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Synopse aller Änderungen der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung am 01.05.2008

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Mai 2008 durch Artikel 1 der EGBlauzBekDVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der EGBlauzBekDV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2008 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 25.04.2008 BGBl. I S. 764
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Verbringungsverbot


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Das Verbringen empfänglicher Tiere aus dem in der Anlage bezeichneten Gebiet ist verboten. Das Verbot des Satzes 1 gilt, unbeschadet der Befugnisse der zuständigen Behörden nach Artikel 7 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 der Kommission vom 26. Oktober 2007 mit Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2000/75/EG des Rates hinsichtlich der Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit sowie der Beschränkungen, die für Verbringungen bestimmter Tiere von für die Blauzungenkrankheit empfänglichen Arten gelten (ABl. EG Nr. L 283 S. 37) in der jeweils geltenden Fassung nicht, soweit die Voraussetzungen

(Text neue Fassung)

(1) Das Verbringen empfänglicher Tiere aus dem Inland ist verboten. Das Verbot des Satzes 1 gilt, unbeschadet der Befugnisse der zuständigen Behörden nach Artikel 7 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 der Kommission vom 26. Oktober 2007 mit Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2000/75/EG des Rates hinsichtlich der Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit sowie der Beschränkungen, die für Verbringungen bestimmter Tiere von für die Blauzungenkrankheit empfänglichen Arten gelten (ABl. EG Nr. L 283 S. 37) in der jeweils geltenden Fassung nicht, soweit die Voraussetzungen

1. des Artikels 8 Abs. 1 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 6, oder

2. des Artikels 9 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2,

der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 vorliegen. Das Verbot des Satzes 1 gilt ferner nicht, soweit empfängliche Tiere

1. in eine

a) Sperrzone im Sinne des Artikels 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 oder

b) Kontrollzone im Sinne des Artikels 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007

vorherige Änderung nächste Änderung

eines anderen Mitgliedstaates verbracht werden und, im Falle des Buchstabens a, die Anforderungen des Artikels 7 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 oder, im Falle des Buchstabens b, des Artikels 7 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 4, der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 vorliegen oder

2. in einen Betrieb im Inland verbracht werden und


a) die zu verbringenden Tiere nicht älter als 30 Tage sind,

b) am Tage des Verbringens keine klinischen Anzeichen auf Blauzungenkrankheit aufweisen,

c) die Tiere in der Zeit, in der Insekten der Gattung Culicoida auftreten, sieben Tage vor der Beförderung mit einem Repellent behandelt worden sind und

d) sichergestellt ist, dass die Tiere

aa) im Bestimmungsbetrieb ausschließlich in Stallhaltung gemästet und

bb) aus diesem Betrieb nur unmittelbar zur Schlachtung verbracht

werden.

(2) Das Verbringen von Embryonen, Samen und Eizellen aus dem in der Anlage bezeichneten Gebiet ist verboten. Das Verbot des Satzes 1 gilt nicht, soweit die Voraussetzungen des Artikels 8 Abs. 1 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 6, der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 vorliegen.



eines anderen Mitgliedstaates verbracht werden und

2.
im Falle

a) der Nummer 1 Buchstabe a
die Anforderungen des Artikels 7 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 oder

b) der Nummer 1 Buchstabe b
des Artikels 7 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 4, der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007

vorliegen.


(2) Das Verbringen von Embryonen, Samen und Eizellen aus dem Inland ist verboten. Das Verbot des Satzes 1 gilt nicht, soweit die Voraussetzungen des Artikels 8 Abs. 1 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 6, der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 vorliegen.

§ 2 Überwachungsprogramm, Beobachtungsprogramm


(1) Die Durchführung des

1. Überwachungsprogramms nach Artikel 4 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang I Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 oder

2. Beobachtungsprogramms nach Artikel 4 Buchstabe b in Verbindung mit Anhang I Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007

obliegt der zuständigen Behörde.

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(2) Die zuständige Behörde unterrichtet das Bundesministerium unter Beachtung der in Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 vorgeschriebenen Fristen und des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 über die Ergebnisse der in Absatz 1 genannten Programme.



(2) Die zuständige Behörde unterrichtet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) unter Beachtung der in Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 vorgeschriebenen Fristen und des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 über die Ergebnisse der in Absatz 1 genannten Programme.

