Auf Grund des §
6 Abs. 1 Nr. 3 und 7 sowie §
47 Nr. 5b des
Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Artikel
2 des Gesetzes vom
14. August 2006 (BGBl. I S. 1958), in Verbindung mit §
1 Abs. 2 des
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:
§
21 der
Straßenverkehrs-Ordnung vom
16. November 1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 I S. 38), die zuletzt durch Artikel
474 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 1 Satz 4 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
- „3.
- in Wohnanhängern hinter Kraftfahrzeugen."
- 2.
- In Absatz 1a werden die Sätze 2 und 3 durch folgenden Satz ersetzt:
„Abweichend von Satz 1
- 1.
- ist in Kraftomnibussen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5t Satz 1 nicht anzuwenden,
- 2.
- dürfen Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr auf Rücksitzen mit den vorgeschriebenen Sicherheitsgurten gesichert werden, soweit wegen der Sicherung anderer Kinder mit Kinderrückhalteeinrichtungen für die Befestigung weiterer Rückhalteeinrichtungen für Kinder keine Möglichkeit besteht,
- 3.
- ist
- a)
- beim Verkehr mit Taxen und
- b)
- bei sonstigen Verkehren mit Personenkraftwagen, wenn eine Beförderungspflicht im Sinne des § 22 des Personenbeförderungsgesetzes besteht,
auf Rücksitzen die Verpflichtung zur Sicherung von Kindern mit amtlich genehmigten und geeigneten Rückhalteeinrichtungen auf zwei Kinder mit einem Gewicht ab 9 kg beschränkt, wobei wenigstens für ein Kind mit einem Gewicht zwischen 9 und 18 kg eine Sicherung möglich sein muss; diese Ausnahmeregelung gilt nicht, wenn eine regelmäßige Beförderung von Kindern gegeben ist."
§
42 Satz 1 Nr. 2 der
Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom
25. April 2006 (BGBl. I S. 988) wird wie folgt gefasst:
-
- „2.
- für Maßnahmen wegen Zuwiderhandlungen und Straftaten, zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit sowie zur Überwachung des Versicherungsschutzes nach § 37 Abs. 1 Buchstabe b bis d und Abs. 1a des Straßenverkehrsgesetzes die in § 39 Abs. 3 Nr. 1 und 2 sowie, falls eine erweiterte Auskunft erforderlich ist, zusätzlich die in Nummer 1 Buchstabe b genannten Daten".
(1) Artikel
1a tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
(2) Artikel
1 tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 21. Dezember 2006.
Der Bundesrat hat zugestimmt.