 4 oder §
77i Absatz 5 kritische Infrastrukturen im Sinne des §
2 Absatz 10 des
Gesetzes über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik betroffen, so entscheidet die Bundesnetzagentur im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik.
(1) Die Beschlusskammer hat den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2) Den Personen, die von dem Verfahren berührte Wirtschaftskreise vertreten, kann die Beschlusskammer in geeigneten Fällen Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
(3) 1Die Beschlusskammer entscheidet auf Grund öffentlicher mündlicher Verhandlung; mit Einverständnis der Beteiligten kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. 2Auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen ist für die Verhandlung oder für einen Teil davon die Öffentlichkeit auszuschließen, wenn sie eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, insbesondere der Staatssicherheit, oder die Gefährdung eines wichtigen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses besorgen lässt.
(1) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen der Bundesnetzagentur haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Im Falle des §
132 findet ein Vorverfahren nicht statt.
(1)
1Für die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung elektronischer Dokumente oder die Erteilung von Auskünften (Vorlage von Unterlagen) durch die Bundesnetzagentur ist §
99 Absatz 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Rechts der obersten Aufsichtsbehörde nach §
99 Absatz 1 Satz 2 der
Verwaltungsgerichtsordnung, die Vorlage zu verweigern, das Recht der Bundesnetzagentur tritt, die Unterlagen als geheimhaltungsbedürftig zu kennzeichnen.
2Das Gericht der Hauptsache unterrichtet die Beteiligten, deren Geheimhaltungsinteresse durch die Offenlegung der Unterlagen im Hauptsacheverfahren berührt werden könnte, darüber, dass die Unterlagen vorgelegt worden sind.
(2)
1Das Gericht der Hauptsache entscheidet auf Antrag eines Beteiligten, der ein Geheimhaltungsinteresse an den vorgelegten Unterlagen geltend macht, durch Beschluss, inwieweit die §§
100 und
108 Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2 der
Verwaltungsgerichtsordnung auf die Entscheidung in der Hauptsache anzuwenden sind.
2Die Beteiligtenrechte nach den §§
100 und
108 Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2 der
Verwaltungsgerichtsordnung sind auszuschließen, soweit nach Abwägung aller Umstände das Geheimhaltungsinteresse das Interesse der Beteiligten auf rechtliches Gehör auch unter Beachtung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz überwiegt.
3Insoweit dürfen die Entscheidungsgründe im Hauptsacheverfahren die Art und den Inhalt der geheim gehaltenen Unterlagen nicht erkennen lassen.
4Die Mitglieder des Gerichts sind zur Geheimhaltung verpflichtet.
(3)
1Der Antrag nach Absatz 2 Satz 1 ist innerhalb eines Monats zu stellen, nachdem das Gericht die Beteiligten, deren Geheimhaltungsinteressen durch die Offenlegung der Unterlagen berührt werden könnten, über die Vorlage der Unterlagen durch die Bundesnetzagentur unterrichtet hat.
2In diesem Verfahren ist §
100 der
Verwaltungsgerichtsordnung nicht anzuwenden.
3Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt sinngemäß.
(4) 1Gegen die Entscheidung nach Absatz 2 Satz 1 ist die Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht gegeben. 2Über die Beschwerde entscheidet der für die Hauptsache zuständige Revisionssenat. 3Absatz 2 Satz 3 und 4 und Absatz 3 Satz 2 gelten sinngemäß.
1Die Bundesnetzagentur erhebt zu den gegen ihre Entscheidungen eingelegten Rechtsbehelfen die folgenden Informationen:
- 1.
- die Anzahl und den allgemeinen Inhalt der eingelegten Rechtsbehelfe,
- 2.
- die Dauer der Verfahren und
- 3.
- die Anzahl der Entscheidungen im vorläufigen Rechtsschutz.
2Sie stellt diese Informationen der Kommission und dem GEREK auf deren begründete Anfrage zur Verfügung.
1Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, gilt §
90 Abs. 1 und 2 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend.
2In diesen Fällen treten an die Stelle des Bundeskartellamtes und seines Präsidenten oder seiner Präsidentin die Bundesnetzagentur und ihr Präsident oder ihre Präsidentin.
(1) 1Im Bereich der europäischen und internationalen Telekommunikationspolitik, insbesondere bei der Mitarbeit in europäischen und internationalen Institutionen und Organisationen, wird die Bundesnetzagentur im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie oder des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur tätig. 2Dies gilt nicht für Aufgaben, die die Bundesnetzagentur auf Grund dieses Gesetzes oder anderer Gesetze sowie auf Grund von Verordnungen der Europäischen Union in eigener Zuständigkeit wahrnimmt.
(2) 1Die Bundesnetzagentur unterrichtet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur vorab über die wesentlichen Inhalte geplanter Sitzungen in europäischen und internationalen Gremien. 2Sie fasst die wesentlichen Ergebnisse und Schlussfolgerungen der Sitzungen zusammen und übermittelt sie unverzüglich an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur. 3Bei Aufgaben, die die Bundesnetzagentur nach Absatz 1 Satz 2 in eigener Zuständigkeit wahrnimmt, finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung, soweit zwingende Vorschriften die vertrauliche Behandlung von Informationen fordern.
Zuständige Behörde für die Anerkennung von Abrechnungsstellen für den internationalen Seefunkverkehr nach den Anforderungen der Internationalen Fernmeldeunion im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist die Bundesnetzagentur.