(1) Ordnungswidrig im Sinne des §
39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des
Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen §
3 Abs. 1 Satz 1 ein dort genanntes Feuerzeug auf dem Markt bereitstellt.
(2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solchevorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, ist nach §
40 des
Produktsicherheitsgesetzes strafbar.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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V. v. 24.07.2008 BGBl. I S. 1404; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 09.01.2009 BGBl. I S. 33
G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178, 2012 I 131
V. v. 09.01.2009 BGBl. I S. 33