(1) Die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Kreditbeträge nach den §§
13 bis 13b und
14 des
Kreditwesengesetzes ist unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 2 bis 7 bei
- 1.
- den Bilanzaktiva nach § 19 Abs. 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes der Buchwert zuzüglich Einzelwertberichtigungen,
- 1a.
- Ansprüchen aus Leasingverträgen (§ 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und Satz 3 Nummer 15 des Kreditwesengesetzes) der Barwert der Mindestleasingzahlungen nach § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c der Solvabilitätsverordnung,
- 2.
- Swap-Geschäften und den für sie übernommenen Gewährleistungen der effektive Kapitalbetrag oder in Ermangelung eines solchen der aktuelle Marktpreis des Geschäftsgegenstandes,
- 3.
- sonstigen Derivaten und den für sie übernommenen Gewährleistungen der unter der Annahme tatsächlicher Erfüllung bestehende, zum aktuellen Marktpreis umgerechnete Anspruch des Instituts auf Lieferung oder Abnahme des Geschäftsgegenstandes,
- 4.
- Patronatserklärungen und vergleichbaren Globalgarantien die Kredite des patronierten Unternehmens ohne die Kredite an das Institut, abzüglich des eingezahlten Kapitals und der ausgewiesenen Rücklagen des patronierten Unternehmens,
- 5.
- Pensions- oder Darlehensgeschäften, die sich auf Wertpapiere oder Waren beziehen und bei denen das Institut der Pensions- oder Darlehensgeber ist, der Buchwert der Wertpapiere oder Waren,
- 6.
- Pensions- oder Darlehensgeschäften, die sich auf Wertpapiere oder Waren beziehen und bei denen das Institut der Pensions- oder Darlehensnehmer ist, der übertragene Geldbetrag oder der Buchwert der im Gegenzug gestellten Wertpapier- oder Warensicherheit,
- 7.
- Effektenlombardkreditgeschäften der gewährte Kredit und
- 8.
- den anderen außerbilanziellen Geschäften nach § 19 Abs. 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes der Kapitalbetrag, für den das Institut einzustehen hat, in Ermangelung eines solchen der Buchwert.
(2) Für Derivate, für nichtderivative Geschäfte mit Sicherheitennachschüssen im Sinne des §
17 Absatz 3 der
Solvabilitätsverordnung sowie für sonstige Pensions-, Darlehens- oder vergleichbare Geschäfte über Wertpapiere oder Waren gilt die Bemessungsgrundlage der §§
17 bis 23 der
Solvabilitätsverordnung einschließlich der in §
11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a zweite Alternative der
Solvabilitätsverordnung bestimmten Ausnahme entsprechend.
(3) Für Geschäfte, die mit einem Unternehmen in dessen Eigenschaft als zentraler Kontrahent im Sinne des §
1 Absatz 31 des
Kreditwesengesetzes geschlossen werden, sowie für dafür gestellte Sicherheiten bestimmt sich die Bemessungsgrundlage nach §
49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 der
Solvabilitätsverordnung.
(4)
1Die Laufzeitmethode nach §
17 Absatz 1 Satz 6 der
Solvabilitätsverordnung darf für Zwecke dieser Verordnung auch von Stellen angewandt werden, die nicht den §§
13 bis 13b des
Kreditwesengesetzes unterliegen.
2Sie darf mit Zustimmung der Bundesanstalt, die widerruflich ist, auch angewandt werden von Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, die unter die Rechtsverordnung nach §
53c des
Kreditwesengesetzes fallen, auch wenn sie Handelsbuchinstitute sind, solange kein Kredit die Großkreditdefinitionsgrenze erreicht oder überschreitet.
3Stellen, die nicht den §§
13 bis 13b des
Kreditwesengesetzes unterliegen, dürfen die Laufzeitmethode unter Anwendung des Prozentsatzes für währungskursbezogene Geschäfte auch für die Berechnung des Kreditäquivalenzbetrags von Kreditderivaten verwenden.
(6) Für die Bemessungsgrundlage von Krediten aus gestellten Sicherheiten für Verbindlichkeiten aus Derivaten gilt §
100 Absatz 11 und 12 der
Solvabilitätsverordnung mit der Maßgabe entsprechend, dass der Begriff der IRBA-Position dem Begriff des Kredits im Sinne des §
19 Absatz 1 des
Kreditwesengesetzes gleichgestellt ist.
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§ 30 GroMiKV Handelsbuch-Gesamtposition (vom 31.12.2010) ... zu berechnen ist, 2. dem Kreditäquivalenzbetrag von Derivaten nach § 2 Absatz 2 bis 5 dieser Verordnung und nach § 157 Satz 2 der Solvabilitätsverordnung, ... Pensions- oder Darlehensgeschäfte, die sich auf Wertpapiere oder Waren beziehen, nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 und 6 und Absatz 5 dieser Verordnung sowie § 157 Satz 1 der ...
Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
Artikel 2 SolvVuaÄndV Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung ... für Groß- und Millionenkredite § 1 Begriffsbestimmungen § 2 Bemessungsgrundlage § 3 (weggefallen) § 4 Bestimmung des Kreditnehmers ... 4 und 5 werden aufgehoben. b) Absatz 6 wird neuer Absatz 4. 4. § 2 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt ... 28" durch das Wort „widerruflich" und die Wörter „nach den §§ 2 und 9 ermittelten Kreditbetrags" durch die Wörter „nach § 2 ermittelten ... den §§ 2 und 9 ermittelten Kreditbetrags" durch die Wörter „nach § 2 ermittelten Kreditbetrags für die Berechnung des auf die Großkreditobergrenze ... aaa) In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter „nach den §§ 2 und 9" durch die Angabe „nach § 2" ersetzt. bbb) In Nummer 2 ... die Wörter „nach den §§ 2 und 9" durch die Angabe „nach § 2 " ersetzt. bbb) In Nummer 2 wird im Buchstaben a das Wort ... ccc) Im Satzteil nach Nummer 3 werden die Wörter „nach den §§ 2 und 9" durch die Wörter „nach § 2 widerruflich" und das Wort ... Wörter „nach den §§ 2 und 9" durch die Wörter „nach § 2 widerruflich" und das Wort „Finanzsicherheiten" durch die Wörter ... des § 19 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes ohne Kontrahentenausfallrisiken im Sinne des § 2 Absatz 2. Aufrechnungsvereinbarungen bleiben unberücksichtigt. Derivate sind im Gegensatz zu ... ihres Vorzeichens addiert. (2) Für die Bemessung der Kredite gilt § 2 Absatz 1. Finanzinstrumente werden mit ihrem Nennwert oder Marktpreis angesetzt, Derivate mit ... wird § 17 und in der Überschrift und im Wortlaut wird jeweils die Angabe „§ 2 Abs. 11 Satz 5" durch die Angabe „§ 2 Absatz 11 Satz 4" ersetzt. ... wird jeweils die Angabe „§ 2 Abs. 11 Satz 5" durch die Angabe „§ 2 Absatz 11 Satz 4" ersetzt. 21. § 47 wird § 18. 22. § 48 ... zu berechnen ist, 2. dem Kreditäquivalenzbetrag von Derivaten nach § 2 Absatz 2 bis 5 dieser Verordnung und nach § 157 Satz 2 der Solvabilitätsverordnung, ... Pensions- oder Darlehensgeschäfte, die sich auf Wertpapiere oder Waren beziehen, nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 und 6 und Absatz 5 dieser Verordnung sowie § 157 Satz 1 der ...