Die
Ausschussmitglieder-Verordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 827-9, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 2. September 2004 (BGBl. I S. 2325), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „des Gemeinsamen Bundesausschusses und" gestrichen.
- b)
- Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Amtsdauer der Mitglieder des Gemeinsamen Bundesausschusses bestimmt sich nach § 91 Abs. 2 Satz 11 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch."
- c)
- In dem neuen Satz 3 werden nach den Wörtern „neu hinzugetretene Mitglieder" die Wörter „der Ausschüsse" eingefügt.
- 2.
- (entfallen)
- 3.
- § 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Vorsitzende und die weiteren unparteiischen Mitglieder des Gemeinsamen Bundesausschusses erhalten Reisekostenvergütung nach den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes."
- 4.
- In § 8 Satz 1 werden die Wörter „über Reisekostenvergütung der Beamten des Landes nach der Reisekostenstufe C." durch die Wörter „des Landes über Reisekostenvergütung." ersetzt.
- 4a.
- In § 9 Satz 1 werden nach dem Wort „erhalten" ein Komma und die Wörter „soweit sie nicht hauptamtlich tätig sind," eingefügt.
- 4b.
- In § 10 Satz 1 werden nach dem Wort „erhalten" ein Komma und die Wörter „soweit sie nicht hauptamtlich tätig sind," eingefügt.
- 5.
- § 11 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden nach dem Wort „(Zahnärzte)" das Wort „einerseits" und nach dem Wort „Krankenkassen" die Wörter „und die Ersatzkassen andererseits" eingefügt.
- b)
- In Satz 2 werden nach dem Wort „Krankenkassen" die Wörter „und die Ersatzkassen" eingefügt.
Artikel 46 GKV-WSG Inkrafttreten (vom 31.12.2011) ... Nr. 3, Nr. 4, Artikel 21 Nr. 1 bis 6, Nr. 8 bis 14, Artikel 22 Nr. 1 bis 6, Nr. 10 bis 16, Artikel 23 Nr. 1, Nr. 4a bis 5, Artikel 24, Artikel 25 Nr. 3 Buchstabe b, Artikel 25a, Artikel 26 bis 28, 29 ...
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 2983; zuletzt geändert durch Artikel 8a G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579