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§ 55 - Personenstandsgesetz (PStG)

Artikel 1 G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122 (Nr. 5); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 190
Geltung ab 01.01.2009, abweichend siehe Artikel 5; FNA: 211-9 Personenstandswesen
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§ 55 Personenstandsurkunden



(1) Das Standesamt stellt folgende Personenstandsurkunden aus:

1.
aus allen Personenstandsregistern beglaubigte Registerausdrucke,

2.
aus dem Eheregister Eheurkunden (§ 57); bis zu der Beurkundung der Eheschließung im Eheregister können Eheurkunden auch aus der Niederschrift über die Eheschließung ausgestellt werden,

3.
aus dem Lebenspartnerschaftsregister Lebenspartnerschaftsurkunden (§ 58),

4.
aus dem Geburtenregister Geburtsurkunden (§ 59),

5.
aus dem Sterberegister Sterbeurkunden (§ 60),

6.
aus der Sammlung der Todeserklärungen beglaubigte Abschriften.

(2) 1Für die Ausstellung der Personenstandsurkunde ist vorbehaltlich des § 67 Absatz 3 das Standesamt zuständig, bei dem der entsprechende Registereintrag geführt wird. 2Die Personenstandsurkunde kann auch bei einem anderen Standesamt beantragt werden, wenn diesem die hierfür erforderlichen Daten elektronisch übermittelt werden können. 3Voraussetzung für die elektronische Übermittlung ist, dass das empfangende Standesamt und das den betreffenden Registereintrag führende Standesamt über technische Einrichtungen zur Versendung und zum Empfang elektronischer Daten verfügen und hierfür einen Zugang eröffnet haben.

(3) Nach Ablauf der in § 5 Abs. 5 festgelegten Fristen für die Führung der Personenstandsregister werden keine Personenstandsurkunden mehr ausgestellt; für die Erteilung von Nachweisen aus diesen Personenstandsregistern sind die archivrechtlichen Vorschriften maßgebend.





 

Frühere Fassungen von § 55 PStG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 22.12.2018Artikel 4 Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts
vom 18.12.2018 BGBl. I S. 2639
aktuell vorher 01.11.2013Artikel 1 Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (PStRÄndG)
vom 07.05.2013 BGBl. I S. 1122
aktuellvor 01.11.2013Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 55 PStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 55 PStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 54 PStG Beweiskraft der Personenstandsregister und -urkunden
... Hinweise haben diese Beweiskraft nicht. (2) Die Personenstandsurkunden ( § 55 Abs. 1 ) haben dieselbe Beweiskraft wie die Beurkundungen in den Personenstandsregistern. (3) ...
§ 56 PStG Allgemeine Vorschriften für die Ausstellung von Personenstandsurkunden (vom 01.11.2022)
... bei einem anderen als dem für die Ausstellung zuständigen Standesamt beantragt ( § 55 Abs. 2 Satz 2 ), so übermittelt der das Register führende Standesbeamte die für den Ausdruck der ...
§ 67 PStG Zentrale Register (vom 01.11.2022)
... Gewährung von Einsicht in die Personenstandsregister und Durchsicht dieser Register nach den §§ 55 , 61 bis 66; die Benutzung der Personenstandsregister kann allen an das zentrale Register ...
§ 73 PStG Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen (vom 01.11.2022)
... am Bildschirm und die Formulare für die Personenstandsurkunden (§§ 3 bis 5, 55 ), 5. die Ausstellung von Personenstandsurkunden durch ein anderes als das ... Ausstellung von Personenstandsurkunden durch ein anderes als das registerführende Standesamt ( § 55 Abs. 2 , § 56 Abs. 4), 6. die technischen Verfahren zur Neubeurkundung nach Verlust eines ...
 
Zitat in folgenden Normen

Personenstandsverordnung (PStV)
V. v. 22.11.2008 BGBl. I S. 2263; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 190
§ 48 PStV Personenstandsurkunden (vom 01.11.2022)
... Das Standesamt hat für die nach § 55 Abs. 1 des Gesetzes auszustellenden Personenstandsurkunden die Formulare nach den Mustern der Anlagen 2 ...
§ 70 PStV Personenstandsurkunden aus Altregistern und Übergangsbeurkundungen (vom 15.05.2013)
... gilt § 48 entsprechend. An Stelle beglaubigter Registerausdrucke nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes werden beglaubigte Abschriften der Personenstandseinträge ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (3. PStRÄndG)
G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744
Artikel 1 3. PStRÄndG Änderung des Personenstandsgesetzes
...  14. In § 54 Absatz 2 wird die Angabe „( § 55 Abs. 1 )" durch die Wörter „(§ 55 Absatz 1 Satz 1) und die elektronischen ... § 54 Absatz 2 wird die Angabe „(§ 55 Abs. 1)" durch die Wörter „( § 55 Absatz 1 Satz 1 ) und die elektronischen Personenstandsbescheinigungen (§ 55 Absatz 1 Satz 2)" ... „(§ 55 Absatz 1 Satz 1) und die elektronischen Personenstandsbescheinigungen ( § 55 Absatz 1 Satz 2 )" ersetzt. 15. § 55 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 ... Personenstandsbescheinigungen (§ 55 Absatz 1 Satz 2)" ersetzt. 15. § 55 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ... Gewährung von Einsicht in die Personenstandsregister und Durchsicht dieser Register nach den §§ 55 , 61 bis 66; die Benutzung der Personenstandsregister kann allen an das zentrale Register ... (4) Die Übermittlung von elektronischen Personenstandsbescheinigungen nach § 55 Absatz 1 Satz 2 an öffentliche Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist zulässig, ... Ausstellung, Übermittlung und Verifizierung von elektronischen Personenstandsbescheinigungen ( § 55 Absatz 1 Satz 2 ),". b) In Nummer 24 wird der Punkt am Ende durch ein ...
Artikel 2 3. PStRÄndG Änderung der Personenstandsverordnung
... Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Das Standesamt hat für die nach § 55 Absatz 1 des Gesetzes auszustellenden Personenstandsurkunden und elektronischen ...

Gesetz zur Änderung des Bevölkerungsstatistikgesetzes, des Infektionsschutzgesetzes, personenstands- und dienstrechtlicher Regelungen sowie der Medizinprodukte-Abgabeverordnung
G. v. 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 190
Artikel 3 BevStatGuaÄndG Änderung des Personenstandsgesetzes
...  1. § 7 Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben. 2. In § 55 Absatz 3 werden nach dem Wort „Personenstandsurkunden" die Wörter „und elektronischen ...

Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts
G. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2639
Artikel 4 EheRAnpG Änderung des Personenstandsgesetzes
... Wörter „Elementbezeichnungen und Leittextangaben" eingefügt. 12. § 55 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „3. aus dem Lebenspartnerschaftsregister ...

Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (PStRÄndG)
G. v. 07.05.2013 BGBl. I S. 1122, 2440
Artikel 1 PStRÄndG Änderung des Personenstandsgesetzes
... und der Aufsichtsbehörde die Beschwerde in jedem Fall zu." 21. § 55 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Für die Ausstellung der ...