Das
Hochschulrahmengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18), zuletzt geändert durch Artikel
2 Abs. 3 des Gesetzes vom
5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 57a bis 57f wie folgt gefasst:
„§ 57a (weggefallen)
§ 57b (weggefallen)
§ 57c (weggefallen)
§ 57d (weggefallen)
§ 57e (weggefallen)
§ 57f (weggefallen)".
- 2.
- § 47 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:
„Verlängerungen nach § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 5 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes bleiben hierbei außer Betracht. § 2 Abs. 3 Satz 1 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes gilt entsprechend."
- 3.
- Die §§ 57a bis 57f werden aufgehoben.
- 4.
- § 70 Abs. 5 wird aufgehoben.
- 5.
- § 72 Abs. 1 Satz 7 bis 10 wird wie folgt gefasst:
„Innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3138) sind den Vorschriften des Artikels 1 dieses Gesetzes entsprechende Landesgesetze zu erlassen. Innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Siebten Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes vom 28. August 2004 (BGBl. I S. 2298) sind den Vorschriften des Artikels 1 dieses Gesetzes entsprechende Landesgesetze zu erlassen. Innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich vom 27. Dezember 2004 (BGBl, I S. 3835) sind den Vorschriften des Artikels 1 dieses Gesetzes entsprechende Landesgesetze zu erlassen. § 9 gilt unmittelbar."
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann den Wortlaut des
Hochschulrahmengesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 17. April 2007.