§ 16 - Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)

V. v. 28.07.1997 BGBl. I S. 1946; zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Geltung ab 01.10.1997; FNA: 827-6-3 Organisationsrecht
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§ 16 Listenvertreter


§ 16 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1In den Vorschlagslisten von Personenvereinigungen und Verbänden sind ein Listenvertreter und sein Stellvertreter zu benennen. 2Scheidet der Listenvertreter oder sein Stellvertreter vor der Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses (§ 79) aus, benennt der Listenträger (§ 60 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) dem Wahlausschuß unverzüglich einen Nachfolger.

(2) 1In freien Listen (§ 48 Abs. 1 Nr. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) sollen ein Listenvertreter und sein Stellvertreter benannt werden. 2Soweit dies nicht geschieht oder ein Benannter ausscheidet, gelten die Unterzeichner der Liste in der Reihenfolge ihrer Unterschriften als Listenvertreter und sein Stellvertreter.

(3) 1Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2 Satz 2 können der Listenvertreter und sein Stellvertreter jederzeit durch Erklärung gegenüber dem Wahlausschuß durch andere Personen ersetzt werden. 2Die Erklärung muß bei Personenvereinigungen und Verbänden von vertretungsberechtigten Personen, bei freien Listen von mehr als der Hälfte der Unterzeichner unterschrieben sein.

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Zitierungen von § 16 SVWO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 SVWO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SVWO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 1 bis 13 SVWO (vom 18.02.2021)
...  Verbänden sind ein/-e Listenvertreter/-in und dessen/deren Stellvertreter/-in zu benennen ( § 16 Absatz 1 Satz 1 der Wahlordnung für die Sozialversicherung). In freien Listen sollen ein/-e ... Verbänden sind ein/-e Listenvertreter/-in und dessen/deren Stellvertreter/-in zu benennen ( § 16 Absatz 1 Satz 1 der Wahlordnung für die Sozialversicherung). In freien Listen sollen ein/-e ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Gesetz Digitale Rentenübersicht
G. v. 11.02.2021 BGBl. I S. 154, 2022 BGBl. I S. 105, 1539
Anlage RentÜGEG zu Artikel 11 Nummer 28 (vom 18.02.2021)
...  Verbänden sind ein/-e Listenvertreter/-in und dessen/deren Stellvertreter/-in zu benennen ( § 16 Absatz 1 Satz 1 der Wahlordnung für die Sozialversicherung). In freien Listen sollen ein/-e ... Verbänden sind ein/-e Listenvertreter/-in und dessen/deren Stellvertreter/-in zu benennen ( § 16 Absatz 1 Satz 1 der Wahlordnung für die Sozialversicherung). In freien Listen sollen ein/-e ...


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