Das
MAD-Gesetz vom
20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2977), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. April 2005 (BGBl. I S. 1106), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 4 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „13" durch die Angabe „5" ersetzt.
- 2.
- Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
„§ 4a Besondere Auskunftsverlangen
§ 8a des Bundesverfassungsschutzgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle der schwerwiegenden Gefährdung der in § 3 Abs. 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes genannten Schutzgüter die schwerwiegende Gefährdung der in § 1 Abs. 1 genannten Schutzgüter und an die Stelle des Bundesministeriums des Innern das Bundesministerium der Verteidigung tritt. Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt."
- 3.
- In § 9 wird das Wort „Bundesministers" durch das Wort „Bundesministeriums" ersetzt.
- 4.
- § 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 wird aufgehoben.
- b)
- Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 3 und 4.
- c)
- Der neue Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 2" durch die Angabe „§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 werden die Wörter „Amtschefs des Amtes für den Militärischen Abschirmdienst" durch das Wort „Behördenleiters" ersetzt.
- 5.
- In § 11 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 18 Abs. 1a Satz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes" durch die Angabe „§ 18 Abs. 1a Satz 2 bis 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend" ersetzt.
G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2576