§ 3 Wildtieruntersuchung


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(1) Die zuständige Behörde führt zur Erkennung der Blauzungenkrankheit bei empfänglichen Wildtieren in dem in der Anlage bezeichneten Gebiet Untersuchungen durch, um mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer angenommenen Rate (Prävalenzschwelle) von 0,5 vom Hundert befallene Tiere zu erkennen. Die zuständige Behörde kann die Anzahl der Untersuchungen nach Satz 1 erhöhen, vermindern oder von jedweder Untersuchung absehen, soweit es zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit erforderlich ist oder Belange des Schutzes vor der Blauzungenkrankheit nicht entgegenstehen.



(1) Die zuständige Behörde führt zur Erkennung der Blauzungenkrankheit bei empfänglichen Wildtieren im Inland Untersuchungen durch, um mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer angenommenen Rate (Prävalenzschwelle) von 0,5 vom Hundert befallene Tiere zu erkennen. Die zuständige Behörde kann die Anzahl der Untersuchungen nach Satz 1 erhöhen, vermindern oder von jedweder Untersuchung absehen, soweit es zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit erforderlich ist oder Belange des Schutzes vor der Blauzungenkrankheit nicht entgegenstehen.

(2) Die Jagdausübungsberechtigten haben

1. nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde Proben von erlegten Wildwiederkäuern zur Untersuchung auf Blauzungenkrankheit zu entnehmen und der von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung zuzuleiten und

2. der zuständigen Behörde das vermehrte Auftreten kranker oder verendeter empfänglicher Wildtiere unter Angabe des Fundortes mitzuteilen.



§ 4 Impfungen


(1) Empfängliche Tiere dürfen gegen Blauzungenkrankheit nur mit inaktivierten Impfstoffen, bei deren Herstellung Virusstämme des Serotyps 8 verwendet worden sind, geimpft werden.

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(2) Die zuständige Behörde kann die Impfung der empfänglichen Tiere eines Bestandes oder eines bestimmten Gebietes gegen Blauzungenkrankheit mit inaktivierten Impfstoffen, bei deren Herstellung Virusstämme des Serotyps 8 verwendet worden sind, anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.



(1a) Wer Rinder, Schafe oder Ziegen hält, hat die Rinder, Schafe und Ziegen seines Bestandes nach Maßgabe des Satzes 2 mit einem Impfstoff im Sinne des Absatzes 1 impfen zu lassen. Die zuständige Behörde legt den Zeitpunkt der Impfung sowie die näheren Einzelheiten ihrer Durchführung fest. Eine Verfügung nach Satz 2 darf erst ergehen, nachdem

1. die Zulassung
eines Impfstoffes im Sinne des Absatzes 1 nach § 31 Abs. 1 der Tierimpfstoff-Verordnung bekannt gemacht worden ist oder

2. eine Rechtsverordnung nach § 17c Abs. 3 Satz 1 des Tierseuchengesetzes bestimmt hat, dass von der Zulassung
eines Impfstoffes im Sinne des Absatzes 1 abgesehen wird.

(2) Die zuständige Behörde kann für einen Bestand oder ein bestimmtes Gebiet Ausnahmen von Absatz 1a genehmigen,
soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

(3) Der Tierhalter hat auf Verlangen der zuständigen Behörde unverzüglich Auskunft über die Anzahl und den Zeitpunkt der durchgeführten Impfungen gegen Blauzungenkrankheit, über den verwendeten Impfstoff, die Anzahl der geimpften Tiere sowie die jeweils geimpfte Tierart zu erteilen.



§ 5 Ordnungswidrigkeiten


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(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Abs. 2 zuwiderhandelt.

(2)
Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig



Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 ein empfängliches Tier verbringt,

2. entgegen § 1 Abs. 2 Satz 1 einen Embryo, Samen oder eine Eizelle verbringt,

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3. entgegen § 4 Abs. 1 ein empfängliches Tier impft oder

4. entgegen § 4 Abs. 3 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.



3. entgegen § 4 Abs. 1 ein empfängliches Tier impft,

4. entgegen § 4 Abs. 1a Satz 1 ein dort genanntes Tier nicht impfen lässt oder

5.
entgegen § 4 Abs. 3 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.

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Anlage (zu den §§ 1 und 3)




Anlage (aufgehoben)


vorherige Änderung

Bezeichnetes Gebiet im Sinne dieser Verordnung ist das gesamte Bundesgebiet.