Sechster Teil - Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)

V. v. 28.07.1997 BGBl. I S. 1946; zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Geltung ab 01.10.1997; FNA: 827-6-3 Organisationsrecht
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Sechster Teil Schlußvorschriften
§ 88 Öffentliche Bekanntmachungen
§ 88a Datenschutzrechtliche Spezialregelungen
§ 89 Gebührenfreiheit
§ 90 Vordrucke
§ 91 Aufbewahrung der Wahlunterlagen
§ 92 Amtshilfe
§ 93 Wahlen in besonderen Fällen
§ 94 Stadtstaaten-Klausel
§ 95 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 96 Übergangsregelung für die Zulassung der Arbeitnehmervereinigungen für die Sozialversicherungswahlen im Jahr 2023
Schlußformel
Anlage 1 bis 13

Sechster Teil Schlußvorschriften

§ 88 Öffentliche Bekanntmachungen


§ 88 hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Die nach dieser Verordnung erforderlichen Bekanntmachungen veröffentlichen

-
der Bundeswahlbeauftragte im Bundesanzeiger,

-
die Landeswahlbeauftragten im Staatsanzeiger oder Ministerial- oder Amtsblatt der Landesregierung oder des Arbeits- oder Sozialministeriums,

-
der Wahlausschuß in der bei dem Versicherungsträger üblichen Weise.

(2) 1Daneben kann der Inhalt der Bekanntmachungen noch in anderer Weise, insbesondere im Internet, veröffentlicht werden. 2Dabei sind die Unversehrtheit, Vollständigkeit und Ursprungszuordnung der Veröffentlichung nach aktuellem Stand der Technik zu gewährleisten. 3Statt einer Anschrift ist nur der Wohnort anzugeben. 4Personenbezogene Daten in Internetveröffentlichungen von öffentlichen Bekanntmachungen nach § 11 sind spätestens sechs Monate nach Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses, von den übrigen öffentlichen Bekanntmachungen spätestens sechs Monate nach dem Ende der Wahlperiode, zu löschen.

(3) Der Bundeswahlbeauftragte soll die Wahlausschreibung auch in der Tagespresse durch eine viertelseitige Anzeige veröffentlichen.


Text in der Fassung des Artikels 11 Gesetz Digitale Rentenübersicht G. v. 11. Februar 2021 BGBl. I S. 154, 2022 BGBl. I S. 105, 1539 m.W.v. 18. Februar 2021

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§ 88a Datenschutzrechtliche Spezialregelungen


§ 88a hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Hinsichtlich der in den Vorschlagslisten enthaltenen personenbezogenen Daten bestehen das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 und das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) im Zeitraum vom Ablauf der Frist für die Einreichung von Vorschlagslisten bis zum Ablauf des Wahltages abschließend nach Maßgabe der §§ 18 und 22.

(2) 1In Bezug auf die für die Erstellung von Wahlausweisen verarbeiteten personenbezogenen Daten erfolgt die Information der betroffenen Person abweichend von Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 mit der Erteilung der Wahlausweise. 2Die Berichtigung der im Wahlausweis enthaltenen personenbezogenen Daten gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/679 erfolgt nur bis zum siebten Kalendertag vor dem Wahltag. 3Die Löschung der in den Wahlausweisen enthaltenen Daten sowie die Einschränkung der Verarbeitung erfolgt nur unter den Voraussetzungen des § 91.


Text in der Fassung des Artikels 11 Gesetz Digitale Rentenübersicht G. v. 11. Februar 2021 BGBl. I S. 154, 2022 BGBl. I S. 105, 1539 m.W.v. 18. Februar 2021

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§ 89 Gebührenfreiheit



Für die Ausstellung von Bescheinigungen, die in dieser Verordnung vorgesehen sind, werden Gebühren nicht erhoben.

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§ 90 Vordrucke



(1) Die Versicherungsträger und alle am Wahlverfahren Beteiligte sind berechtigt, die Vordrucke nach dem Muster der Anlagen selbst herzustellen; inhaltliche Veränderungen dürfen nicht vorgenommen werden.

(2) Der Bundeswahlbeauftragte trifft ergänzende technische Bestimmungen über das Format, die Farbe, die Stärke des Papiers, die Beschriftung und die sonstige Beschaffenheit der Vordrucke, soweit dies erforderlich ist.

