Die
Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8230-26, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 23. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2702), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Diese Verordnung gilt für medizinische Versorgungszentren und die dort angestellten Zahnärzte entsprechend."
- 2.
- § 16 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Landesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen hat von Amts wegen zu prüfen, ob in einem Planungsbereich eine ärztliche Unterversorgung besteht oder droht."
- 3.
- In § 28 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe in der Klammer wie folgt gefasst:
„(§ 95d Abs. 3 und 5 und § 95 Abs. 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)".
- 4.
- In § 32 Abs. 1 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
„Eine Vertragszahnärztin kann sich in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer Entbindung bis zu einer Dauer von sechs Monaten vertreten lassen; die Vertretungszeiten dürfen zusammen mit den Vertretungszeiten nach Satz 2 innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten eine Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten."
- 5.
- § 32b wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird Satz 2 aufgehoben und folgender Satz angefügt:
„Satz 1 gilt nicht für medizinische Versorgungszentren."
- b)
- Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„§ 95d Abs. 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend."
- 6.
- § 46 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Buchstabe b werden nach dem Wort „Zahnarztes" die Wörter „oder des medizinischen Versorgungszentrums" eingefügt.
- bb)
- In Buchstabe c werden nach dem Wort „Zahnarzt" ein Komma und die Wörter „das medizinische Versorgungszentrum oder die sonstige zahnärztlich geleitete Einrichtung" eingefügt.
- cc)
- In Buchstabe d werden nach dem Wort „Zahnarzt" ein Komma und die Wörter „des medizinischen Versorgungszentrums oder der sonstigen zahnärztlich geleiteten Einrichtung" eingefügt.
- b)
- In Absatz 2 werden in Buchstabe b der Punkt gestrichen und folgende Buchstaben c und d angefügt:
- „c)
- nach erfolgter Genehmigung der Anstellung eines Zahnarztes in einem medizinischen Versorgungszentrum nach § 95 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch 100 Euro
- d)
- nach erfolgter Eintragung einer auf § 32b Abs. 2 beruhenden Genehmigung in das Verzeichnis nach § 32b Abs. 4 100 Euro."