(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
- entgegen § 8 Abs. 4 angehaltenes Kulturgut ausführt oder der zuständigen Stelle vorenthält,
- 2.
- entgegen § 8 Abs. 4 angehaltenes Kulturgut beschädigt oder zerstört oder
- 3.
- ohne Genehmigung nach § 14 Abs. 1 einen Gegenstand in das Bundesgebiet verbringt.
(1a) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bleibt die Strafbarkeit nach §
304 des
Strafgesetzbuches unberührt.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1 gewerbs- oder gewohnheitsmäßig handelt.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
- 2.
- entgegen § 18 Abs. 1 Satz 3 eine Aufzeichnung nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
Die zuständigen Verwaltungsbehörden und Staatsanwaltschaften können bei Verdacht von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten nach diesem Gesetz und dem
Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung Ermittlungen (§
161 Satz 1 der
Strafprozessordnung) auch durch die Hauptzollämter und die Zollfahndungsämter vornehmen lassen. §
21 Absatz 2 bis 4 des
Außenwirtschaftsgesetzes gilt entsprechend.