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§ 91 Aufbewahrung der Wahlunterlagen


§ 91 hat 1 frühere Fassung und wird in 6 Vorschriften zitiert

1Die Wahlunterlagen werden bis zum Ablauf der Amtsdauer der gewählten Organe aufbewahrt. 2Die Wahlausweise, Stimmzettel, Stimmzettelumschläge und Wahlbriefumschläge können jedoch bereits zwei Monate nach Ablauf der in § 57 Abs. 3 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für eine Wahlanfechtung gesetzten Frist, im Falle einer Wahlanfechtung jedoch frühestens zwei Monate, nachdem die Entscheidung über die Wahlanfechtung rechtskräftig geworden ist, vernichtet werden, soweit ihre Aufbewahrung nicht aus besonderen Gründen geboten ist; im Zweifelsfall oder auf Antrag eines Beteiligten entscheidet hierüber der zuständige Wahlbeauftragte. 3In begründeten Ausnahmefällen können auch bei einer Wahlanfechtungsklage die Wahlausweise, Stimmzettel, Stimmzettelumschläge oder Wahlbriefumschläge vor Ablauf der in diesen Fällen vorgesehenen Frist vernichtet werden, sofern diese Unterlagen nicht für das Streitverfahren entscheidungserheblich sind. 4Über eine vorzeitige Vernichtung entscheidet auf Antrag des beklagten Versicherungsträgers der zuständige Wahlbeauftragte, der zuvor dem Gericht, bei dem Wahlanfechtungsklagen anhängig sind, Gelegenheit zur Stellungnahme gibt. 5Für die Aufbewahrung sind die Stellen zuständig, bei denen die Wahlunterlagen nach den Vorschriften dieser Verordnung endgültig verbleiben.


Text in der Fassung des Artikels 11 Gesetz Digitale Rentenübersicht G. v. 11. Februar 2021 BGBl. I S. 154, 2022 BGBl. I S. 105, 1539 m.W.v. 18. Februar 2021

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§ 92 Amtshilfe



Alle an der Durchführung der Wahlen beteiligten Behörden und Versicherungsträger leisten sich gegenseitig Amtshilfe.

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§ 93 Wahlen in besonderen Fällen



(1) 1Die Vorschriften dieser Verordnung gelten entsprechend, wenn eine Wahl wiederholt werden oder für einen neu errichteten Versicherungsträger besonders stattfinden muß, soweit nicht abweichende Regelungen (§ 2 Abs. 3 Satz 3) im Hinblick darauf geboten sind, daß es sich um die unverzüglich durchzuführende Wahl bei nur einem Versicherungsträger handelt. 2Bei Wahlen in besonderen Fällen, die ausschließlich für landesunmittelbare Versicherungsträger stattfinden, tritt der Landeswahlbeauftragte an die Stelle des Bundeswahlbeauftragten.

(2) Zur Anpassung an besondere Verhältnisse (§ 2 Abs. 3 Satz 3) kann der zuständige Wahlbeauftragte insbesondere auch die in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen abkürzen.

(3) Bei Wiederholungswahlen ist das Wahlverfahren nur insoweit zu erneuern, als das nach der Entscheidung, die die Wiederholungswahl notwendig macht, erforderlich ist.

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§ 94 Stadtstaaten-Klausel



In den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg bestimmt der Senat, welche Stellen die Aufgaben wahrnehmen, die im Vierten Buch Sozialgesetzbuch und in dieser Verordnung den Gemeindeverwaltungen übertragen sind.

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§ 95 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 95 wird in 1 Vorschrift zitiert

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1997 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Wahlordnung für die Sozialversicherung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1992 (BGBl. I S. 115) außer Kraft.

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§ 96 Übergangsregelung für die Zulassung der Arbeitnehmervereinigungen für die Sozialversicherungswahlen im Jahr 2023


§ 96 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Für die Sozialversicherungswahlen im Jahr 2023 gilt § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 in der bis zum 17. Februar 2021 geltenden Fassung.


Text in der Fassung des Artikels 11 Gesetz Digitale Rentenübersicht G. v. 11. Februar 2021 BGBl. I S. 154, 2022 BGBl. I S. 105, 1539 m.W.v. 18. Februar 2021

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Schlußformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

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Anlage 1 bis 13


Anlage 1 bis 13 hat 3 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(siehe BGBl. 2021 I S. 169 - 202)


Text in der Fassung der Berichtigung des Gesetzes Digitale Rentenübersicht B. v. 26. September 2022 BGBl. I S. 1539 m.W.v. 18. Februar 2021



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